Fundierter Start: Bauversicherungsrecht für den Nachwuchs
Vom Grundlagenfrühstück gestärkt begann die Tagung mit der Grundlagenveranstaltung für junge Baurechtler:innen unter dem Titel „No Risk, More Fun – Grundlagen im Bauversicherungsrecht“. Rechtsanwalt Igor Zarva erklärte die Formen der Versicherung, die am Bau eine Rolle spielen können, und worauf bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu achten ist. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten wurden ebenso beleuchtet wie die besonders wichtige Frage, welche Sachen und Schäden gerade nicht versichert sind.
Mentoring mit Zukunft: Vernetzung von Anfang an
Hierauf folgte das Welcome-Event des Mentoring-Programms, das auch dieses Mal wieder zur Zukunft der ARGE Baurecht beitragen konnte. Zehn baurechtsinteressierte Mentees wurden per Los mit fünf erfahrenen Mentoren zusammengebracht und konnten sofort in den Austausch einsteigen und Kontakte knüpfen.
Wenn Verträge sprechen lernen: KI im Bauvertragsrecht
Nach der Eröffnung und Begrüßung setzte sich der Fokus auf die Zukunft fort: „KI rockt das Bauvertragsrecht“ war Titel und These des Vortrags von Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Eschenbruch und Alexander Dellen, Leiter im Bereich BIM bei der Formitas AG. Mitgebracht hatten sie einen KI-Agenten, mit dessen Hilfe der Vertrag von einem statischen Schriftstück zu einem digitalen und vernetzten, aber auch einem lebenden und sprechenden Vertragsmodell gemacht werden soll. Rechtanwälte bleiben dabei als „Human in the Loop“ allerdings unverzichtbar, versicherten die Redner, auch wenn sich durch KI viel in der Mandatsbearbeitung und Kanzleiorganisation ändern wird.
AGB-Recht auf dem Prüfstand internationaler Schiedsverfahren
Eine weitere Zukunftsperspektive stellen Schiedsvereinbarungen dar, die sich immer größerer Beliebtheit erfreuen. Weniger beliebt ist das deutsche AGB-Recht, das im gleichen Zuge gerne abbedungen wird. Doch geht das? Und wenn ja, in welchem Umfang? Ist die Vereinbarung schweizerischen Rechts wirklich der einzige Ausweg oder kann auch deutsches Recht im internationalen Rechtsverkehr noch eine Rolle spielen? All diesen Fragen widmete sich Prof. Stefan Leupertz in seinem Vortrag zur „Abbedingung des AGB-Rechts in Schiedsverfahren“. Sein Fazit war zuversichtlich und ebnet den Weg dafür, die mit der Schlichtung einhergehenden Möglichkeiten mutiger wahrzunehmen.
Blick über die Grenze: Was das tschechische Baurecht anders macht
Anschließend gab der Präsident des DAV in Tschechien Dr. Ernst Giese einen Einblick in das tschechische Bau- und Immobilienrecht. Er zeichnete das Bild einer Rechtsordnung, welche die Privatautonomie besonders hervorhebt und ohne viele der Einschränkungen funktioniert, die man aus dem deutschen Recht gewohnt ist. Auch in Sachen Digitalisierung soll Tschechien Deutschland zum Vorbild dienen können. Zum Schluss gab Dr. Giese selbst zu, vor allem die positiven Aspekte des tschechischen Rechts beleuchtet zu haben, versprach aber auch die „Schattenseiten“ aufzuzeigen, wenn die ARGE das nächste Mal nach Prag kommen sollte.
Zwischen Richterbank und Anwaltskanzlei – wie sich Verfahren optimieren lassen
Nach der Kaffeepause folgte ein etwas anderes Format: Felicitas von Hammerstein, Richterin am Landgericht in Berlin und Rechtsanwältin Christiane Columbus diskutierten als Vertreterinnen ihres jeweiligen Berufsstands den „Ablauf der Verfahren aus richterlicher und anwaltlicher Sicht – do’s and don’ts“. Man war sich einig, dass eine bessere Kommunikation und Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Seite sowohl für die Richter- als auch für die Anwaltschaft essentiell sind.
Frau von Hammerstein brachte eine Liste mit Wünschen ihrer Kolleg:innen mit und zeigte, dass schon kleine Änderungen dem Gericht sehr helfen können. Doch auch auf der anderen Seite der Richterbank gibt es Handlungsbedarf, wie die vielfältigen Impulse aus dem Publikum deutlich machten. Gerade vor dem Hintergrund, dass Kanzleien immer mehr auf künstliche Intelligenz setzen, dürfen die Gerichte nicht technologisch abgehängt werden, schloss man an das zuvor Diskutierte an.
Ebenfalls zur Sprache kam der Umgang mit Sachverständigen, die in baurechtlichen Verfahren stets eine wichtige Rolle spielen, gelegentlich aber auch für Frustration sorgen können. Der produktive Austausch während der Tagung schafft die Hoffnung, dass man vor Gericht in Zukunft nicht mehr wie auf hoher See, sondern in ruhigem Fahrwasser sein kann.
Netzwerken mit Prager Tradition: Der Abend im U Fleků
Den Abschluss des ersten Tagungstags bildete die Abendveranstaltung im Restaurant der Brauerei „U Fleků“, in der seit über 500 Jahren ohne Unterbrechung Bier gebraut wird. Doch an dem Abend gab es nicht nur Bier ohne Unterbrechung, sondern auch gute Unterhaltung und regen Austausch.
Aus Karlsruhe nach Prag: Aktuelle BGH-Rechtsprechung
Die Tagung setzte sich am Samstagmorgen mit der BGH-Rechtsprechungsübersicht fort, vorgestellt vom Richter am VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Claus Halfmeier. Das Mitverschulden bei einer Nutzungsbeeinträchtigung und der Abzug „neu für alt“ wurden anhand von gleich zwei Entscheidungen zu Fahrsilos erläutert. Ebenfalls ausführlich besprochen wurde die Frage, wann ein Planer auf die Richtigkeit der Ausgangsplanung vertrauen darf und in welchem Umfang sich der Auftraggeber ein Mitverschulden zurechnen lassen muss, wenn diese fehlerhaft ist.
Digitale Produkte am Bau: Vertragsgestaltung gegen die „Hölle der Gebäudetechnik“
Noch einen Ausblick auf die zukünftige Entwicklung des Baurechts gab der Vortrag von Martin Seebass, Referendar am Landgericht in Dresden, zum Recht der digitalen Produkte und die „Hölle der Gebäudetechnik“. Anschaulich erklärte der junge Kollege, dass die Auswirkung der §§ 327 ff. und 475a ff. BGB auf das Verhältnis zwischen Unternehmen in der Leistungskette mit einer durchdachten Vertragsgestaltung gebändigt werden kann. Wie dies umgesetzt werden kann wurde ebenso beschrieben wie die Konstellationen, bei denen der Gesetzgeber noch einmal Hand anlegen muss.
Bedenkenhinweise neu gedacht: Streitfragen mit Sprengkraft
Den Abschluss der Tagung bildete die Darstellung zum Umfang der Bedenkenhinweispflicht in BGB und VOB/B vom Vorsitzenden Richter am OLG Düsseldorf Dr. Tobias Rodemann. Er stellte die These auf, dass die Rechtsprechung zum funktionalen Werkerfolg und den Anforderungen an den Bedenkenhinweis angesichts der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten und Entscheidungskompetenzen des Auftragnehmers zu weit geht. Vielmehr solle die Prüfungspflicht des Unternehmers als Teilerfolg verstanden. Dieser Ansatz und vor allem die damit einhergehenden Folgen für die Beweislast blieben im Saal nicht unwidersprochen, regten aber jedenfalls zum Nachdenken und diskutieren an.
Auf Wiedersehen in Köln
Mag die Zukunft des Baurechts auch ungewiss sein, so steht jetzt schon fest: Auch bei der 68. Baurechtstagung am 13. und 14. November 2026 in Köln erwartet Sie wieder ein spannendes Programm, reger fachlicher Austausch und eine historische Kulisse.
Fotos: Paolo Faussone