
Nachbericht zur 64. Baurechtstagung: Bauen mit Elbflair –…
28.11.2024 Am 8. und 9. November 2024 kam die ARGE Baurecht zur 64. Baurechtstagung in Dresden zusammen. Zwischen der historischen Altstadt einerseits, die…
Anspruchsvolle und praxisnahe Themen sowie Raum und Zeit zum fachlichen und privaten Austausch im UNESCO-Weltkulturerbe Bamberg, auch bekannt als das Fränkische Rom.
Die Tagung begann mit der Grundlagenveranstaltung für junge Baurechtler:innen bis 40 Jahre. Weiter ging es mit dem Welcome-Event für alle Teilnehmenden unseres Mentorenprogramms, das junge Juristinnen und Juristen mit erfahrenen Baurechtlerinnen und Baurechtlern verbindet.
Darauf folgte das Fachprogramm mit Themen wie Herausforderungen der EU-Gebäuderichtlinie, Anerkannte Regeln der Technik im "Gebäudetyp E" oder die Verjährung verzugsbedingter Ansprüche gegen den Besteller. Der Samstagsmorgen begann mit der BGH-Rechtsprechungsübersicht, dicht gefolgt von Themen zur Bauforderung in der Insolvenz und unwirksamen AGB im Baurecht.
Den Freitag ließen wir mit einer geselligen Abendveranstaltung in der Gaststätte Plückers ausklingen. Das Rahmenprogramm am Samstag glänzte mit einer Architekturführung zu den besonderen Sehenswürdigkeiten des UNESCO-Weltkulturerbes.
Den Programmflyer als PDF zum Download finden Sie hier.
Im Rahmen der 66. Baurechtsagung am 14. und 15. November 2025 in Hamburg bieten wir auch wieder unser Mentorenprogramm an, das junge Juristinnen und Juristen mit erfahrenen Baurechtskolleginnen und -kollegen verbindet. Schon jetzt können Sie sich dafür registrieren und etwas für das Baurecht im Allgemeinen und Ihr Recruiting im Besonderen tun.
Übrigens, die Manuskripte der 65. Baurechtstagungen sind unter diesem Link frei verfügbar - aber nur bis Ende März. Anschließend wandern die Unterlagen in den geschlossenen Bereich dieser Webseite. Um dann darauf zugreifen zu können, ist eine einmalige Registrierung mit DAV-Mitgliedsnummer erforderlich.
Get-together für Studierende, Mentees und Teilnehmende der Grundlagenveranstaltung
Die Kündigung des Vertrages ist das letzte Mittel, die äußerste Option. Dem Baurechtler drängt sich das wohlbekannte Ultima-Ratio-Prinzip jedes Mal aufs Neue auf, wenn es in einem Bauvorhaben zu Konflikten kommt. Beispielsweise, weil eine Kündigung erwogen, angedroht oder gar erklärt wird. In der anwaltlichen Beratung kommt es dann darauf an, die Grundlagen zu beherrschen und so rechtliche Risiken zu minimieren.
Der Vortrag behandelt daher die unterschiedlichen Beendigungstatbestände und die jeweils ggf. zu beachtenden formellen Voraussetzungen. Auch die Abwicklung des gekündigten Vertrages sowie in Betrachte kommenden Ansprüche werden ebenfalls beleuchtet.
Ein Fokus soll zudem auf den Erwägungen Für und Wider einer vorzeitigen Beendigung liegen; u.a. Muss das sein?, Was ist der schnellste Weg?, Geht das auch elegant?, Worauf muss man sich einstellen?
RA Felix S. Thomas ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Partner der auf das Private Baurecht spezialisierten Kanzlei c.r.p. law. partnerschaft mbb am Standort Frankfurt am Main. Schwerpunkte seiner Arbeit sind die baubegleitende sowie die forensische Behandlung von Sachnachträgen und insbesondere von Forderungen aus gestörten Bauabläufen. Er ist Referent von Fachvorträgen sowie Mitautor in verschiedenen Werken. Als Autor kommentiert er u.a. den § 9 VOB/B in der 6. Auflage des Jansen/Seibel.
Das Mentorenprogramm der ARGE Baurecht verbindet erfahrende Baurechtler (Mentoren) mit jungen Talenten (Mentees). Im Zuge des Welcome-Events lernen sich Mentoren und Mentees kennen und erhalten Informationen über den weiteren Ablauf.
RAin Dr. Birgit Franz ist Gründerin der im Bau-, Vergabe- und Immobilienrecht spezialisierten Sozietät franz + partner rechtsanwälte mbB. Frau Dr. Franz berät und vertritt seit 25 Jahren Bauunternehmen ebenso wie Investoren in allen Bereichen des Bau- und Vergaberechts; sie wird hierbei vertragsgestaltend ebenso wie außergerichtlich beratend und als gerichtliche Vertreterin tätig. Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit publiziert Frau Dr. Franz in den einschlägigen baurechtlichen Fachzeitschriften und ist Co-Autorin diverser Praxishandbücher sowie Herausgeberin des 2020 in 2. Auflage erschienenen Handbuchs „Baunebenrechte“. Sie ist Vorstandsvorsitzende der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein und Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Baurecht sowie Schiedsrichterin nach der Streitlösungsordnung für Baurecht (SL Bau). Frau Dr. Franz wird in den diversen, einschlägigen Rankings seit vielen Jahren als führende Partnerin im Baurecht gelistet.
Die am 28.04.2024 in Kraft getretene neue EU-Gebäuderichtlinie markiert einen Meilenstein für den europäischen Bau- und Gebäudesektor. Sie setzt mit ambitionierten Vorgaben klare Ziele für die Dekarbonisierung und Modernisierung des Gebäudebestands bis 2050.
Besonders brisant: Die Mindestvorgaben und Anforderungen sind innerhalb der nächsten fünf Jahre umzusetzen. Dies stellt bereits heute institutionelle Bauherren, Projektentwickler und Bestandshalter vor entscheidende Weichenstellungen. Sie müssen mit Blick auf die künftigen Anforderungen frühzeitig prüfen, ob Investitionen in Bestandsimmobilien vorzuziehen oder gegebenenfalls Objekte kurzfristig zu veräußern sind.
Der Vortrag beleuchtet die Anforderungen der Richtlinie, wie die Renovierungsplanung, Lebenszyklusbetrachtung, kommenden Renovierungspflichten sowie Vorgaben für Solaranlagen und Heizungen. Er zeigt auf, mit welchen Mitteln nationale Gesetzgeber die ehrgeizigen Klimaziele umsetzen können.
Die Richtlinie ist rechtlich, politisch und ökologisch wegweisend und fordert innovative Lösungen von Politik, Bauwirtschaft, Immobilienbranche und Juristen.
Marvin Klein ist Rechtsanwalt bei Hecker, Werner, Himmelreich Rechtsanwälte in Köln und spezialisiert auf Verwaltungsrecht. Sein Schwerpunkt liegt im öffentlichen Baurecht sowie in den damit verbundenen Nebenmaterien. Darüber hinaus ist er als Lehrbeauftragter für Verwaltungsrecht an der Fachhochschule des Bundes tätig.
§ 650c BGB ist die zentrale Vorschrift des Nachtragsmanagements nach dem BGB. Die Vorschrift regelt, in welcher Höhe eine vertragliche Vergütung anzupassen ist, wenn die Leistungsanforderungen aufgrund einer auftraggeberseitigen Anordnung geändert werden. Grundsätzlich ist die Höhe der Vergütung infolge einer Anordnung des Auftraggebers nach dem vermehrten oder verminderten Aufwand zu bemessen, wobei dieser nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln ist. Satz 2 der Vorschrift enthält die Klarstellung:
„Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Falle des § 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.“
In der Rechtsliteratur herrscht weitgehende Einigkeit darüber, dass § 650c Abs. 1 Satz 2 BGB redaktionell verunglückt ist. Eine Abstimmung der Begrifflichkeiten auf § 650b Abs. 1 Satz 4 und 5 BGB fehlt; z.T. wird die Vorschrift als vom Wortlaut her zu weitgehend aufgefasst. In der Praxis ergeben sich vielfältige Abgrenzungs- und Auslegungsschwierigkeiten, etwa
Im Vortrag werden die Grundgedanken der Vorschrift vorgestellt. Ihre Einbindung in die aktuelle Evaluation zu § 650c BGB (Baugerichtstag und DAV-Gesetzgebungsausschuss) wird nachvollzogen. Auf dieser Grundlage werden die relevanten, in der Literatur diskutierten Anwendungsfälle der Vorschrift systematisiert und kategorisiert. Ein praxisorientierter Anwendungskatalog schließt den Vortrag ab.
Prof. Dr. Klaus Eschenbruch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB
Studium der Rechtswissenschaft in Köln (1974-1980), Rechtsanwalt seit 1984; Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses für Bau- und Architektenrecht des Deutschen Anwaltvereins
Langjähriger Honorarprofessor an der RWTH Aachen
Mitglied der AHO Fachkommission Projektsteuerung
Langjährige Tätigkeit als Vorstand des Deutschen Verbandes für Projektmanagement (DVP) und Gründungsmitglied der 1. Wissenschaftliche Vereinigung Projektmanagement e.V.
Das Arbeitszeitrecht steht in der Diskussion, nicht zuletzt, seit der Europäische Gerichtshof und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht eine allgemeine Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten für Arbeitnehmer angenommen hat. Die Anwaltschaft wird dadurch in zweierlei Hinsicht herausgefordert. Zum einen gilt es, die Vorgaben des Arbeitszeitrechts rechtssicher umzusetzen, zum anderen, die Interessen der Mandanten bestmöglich zu wahren. Beide Pflichtenstellungen können insbesondere dann kollidieren, wenn angestellte Rechtsanwälte Mandate eigenständig bearbeiten. Der Vortrag stellt den geltenden rechtlichen Rahmen dar und zeigt dessen Möglichkeiten und Grenzen auf.
Dr. Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin der Arbeitsrechtskanzlei RPO Rechtsanwälte in Köln. Sie berät und vertritt Mandanten in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, des Dienstvertragsrechts und bei angrenzenden Fragestellungen. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Prozessführung, der Gestaltung und Verhandlung von Anstellungs- und Aufhebungsverträgen und der Beratung und Verhandlung in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten. Neben ihrer Anwaltstätigkeit ist sie als Referentin arbeitsrechtlicher Fachvorträge und als Autorin und Herausgeberin arbeitsrechtlicher Fachliteratur tätig. Sie ist Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht und Vorsitzende des Gesetzgebungsausschusses Arbeitsrecht im DAV.
In Deutschland gibt es eine Vielzahl geschriebener und ggf. auch ungeschriebener technischer Normen, die als allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) gelten können, diese übertreffen oder auch unterschreiten. Die kontinuierliche Weiterentwicklung dieser Normen führt oft zu steigenden baulichen Anforderungen und damit steigenden Baukosten. Das geplante Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) zielt darauf ab, eine rechtssichere Unterschreitung bestimmter Normen zu ermöglichen, um kostengünstigeres Bauen zu fördern. Der Vortrag wird zunächst den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu Inhalt und Grenzen der a.a.R.d.T. zusammenfassen und anschließend die Auswirkungen des beabsichtigten Gebäudetyp-E-Gesetzes einordnen.
Martin Knoll ist Rechtsanwalt und Assoziierter Partner bei GvW Graf von Westphalen in München. Er hat sich bereits während des Studiums auf Bau- und Immobilienrechtliche Themen spezialisiert und ist seither umfassend im Bereich des Privaten Baurechts und Immobilienrechts tätig. Die Schwerpunkte seiner Beratungstätigkeit liegen dabei zum einen im Bereich der Vertragsgestaltung bei Bauprojekten bzw. Anlagenbauprojekten und zu Facility-Management Leistungen. Zum anderen berät er umfassend projektbegleitend in diesen Bereichen, mit Schwerpunkt auf Claim Management und Litigation.
Es ist größeren Bauvorhaben fast schon immanent, dass sie nicht in der vertraglich vorgesehenen Zeit umgesetzt werden. Verzugsbedingte Ansprüche gegen den Besteller spielen daher bei der Abwicklung von Bau- und Planerverträgen eine bedeutende Rolle und sind nicht selten auch die Nachtragsforderungen mit dem größten finanziellen Volumen. Gleichzeitig werden ihre Geltendmachung und Durchsetzung aber oft auf die lange Bank geschoben, da eine schlüssige und substantiierte Aufbereitung der Ansprüche meist aufwändig ist und die Feststellung der endgültigen Verzugsfolgen zudem erst in einer Ex-Post-Betrachtung des Bauvorhabens möglich erscheint.
Das aber ist im Hinblick auf eine mögliche Verjährung dieser Ansprüche mit einem erheblichen Risiko verbunden, da sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Verjährungsbeginn verzugsbedingter Ansprüche einige Fragen stellen, die sich nicht selbstverständlich beantwortet lassen und auch noch nicht Gegenstand einer vertieften Auseinandersetzung in der Rechtsprechung waren. Der Vortrag gibt einen Überblick über die Problematik und stellt den (noch) nicht der herrschenden Meinung entsprechenden Lösungsansatz des Referenten zur Diskussion.
Rechtsanwalt Martin Steiner ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Vergaberecht und seit 2004 Partner der Kanzlei BÖRGERS Rechtsanwälte. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Bearbeitung von Mandaten zu Bauablaufstörungen. In diesem Zusammenhang hat er sich in den vergangenen Jahren auch intensiv mit der Verjährung verzugsbedingter Ansprüche befasst und hierzu mehrere Aufsätze in der Zeitschrift Baurecht veröffentlicht.
Der Vortrag gibt, anknüpfend an die 64. Baurechtstagung im November 2024, einen Überblick über die aktuelle BGH-Rechtsprechung mit Bezug zum Bau- und Architektenrecht.
Rüdiger Pamp ist seit September 2010 als Richter am Bundesgerichtshof tätig. Seit November 2018 leitet er den schwerpunktmäßig unter anderem für das Werkvertrags- sowie das Architekten- und Ingenieurrecht zuständigen VII. Zivilsenat; seit Januar 2021 hat er zugleich auch den Vorsitz im Dienstgericht des Bundes inne.
Zu der Zeit, da das Baurecht als das schönste und wichtigste Rechtsgebiet gefeiert wurde, wurden die 12 wichtigsten Themenklassiker gekürt. Nur für die wirtschaftliche Krise der Bauwirtschaft war keine Anerkennung übrig. Sie rächte sich bitterlich, indem sie die Bauinsolvenz in einen rund 20jährigen Tiefschlaf fallen ließ. Nun aber lichten sich die Dornen. Mit Verständnis des Baurechts und der Insolvenz sind die Chancen, Bauforderungen mit mehr als einer geringen Quote am Ende eines mehrjährigen Insolvenzverfahrens wach zu küssen, gut.
Die Insolvenz eines Baubeteiligten ist kein Märchen und endet selten mit: „…und sie lebten glücklich bis ans Ende ihrer Tage“. Der Vortrag soll in kompakter Form den Wiedereinstieg in ein zeitweilig nahezu vergessenen Thema erleichtern und aufzeigen, wie Ansprüche in der Insolvenz über die bloße Forderungsanmeldung hinaus erkannt, gesichert und geltend gemacht werden können.
Kathrin Heerdt ist standortleitende Partnerin der Kanzlei BÖRGERS in Hamburg und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Bau- und Immobilienrecht im DAV. Seit Beginn ihrer anwaltlichen Tätigkeit begleitet sie im privaten Bau- und Architektenrecht „die Lebenden und die (wirtschaftlich) Toten“ sowohl außergerichtlich als auch prozessual.
Die wiederholte Nutzung vorformulierter Vertragsregelungen erfreut sich in Bauverträgen ebenso wie die Vereinbarung zumindest von Teilen der VOB/B großer Beliebtheit. Die Folge: die AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB ist in der Regel eröffnet. Was bedeutet das im schlechtesten Fall für den Verwender einer zu überprüfenden Regelung? Und gibt es eigentlich Grundsätze, wonach eine Allgemeine Geschäftsbedingung immer unwirksam ist?
Wenn ja, was bedeutet das für beliebte bauvertragliche Regelungen, etwa zur vorkalkulatorischen Preisfortschreibung oder § 5 Absatz 4 VOB/B? Der Vortrag will anhand von Beispielen aus der Praxis sowohl ein Problembewusstsein für kritische Regelungen schaffen als auch alltagstaugliches Handwerkszeug zur sichereren Beurteilung der (Un-) Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen mitgeben.
Dr. Wiebke Mund ist Rechtsanwältin und Partnerin bei der auf das Private Baurecht spezialisierten Kanzlei c.r.p. law. partnerschaft mbB am Standort Berlin. Sie praktiziert seit rund 15 Jahren anwaltlich im Privaten Baurecht und betreut dabei insbesondere hochkomplexe Infrastruktur und ÖPP-Projekte baubegleitend und forensisch. Sie ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragte für Bauvertragsrecht am Lehrstuhl von Prof. Dr. Kattenbusch an der Hochschule Bochum sowie Mitautorin u. a. des Handbuchs Baurecht „AGB Klauseln im Bauvertrag“.
14.00 Uhr Rahmenprogramm für die Begleitpersonen
Exklusive Führung durch das Fürstbischöfliche Appartement in der neuen Residenz
Kostenbeitrag: 20,00 € inkl. 19 % MwSt. pro Person
20.00 Uhr Abendveranstaltung in der Gaststätte Plückers
Kostenbeitrag: 87,00 € inkl. 19 % MwSt. pro Person
inkl. Speisen und Getränke
13.30 Uhr Architekturspaziergang durch das UNESCO-Weltkulturerbe Bamberg
Kostenbeitrag: 20,00 € inkl. 19 % MwSt. pro Person
Um sich für die 65. Baurechtstagung am 14. und 15. März 2025 anzumelden, klicken Sie bitte auf diesen Link.
Es wird eine Teilnahmebescheinigung gemäß § 15 FAO ausgestellt (8,5 Stunden ohne, 10 Stunden mit Grundlagenveranstaltung).
Die FAO-Bescheinigungen werden zwei bis drei Wochen nach Tagungsende von der Deutschen AnwaltAkademie versendet.
Teilnahme in Präsenz & Online
Mitglieder ARGE Baurecht oder FORUM Junge Anwaltschaft € 340,00
Nichtmitglieder € 425,00
Ausbildungstarif
Präsenz & Online für Studierende und Referendar:innen (Nachweis erforderlich) € 50,00
Der Tagungsbeitrag ist mehrwertsteuerfrei.
In diesem oder im vorigen Jahr neu der Arbeitsgemeinschaft beigetretene Mitglieder können kostenfrei an der ersten Tagung nach dem erstmaligen Beitritt teilnehmen (in Präsenz oder online).
An der Grundlagenveranstaltung können nur Personen teilnehmen, die ihr 40. Lebensjahr zum Veranstaltungstermin noch nicht überschritten haben. Es ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich, die im Zuge der Online-Anmeldung erledigt werden kann.
Kongresshalle Bamberg
Mußstraße 1
96047 Bamberg
Im Welcome Kongresshotel (Mußstraße 7) können Sie unter diesem Link, bis zum 31.01.2025, Zimmer vom Abrufkontingent abrufen.
DeutscheAnwaltAkademie, Littenstraße 11, 10179 Berlin
Ansprechpartner: Philipp Arndt
arndt@anwaltakademie.de
Tel.: 030-726153-181
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Mitglieder der ARGE Baurecht können sich an der Gestaltung der Tagungen beteiligen.
Senden Sie ihre Ideen und Wünsche an tagung@arge-baurecht.com. Alle Vorschläge werden sorgfältig geprüft.