Skontofrist kann nicht an Rechnungsprüfung geknüpft werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2022 - 23 U 196/20; BGH, Beschluss vom 01.02.2023 - VII ZR 109/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) BGB § 307

1. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Skontoregelung, wonach für den Beginn der Skontofrist die Rechnungsprüfung des Architekten des Auftraggebers maßgeblich ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
2. Nachverhandlungen zur Höhe des Skonto machen das Vertragswerk nicht zu einer Individualvereinbarung.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2022 - 23 U 196/20; BGH, Beschluss vom 01.02.2023 - VII ZR 109/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

BGB § 307

Problem/Sachverhalt

Ein Auftragnehmer (AN) wird auf der Grundlage eines vom Auftraggeber (AG) vorformulierten Bauvertrags mit der Ausführung von umfangreichen Bauleistung beauftragt. Nach Ziffer 7.2.8 des Bauvertrags ist der AG berechtigt, einen Skontoabzug i.H.v. 2% vorzunehmen. Die Skontoziehungsfrist ist von der Freigabe der Rechnung durch den vom AG beauftragten Architekten abhängig. Von der Werklohnforderung des AN nimmt der AG einen Skontoabzug i.H.v. über 325.000 Euro vor, woraufhin der AN Klage erhebt. Der AG wendet ein, die Skontoklausel sei wirksam, weil sie individualvertraglich ausgehandelt worden sei. Im Rahmen der Auftragsverhandlungen habe man - was zu trifft - eine Reduzierung des Skontos von ursprünglich 3% auf sodann 2% vereinbart.

Entscheidung

Die Klage des AN hat Erfolg! Der AG war nicht berechtigt, einen Skontoabzug vorzunehmen. Die Skontoregelung in Ziffer 7.2.8 des Bauvertrags benachteiligt den AN dadurch unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass die Skontoziehungsfrist von der Freigabe der Rechnung durch den Architekten abhängig ist und die Dauer der Skontierungsmöglichkeit damit in das Belieben des AG gestellt wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.1988 - 17 U 191/87IBRRS 1998, 0821). Die Skontoklausel wurde auch nicht zwischen AG und AN ausgehandelt. Ein "Aushandeln" i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB setzt mehr als ein bloßes "Verhandeln" voraus. Der Verwender (hier: der AG) muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner (hier: dem AN) Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen (BGH, IBR 2015, 307). Davon ist hinsichtlich der Skontoklausel nicht auszugehen, auch wenn das Skonto von 3% auf 2% reduziert wurde. Dass der der Skontoregelung wesensfremde Kerngehalt, nämlich für den Beginn der Skontofrist auf die Rechnungsprüfung durch den Architekten des AG abzustellen, ernsthaft zur Disposition des AN gestellt worden ist, behauptet der AG schon gar nicht. Selbst dann, wenn der Klauselverwender im Rahmen der Vertragsverhandlungen den Inhalt einer vorformulierten Vertragsbestimmung zu Gunsten des Vertragspartners modifiziert, kann nicht ohne Weiteres von einer Individualvereinbarung ausgegangen werden. Von einem Aushandeln kann nämlich nicht die Rede sein, wenn die für den Vertragspartner nachteilige Wirkung der Klausel lediglich abgeschwächt, der gesetzesfremde Kerngehalt der Klausel vom Verwender jedoch - wie hier - nicht ernsthaft zur Disposition gestellt wird (BGH, IBR 2016, 48).

Praxishinweis

Beginnt die Skontierungsfrist nicht erst nach Abschluss der Rechnungsprüfung, sondern mit Eingang einer prüfbaren Rechnung, so dass der AG zumindest im Grundsatz keine Möglichkeit hat, den Skontierungszeitraum willkürlich zu verlängern, bestehen gegen die Wirksamkeit der Skontoklausel insoweit keine Bedenken (OLG Saarbrücken, IBR 2010, 131). Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Rechnung beim AG und für den Zeitpunkt des Zugangs trägt allerdings auch in einem solchen Fall nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der AN.

RA Dr. Stephan Bolz, Mannheim 

© id Verlag