I. Gesetzessystematik
In § 650p n.F. unternimmt der Gesetzgeber zunächst die Definition der vertragstypischen Pflichten im Architekten- und Ingenieurvertrag. Sie ist so gefasst, dass es künftig auch Leistungen von Architekten und insbesondere von Ingenieuren gibt, die von den Bestimmungen der §§ 650p ff. n.F. nicht erfasst sind, nämlich solche, die weder für ein Bauwerk noch für eine Außenanlage bestimmt sind.
Kern der Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag ist allerdings der Verweis in § 650q Abs. 1 n.F. auf das allgemeine Werkvertragsrecht und vor allem auf einzelne Bestimmungen über den Bauvertrag:
„Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.“
Ergänzt wird diese allgemeine Verweisung durch § 650q Abs. 2 n.F., und zwar im Hinblick auf die Folgen einer Änderungsanordnung des Bestellers für die Vergütung:
„Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. Im Übrigen ist die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung frei vereinbar. Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung treffen, gilt § 650c entsprechend.“
Der vollständige Aufsatz „Änderungsanordnung und Vergütung im Architekten- und Ingenieurvertrag nach neuem Bauvertragsrecht“ erschien zuerst in der Fachzeitschrift „baurecht“ (BauR 2017, 1587 - 1592 (Heft 10)). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.