Bereits vor Beginn eines Bauvorhabens ist die schriftliche Regelung aller wichtigen Details für die Beteiligten von herausragender Bedeutung. Doch schon die Auswahl des richtigen Vertrags stellt die Parteien vor besondere Herausforderungen, denn das Baurecht hält eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Vertragsarten bereit.
Dazu gehören Bauvertrag, Werkvertrag, Generalunternehmervertrag (GU-Vertrage), Generalübernehmervertrag (GÜ-Vertrag), Subunternehmervertrag, Bauträgervertrag, Vertrag der Arbeitsgemeinschaften (Arge-Vertrag), Einheitspreisvertrag (EP-Vertrag), Pauschalvertrag oder auch neuere Formen wie z. B. Garantierter-Maximal-Preis-Vertrag (GMP-Vertrag) oder das Cost plus Fee-Modell.
Interessant wird die Frage nach der Vertragsform in der Regel, wenn Mängel auftreten oder es aus anderen Gründen zum Streit kommt. Dann entscheidet die Vertragsart beispielweise darüber, welches (Vertrags-)Recht Anwendung findet – und das mit weitreichenden Konsequenzen, etwa für die Zahlungs- und Gewährleistungsregelungen. Aber auch die Rechtsform der Vertragspartner spielt eine wichtige Rolle, etwa wenn eine oder beide Vertragsparteien Unternehmer oder Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist bzw. sind.
Verträge im öffentlichen Baurecht haben ebenfalls ihre Tücken. Das beginnt bereits bei „klassischen“ Vertragsarten wie z. B. Städtebau-, Maßnahmenträger- oder Erschließungsverträge und setzt sich mit innovative Formaten fort, wie etwa dem Public Private Partnership (PPP)-Modell, bei dem die öffentliche Hand und die Privatwirtschaft zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (z. B. dem Bau von Schulen) mit angemessener Risikoverteilung zusammenarbeiten.
Um sich in diesem Vertrags-Labyrinth zurechtzufinden, sind baurechtlich spezialisierte Rechtsanwälte unerlässlich. Alle Mitglieder der ARGE Baurecht verfügen über langjährige Erfahrungen in Bausachen. Sie können über die Besonderheiten aller Vertragsarten und die sich daraus ergebenen Konsequenzen aufklären sowie bei Vertragsgestaltung und Durchsetzung helfen.