Vorschau auf die 64. Baurechtstagung
30.09.2024 Für die 64. Baurechtstagung zieht es uns nach Dresden, in die sächsische "Stadt des Barocks". Hier locken nicht nur Architektur, Geschichte und…
Es erwarten Sie anspruchsvolle und praxisnahe Themen sowie Raum und Zeit zum fachlichen und privaten Austausch.
Für die 64. Baurechtstagung zieht es uns nach Dresden, in die sächsische "Stadt des Barocks". Dort tagen wir im Kongresshotel Maritim.
In unmittelbarer Nähe zu den architektonischen Besonderheiten der sächsischen Landeshauptstadt erwarten Sie praxisnahe und anspruchsvolle Inhalte. Auf dem Programm stehen u. a. die HOAI 202x, Schadensersatzansprüche bei Mängeln, Hinweis- und Rügepflichten gem. § 377 HGB, § 650 BGB als unterschätzte Falle am Bau, Versicherungsschutz bei Wasserschäden in der Bauphase sowie die Interessenkollision in der Baurechtskanzlei.
Im Rahmen der Tagung bieten wir auch wieder unser Mentorenprogramm an, das junge Juristinnen und Juristen mit erfahrenen Baurechtskolleginnen und -kollegen verbindet. Schon jetzt können Sie sich dafür registrieren und etwas für das Baurecht im Allgemeinen und Ihr Recruiting im Besonderen tun.
Übrigens, die Manuskripte der letzten Baurechtstagungen stehen für Mitglieder im geschlossenen Bereich dieser Webseite zur Verfügung. Um darauf zugreifen zu können, ist eine einmalige Registrierung mit DAV-Mitgliedsnummer erforderlich.
Get-together für Studierende, Mentees und Teilnehmende der Grundlagenveranstaltung – sponsored by id Verlags GmbH und ibr-online.
Die HOAI ist tot, es lebe die HOAI. Zu hohe Baukosten? Zu hohe Mieten? Die Lösung sollte eine Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sein. Das war 1971. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof ein verbindliches Preisrecht weitgehend erledigt. Doch Architekten, Ingenieure, Baurechtler und auch Bauherrn hängen an diesem Preiskatalog.
Die Bedeutung der HOAI geht über ein Preisrecht weit hinaus. Sie bestimmt in der Vielzahl der deutschen Bauprojekte Inhalt, Umfang und Taktung von Planungstätigkeiten. Sie grenzt die Aufgabenbereiche von Fachplanern ab. Sie hat Anlagen, die wichtiger genommen werden als Paragrafen.
Die Grundlagenveranstaltung gibt einen Überblick über die praktische Bedeutung der HOAI. Es wird die Systematik der Honorarberechnung erläutert. Die wichtigsten Aspekte der Leistungsbilder werden vorgestellt. Dazu werden einige Highlights der Rechtsprechung zur HOAI besprochen.
Dr. Jörg Bodden ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Kapellmann und Partner in Düsseldorf. Er berät bei mittleren und großen Bauprojekten zur Vertragsgestaltung und -verhandlung, zu planungs- und baubegleitenden Rechtsfragen sowie in gerichtlichen Verfahren. Dr. Bodden beschäftigt sich insbesondere mit den rechtlichen Anforderungen beim digitalen Planen und Bauen nach der Methode Building Information Modeling (BIM) und war hierzu in mehreren Pilot- und Forschungsprojekten des Bundes beauftragt. Zuletzt war er im Auftrag des Bundes Mitglied des Gutachterteams zur Reform der HOAI.
Das Mentorenprogramm der ARGE Baurecht verbindet erfahrende Baurechtler (Mentoren) mit jungen Talenten (Mentees). Im Zuge des Welcome-Events lernen sich Mentoren und Mentees kennen und erhalten Informationen über den weiteren Ablauf.
RAin Dr. Birgit Franz ist Gründerin der im Bau-, Vergabe- und Immobilienrecht spezialisierten Sozietät franz + partner rechtsanwälte mbB. Frau Dr. Franz berät und vertritt seit 25 Jahren Bauunternehmen ebenso wie Investoren in allen Bereichen des Bau- und Vergaberechts; sie wird hierbei vertragsgestaltend ebenso wie außergerichtlich beratend und als gerichtliche Vertreterin tätig. Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit publiziert Frau Dr. Franz in den einschlägigen baurechtlichen Fachzeitschriften und ist Co-Autorin diverser Praxishandbücher sowie Herausgeberin des 2020 in 2. Auflage erschienenen Handbuchs „Baunebenrechte“. Sie ist Vorstandsvorsitzende der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein und Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Baurecht sowie Schiedsrichterin nach der Streitlösungsordnung für Baurecht (SL Bau). Frau Dr. Franz wird in den diversen, einschlägigen Rankings seit vielen Jahren als führende Partnerin im Baurecht gelistet.
Die „neue“ BGH-Rechtsprechung zur werkvertraglichen Schadensberechnung aus dem Jahr 2018 ist längst gelebte Praxis. Erstaunlich wenig beleuchtet sind bislang ihre Grenzen. Gibt es auch im Werkvertragsrecht Konstellationen, in denen weiterhin „fiktiv“ abgerechnet werden kann? Etwa bei Mangelfolgeschäden? Wenn aber auch hier eine „fiktive“ Abrechnung ausgeschlossen sein sollte, hat der Besteller dann Anspruch auf Kostenvorschuss im Rahmen des Schadensersatzes, wie es der BGH für die Architektenhaftung annimmt?
Was gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mehrkosten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung oder Rücktritt? Und was ist, wenn der Besteller zwar Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, aber nicht auf Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB hat, weil er das Werk in Kenntnis des Mangels abgenommen hat oder der Vertrag gar nicht erst in das Nacherfüllungsstadium gelangt ist? Der Vortrag bemüht sich um dogmatisch fundierte Antworten auf diese Fragen.
Carl Florian Geck ist Richter am Landgericht und derzeit an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgeordnet. Zuvor war er als Mitglied einer Baukammer am Landgericht Karlsruhe tätig. Seine Auseinandersetzung mit dem Privaten Baurecht begann bereits während seiner Zeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Philipps-Universität Marburg, wo er weiterhin als Lehrbeauftragter für die Zusatzqualifikation im Privaten Baurecht aktiv ist.
Obwohl kein Bauvorhaben ohne Baustoffe durchgeführt werden kann, hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung kaum mit Rechtsfragen des Baustoffrechts befasst. Dies ist erstaunlich, zumal die Verwendung von mangelhaften Baustoffen schwerwiegende Folgen für das Bauwerk haben kann. Führen sie zu Mängeln an dem Bauwerk bestehen hinsichtlich der Haftung der Beteiligten erhebliche Rechtsunsicherheiten, die bereits mit der Frage beginnt, welche Rechtsnatur die vertraglichen Beziehungen haben.
Die unrichtige Einordnung des Vertragstyps kann für die Praxis erhebliche Folgen haben. Dies betrifft insbesondere die bei dem Handelskauf unterbliebene Rüge nach § 377 HGB des sich im Werkvertragsrecht wähnenden Käufers, die zum vollständigen Verlust des Gewährleistungsrechts führt. Da die richtige Einordnung des Vertragstyps für die Vertragsgestaltung und für die Einschätzung der rechtlichen Ansprüche von erheblicher Bedeutung ist, werden unter Einbeziehung von europarechtlichen Vorgaben die Kriterien aufgezeigt, nach denen die Anwendung des Kaufrechts bei Verträgen über die Lieferung von Baustoffen in Betracht kommt.
Dr. Ute Brenneisen ist als Bundesrichterin seit Juli 2017 in dem schwerpunktmäßig für das Werkvertrags- sowie für das Architekten- und Ingenieurrecht zuständigen VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs tätig.
Der jährlich vergebene und mit 1.000 Euro dotierte Nachwuchsförderpreis würdigt herausragende Arbeiten von Studierenden, die einem baurechtlich spezialisierten Studiengang in Deutschland nachgehen.
Die Auszeichnung ist Teil der Nachwuchsansprache, mit der die ARGE Baurecht Studierende für das Rechtsgebiet Baurecht begeistern möchte. Jüngste Maßnahme in diesem Zusammenhang ist ein Mentorenprogramm, das erfahrene Baurechtler mit jungen Juristinnen und Juristen verbindet.
§ 377 HGB ist eine zentrale Norm des Handelsrechts, deren Anwendung im privaten Baurecht zunehmend an Bedeutung gewinnt. Bauprojekte sind in der Regel komplex und Mängel werden oft erst spät erkannt. Durch die Anwendbarkeit des § 377 HGB wird jedoch ggf. eine sofortige Prüfung und Rüge von Mängeln erforderlich, die für Bauunternehmer und Bauherren erhebliche Herausforderungen mit sich bringt. Gerade bei Baumängeln, die nicht immer auf den ersten Blick sichtbar sind, kann die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht zur zentralen Streitfrage werden. Es stellen sich neben praktischen Schwierigkeiten auch eine Vielzahl von rechtlichen Fragen sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Abwicklung, so z.B. zum Verhältnis zwischen § 377 HGB und der Rügepflicht der VOB/B, den anzuwendenden Fristen und der Abgrenzung zwischen offenem und verdecktem Mangel. Der Vortrag soll sowohl Problembewusstsein schaffen als auch Lösungsansätze bieten.
Frau Rechtsanwältin Bogen ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Notarin. Sie ist seit Jahren anwaltlich ausschließlich im Privaten Baurecht tätig, vor allem auch im Bereich des Architektenrechtes. Sie vertritt neben verschiedenen namhaften Architekturbüros, auch öffentliche Bauherren und private Investoren sowohl gerichtlich als auch bei der Vertragsgestaltung und umfassend baubegleitend. Im März 2020 wurde sie vom Bund Deutscher Architekten (BDA) zur Vertrauensanwältin ernannt sowie zum 01.01.2021 zur Vorsitzenden des Eintragungsausschusses der Architektenkammer Berlin bestellt.
Aller Kritik an ihrer Politik zum Trotz arbeitet die Ampelregierung den Koalitionsvertrag relativ sorgfältig ab. Daher ist damit zu rechnen, dass die dort vorgesehene Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) tatsächlich noch in der laufenden Legislaturperiode und damit bis zum Sommer 2025 verabschiedet wird.
Hierzu hat das Bundesbauministerium ein Gutachterteam mit der Überarbeitung der Leistungsbilder und der Honorarvorschriften beauftragt, das Empfehlungen für den Verordnungsgeber erarbeiten sollte. Das Gutachten liegt seit Anfang des Jahres vor und ist auf den Seiten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) abrufbar.
Das Gutachten empfiehlt keine Revolution, aber durchaus eine erhebliche Evolution des Honorarrechts, die sowohl für die Honorarermittlung aber auch für die Ausgestaltung von Leistungsbildern für die Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen von erheblicher Relevanz sein wird. Rechtsberatende können und sollten die Zeit bis zum Inkrafttreten für eine Einarbeitung nutzen.
Ausführliche inhaltliche Einblicke zur HOAI 202x vermittelt Prof. Dr. Fuchs im Interview "Von der Honorarbegrenzungsvorschrift zur modernen Honorarordnung".
Neben der Vertretung in gerichtlichen Verfahren berät Prof. Dr. Fuchs als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht öffentliche und private Auftraggeber, Architekten und Ingenieure sowie ausführende Unternehmen bei der Umsetzung mittlerer und großer nationaler und internationaler Bauprojekte. Schwerpunkte bilden dabei der Gesundheitssektor und dort insbesondere der Krankenhaus- und Laborbau, die Entwicklung von Mixed-Use- und Logistikimmobilien sowie das serielle oder modulare Bauen und Sanieren von Bestandsgebäuden. Er berät zum Einsatz von Building Information Modelling (BIM) sowie zur Integrierten Projektabwicklung (IPA) mit Mehrparteienverträgen und war Mitglied des Gutachterteams zur Novellierung der HOAI, die 2025 in Kraft treten soll.
Der Vortrag gibt, anknüpfend an die 63. Baurechtstagung im März 2024, einen Überblick über die aktuelle BGH-Rechtsprechung mit Bezug zum Bau- und Architektenrecht.
Rüdiger Pamp ist seit September 2010 als Richter am Bundesgerichtshof tätig. Seit November 2018 leitet er den schwerpunktmäßig unter anderem für das Werkvertrags- sowie das Architekten- und Ingenieurrecht zuständigen VII. Zivilsenat; seit Januar 2021 hat er zugleich auch den Vorsitz im Dienstgericht des Bundes inne.
Interessenkonflikte und die sie adressierenden, 2022 umfassend reformierten Tätigkeitsverbote (§§ 43a Abs. 4-6, 45 BRAO, § 3 BORA; siehe auch § 356 StGB) mit ihren scharfen Rechtsfolgen gehören zu den praxisrelevantesten Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts. Da sie vom Einzelanwalt grundsätzlich auf die Berufsausübungsgesellschaft und alle ihr angehörenden Berufsträger erstreckt werden, kann sich bereits eine einmalige kurze Beratung durch einen einzelnen Anwalt für die Gesellschaft verheerend auswirken.
Die Praxis wird zusätzlich dadurch verunsichert, dass die Reichweite der Tatbestandsmerkmale der Tätigkeitsverbote sich bis heute nicht präzise bestimmen lässt und die notwendige Einzelfallbetrachtung oft schwierige Abgrenzungsfragen mit sich bringt. Der Vortrag versucht, in diesem Dickicht - unter besonderer Berücksichtigung von Fallbeispielen aus der Baurechtspraxis – verlässliche Leitlinien für den Conflict-Check zu entwickeln.
Privatdozent Dr. Christian Deckenbrock ist Akademischer Oberrat am Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln. Sein Forschungsschwerpunkt ist das anwaltliche Berufsrecht in all seinen Facetten (über 100 Veröffentlichungen). Nach Beendigung des Studiums und Referendariats (mit Station im Bundesjustizministerium im für das anwaltliche Berufsrecht zuständigen Referat R B 1) in Köln wurde er an der Universität zu Köln mit einer Arbeit zum Thema „Strafrechtlicher Parteiverrat und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen“ promoviert, für die ihm 2009 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln der CBH-Promotionspreis verliehen wurde.
2024 erfolgte die Habilitation durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln und die Verleihung der venia legendi für die Fachgebiete „Bürgerliches Recht, Anwaltsrecht und Rechtsdienstleistungsrecht“. Christian Deckenbrock ist u.a. Mitherausgeber eines Kommentars zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, Verlag C.H. Beck) sowie Mitautor eines Lehrbuchs zum anwaltlichen Berufsrecht (Deckenbrock/Özman, Anwaltliches Berufsrecht, 2022, Hagener Wissenschaftsverlag), eines Kommentars zur Bundesrechtsanwaltsordnung (Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, Verlag C.H. Beck) und eines Handbuchs zum Sozietätsrecht (Henssler/Streck, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl. 2011, Verlag Dr. Otto Schmidt).
Wasserschäden in der Bauphase führen oftmals zu gravierenden Schäden an bereits erbrachten Werkleistungen und haben erhebliche Auswirkungen auf die Bauzeit. Für alle am Bau Beteiligten stellt sich daher die Frage, wie solche Schäden und ihre Auswirkungen versicherungsrechtlich abgesichert bzw. abgefedert werden können.
Der Vortrag beleuchtet, welche Möglichkeiten den am Bau Beteiligten offenstehen, durch entsprechenden Versicherungsschutz ihre Risiken durch Wasserschäden zu minimieren.
Dr. Ronald M. Roos ist namensgebender Sozius der auf das Bau- und Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Roos & Schmitz-Gagnon in Köln. Er ist auf dem Gebiet des Bau-, Architekten- und Vergaberechts sowie im Umwelt- und Versicherungsrecht tätig.
Er vertritt bundesweit öffentliche Auftraggeber, Unternehmen, Versicherer, Investoren, Architekten und Ingenieure. Er ist ständiger Mitarbeiter der IBR, Mitautor des „Kommentars zur Bauleistungsversicherung (ABN/ABU 2008)“ und des „Straßenrecht Handbuch“ sowie ständiger Referent zur Bauleistungsversicherung beim MWV und der TH Köln.
Tagesordnung
Zu TOP 8 verweisen wir auf die Änderungen der Geschäftsordnung mit Begründun, die Sie hier online betrachten und herunterladen können.
20.00 Uhr Abendveranstaltung im Kurländer Palais
Kostenbeitrag: 87,00 € inkl. 19 % MwSt. pro Person
inkl. Speisen und Getränke
14.30 Uhr Architekturspaziergang durch Dresdens Altstadt
Kostenbeitrag: 20,00 € inkl. 19 % MwSt. pro Person
Um sich für die 64. Baurechtstagung am 8. und 9. November anzumelden, klicken Sie bitte auf diesen Link.
Es wird eine Teilnahmebescheinigung gemäß § 15 FAO ausgestellt (8,5 Stunden ohne, 10 Stunden mit Grundlagenveranstaltung).
Teilnahme in Präsenz & Online
Mitglieder ARGE Baurecht oder FORUM Junge Anwaltschaft € 340,00
Nichtmitglieder € 425,00
Ausbildungstarif
Präsenz & Online für Studierende und Referendar:innen (Nachweis erforderlich) € 50,00
Der Tagungsbeitrag ist mehrwertsteuerfrei.
In diesem oder im vorigen Jahr neu der Arbeitsgemeinschaft beigetretene Mitglieder können kostenfrei an der ersten Tagung nach dem erstmaligen Beitritt teilnehmen (in Präsenz oder online).
An der Grundlagenveranstaltung können nur Personen teilnehmen, die ihr 40. Lebensjahr zum Veranstaltungstermin noch nicht überschritten haben. Es ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich, die im Zuge der Online-Anmeldung erledigt werden kann.
Int. Congress Center Dresden
Ostra-Ufer 2
01067 Dresden
Im Maritim Hotel (Devrientstraße 10-12, 01067 Dresden), direkt neben dem Int. Congress Center Dresden, können Sie Zimmer zum tagesaktuellen Preis buchen (inkl. 10% Rabatt). Den Link für die Buchung der Zimmer erhalten Sie mit der Buchungsbestätigung der Tagung.
DeutscheAnwaltAkademie, Littenstraße 11, 10179 Berlin
Ansprechpartner: Philipp Arndt
arndt@anwaltakademie.de
Tel.: 030-726153-181
30.09.2024 Für die 64. Baurechtstagung zieht es uns nach Dresden, in die sächsische "Stadt des Barocks". Hier locken nicht nur Architektur, Geschichte und…
31.05.2024 Am 8. und 9. März 2024 ging das im letzten Jahr neu ins Leben gerufene Mentorenprogramm in die zweite Runde. Die ARGE Baurecht bietet damit im Rahmen…
27.03.2024 Am 8. und 9. März 2024 fand die 63. Baurechtstagung der ARGE Baurecht im europäischen Ausland – diesmal in der „Hauptstadt Europas“ – dem…
28.02.2024 Straßburg, die charmante Hauptstadt des Elsass, verzaubert mit ihrem einzigartigen Flair, das französische Leichtigkeit mit deutscher Gründlichkeit…
29.01.2024 Wieder einmal findet eine Baurechtstagung an einem eher ungewöhnlichen und gleichsam höchst attraktiven Ort statt – den wir übrigens nicht nach Lust…
19.12.2023 Das Mentorenprogramm der ARGE Baurecht bringt erfahrene und junge bzw. angehende Kolleginnen und Kollegen zusammen. Premiere war die Herbsttagung 2023…
30.11.2023 Am 17. und 18. November 2023 hieß es in München wieder „Grüß Gott!“ zur 62. Baurechtstagung der ARGE Baurecht. Auch dieses Mal hatten die…
20.07.2023 Die integrierte Projektabwicklung (IPA) bewegt die Baubranche in Deutschland. Der Ansatz erfordert eine völlig andere Herangehensweise als im BGB-…
30.03.2023 Am 3. und 4. März 2023 wurde im UNESCO-Welterbe Zollverein gezecht – aber nicht etwa mit alkoholischen Getränken (zumindest nicht bei Tage). Vielmehr…
Mitglieder der ARGE Baurecht können sich an der Gestaltung der Tagungen beteiligen.
Senden Sie ihre Ideen und Wünsche an tagung@arge-baurecht.com. Alle Vorschläge werden sorgfältig geprüft.