Die Planersicherung nach § 650q Abs. 1 i.V.m. § 650f BGB

Mit der Einführung des Architekten- und Ingenieurvertrages im BGB am 1. Januar 2018 nahm der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel vor: Erstmals gibt es für die planenden Berufe spezielle Vorschriften, die nur für sie gelten wie die Teilabnahme (§ 650s BGB ) oder die Gesamtschuld (§ 650t BGB ). Der Gesetzgeber erkannte damit die „Vielgestaltigkeit der Aufgaben der Architekten“ an und stellte den „besonderen Charakter der Architekten- und Ingenieurverträge“ heraus. Eric Zimmermann stellt in seinem Fachartikel „Die Planersicherung nach § 650q Abs. 1 i.V.m. § 650f BGB“ die Regelung des § 650f BGB vor und geht auf einzelne Problempunkte näher ein.

A. Einführung

In der Regierung Kohl stellte der Gesetzgeber fest, dass die Sicherung der Bauunternehmer nach dem damals geltenden Recht unzureichend war. Im Werkvertragsrecht ist der Bauunternehmer verpflichtet seine Werkleistung zunächst zu erbringen und erst danach dafür bezahlt zu werden. Auch wenn er Abschlagszahlungen regelmäßig geltend macht, besteht für ihn die nicht unerhebliche Gefahr, Leistungen von hohem Wert zu erbringen, die er – zum Beispiel aufgrund der Zahlungsunfähigkeit seines Bauherren – nicht mehr vergütet bekommt und für ihn verloren sind. Mit dem Bauhandwerkersicherungsgesetz und der Einführung des § 648a BGB  a.F. sollte der einseitigen Risikoverlagerung zu Lasten des Bauunternehmers Einhalt geboten werden. Den Bauunternehmern (und damit insbesondere den kleinen Handwerksbetrieben) wurde nun die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Umständen eine eigene Sicherheit zur Absicherung ihrer Vergütung vorab vom Besteller (dem Bauherren) zu erhalten. Mit Wirkung vom 01.05.1993 trat die Regelung in Kraft.

Die schwere Baukrise in der Mitte der „Nullerjahre“, verbunden mit unverhältnismäßig vielen Unternehmensinsolvenzen in der Bauwirtschaft führte dazu, dass sich der Gesetzgeber wieder mit Regelungen des privaten Baurechts beschäftigte und einzelne Vorschriften auf den Prüfstand stellte. Ein Gesetzespaket namens „Forderungssicherungsgesetz“, das am 01.01.2009 in Kraft trat, führte auch zu Änderungen des § 648a BGB  a.F. Die Anwendung des § 648a BGB  a.F. sollte effektiver ausgestaltet werden, um in der Praxis Bauhandwerker von Zahlungsausfällen ihrer Bauherren noch besser zu schützen. Die entscheidende Veränderung war, dass der Bauunternehmer nunmehr einen Anspruch auf Stellung einer Sicherheit hatte, während er bislang allein seine Arbeiten einstellen konnte, nicht aber ein einklagbares Recht auf eine Sicherheit besaß. In der Bauwirtschaft wird von diesem Sicherheitsmittel reger Gebrauch gemacht.

Mit der aktuellen Reform des Bau- und Architektenvertragsrechts wurde die Bauhandwerkersicherung nochmals, wenn auch nicht signifikant, geändert. Die auffälligste Änderung ist die numerische Verschiebung der Regelung von § 648a BGB  a.F. nach § 650f BGB . Die Vorschrift findet sich nun im Untertitel 1 „Werkvertrag“, dort aber nicht im Kapitel zu den „Allgemeinen Vorschriften“, sondern zum „Bauvertrag“ (Kapitel 2).

Bereits in der ursprünglichen Gesetzesbegründung hieß es, dass – entgegen der etwas unglücklichen gesetzlichen Überschrift „Bauhandwerkersicherung“ – auch Architekten oder Ingenieure die Bauhandwerkersicherung verlangen könnten. Welche Leistungen der Planer genau darunter fielen, war seinerzeit durchaus umstritten aufgrund einer damals noch fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Planerverträge.

B. Änderung des Bau- und Architektenvertragsrechts

Mit der Einführung des Architekten- und Ingenieurvertrages im BGB am 01.01.2018 nahm der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel vor: Erstmals gibt es für die planenden Berufe spezielle Vorschriften, die nur für sie gelten wie die Teilabnahme (§ 650s BGB ) oder die Gesamtschuld (§ 650t BGB ). Der Gesetzgeber erkannte damit die „Vielgestaltigkeit der Aufgaben der Architekten“ an und stellte den „besonderen Charakter der Architekten- und Ingenieurverträge“ heraus.

Die vertragstypischen Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen werden in § 650p BGB  definiert. Epochal ist sicherlich, dass der Architekten- und Ingenieurvertrag nicht weiter pauschal als Werkvertrag angesehen wird, sondern vielmehr als werkvertragsähnlicher Vertrag eingeordnet wird. Ob mit dieser Einstufung ein weiterer Erkenntnisgewinn verbunden ist und sich letztlich an einer weiterhin bestehenden werkvertraglichen Prägung etwas ändern wird, bleibt abzuwarten: Der bisherige reflexartige Automatismus, jegliche Tätigkeit eines Architekten und Ingenieurs als Werkvertrag einzustufen, scheint durchbrochen. Die insbesondere oftmals dienstvertraglich anmutende Tätigkeit der Planer12  – für andere Freiberufler unbestritten – wird zukünftig bei Planerleistungen, die nicht unter § 650p Abs. 1 BGB  fallen, bei der vertragsrechtlichen Einordnung und Anwendung werkvertraglicher Vorschriften eine wesentliche Rolle einnehmen müssen.

Für den Rechtsanwender von wesentlicher Bedeutung, für den Nichtjuristen vermutlich eine etwas umständlich-unverständliche Norm im neuen Planerrecht, ist § 650q BGB , der Verweisungsparagraf, das Bindeglied zwischen werkvertragsähnlichem Architektenrecht und der Anwendung des allgemeinen Werkvertragsrechts. Explizit führt § 650q Abs. 1 BGB  aus, dass u.a. § 650b , §§ 650e bis 650h BGB  entsprechend für die Architekten- und Ingenieurverträge gelten, soweit sich nicht etwas anderes aus den Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag ergibt. Durch diese gesetzliche Verweisungsnorm wird die Bauhandwerkersicherung aus § 650f BGB  auf Architekten- und Ingenieurverträge angewandt. Es handelt sich folglich nicht nur um eine Sicherheit für Bauunternehmen, sondern auch für Planer: die Planersicherung nach § 650q Abs. 1 BGB  i.V.m. § 650f BGB . Somit besteht nun eine unmittelbare gesetzliche Klärung, dass die Sicherheit auch für Planer gilt.


- Ende des Auszugs -

Der vollständige Aufsatz „Die Planersicherung nach § 650q Abs. 1 i.V.m. § 650f BGB “ erschien zuerst in der Fachzeitschrift „Baurecht“ (BauR 2019, 159 - 167 (Heft 2)). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.