1. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des AN, nach der dem AN ein Erfolgshonorar i.H.v. 10% des allein von ihm geschätzten Einsparpotenzials zusteht, räumt dem AN in unzulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein und ist unwirksam.
2. Gleichfalls unwirksam ist eine Regelung, nach der das Honorar 30 Tage nach Vorlage des Berichts über die vom AN ermittelten Einsparpotenziale fällig wird, weil sie dem gesetzlichen Leitbild in § 641 BGB widerspricht.
KG, Urteil vom 19.12.2023 - 21 U 24/23 (nicht rechtskräftig)
BGB §§ 306, 307, 308 Nr. 5, §§ 631, 641
Problem/Sachverhalt
Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) mit einer bauprojektbezogenen Beratung im damals noch laufenden Planungsprozess. Im Wege einer Planungs- und Einsparanalyse sollte der AN für das Bauvorhaben des AG anderweitig bereits erbrachte Planungsleistungen auf mögliche Optimierungen prüfen.
Nach Vorlage seines Berichts über mögliche Einsparpotenziale verlangt der AN Vergütung i.H.v. rund 300.000 Euro. Diese berechnet er gemäß der von ihm unstreitig vorformulierten Vertragsbedingungen mit 10% des von ihm geschätzten Einsparpotenzials. Der AG wendet Unwirksamkeit der Vergütungsregelungen ein. Der AN erhebt Klage.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Die im Zusammenhang mit der Vergütungsabrede stehenden Regelungen unterliegen als AGB einer Inhaltskontrolle. Zwar sind AGB, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, gem. § 307 Abs. 3 BGB von der Inhaltskontrolle ausgenommen.
Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten, d. h. den Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, IBR 2019, 500).
Überprüfbar sind deshalb Abreden, die sich zwar mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle jedoch bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann. Kontrollfähig sind danach zum einen Klauseln über die Bestimmung des Entgelts durch eine Vertragspartei (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 263/15, Rz. 27 f., IBRRS 2017, 0574), zum anderen Fälligkeitsregelungen (BGH, Urteil vom 08.11.2012 - VII ZR 191/12, Rz. 13, IBRRS 2012, 4515).
Das vom AN vertraglich festgelegte Erfolgshonorar - 10% des Einsparpotenzials nach Maßgabe der "Kostenschätzung" - ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil es ihm in unzulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumt. Gleichfalls unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 308 Nr. 5 BGB ist die vertraglich vorgesehene Fälligkeitsregelung - 30 Tage nach Vorlage des Berichts -, weil sie dem gesetzlichen Leitbild gem. § 641 BGB widerspricht.
Die Unwirksamkeit der genannten Regelungen führt dazu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag insgesamt unwirksam ist (§ 306 Abs. 3 BGB). Denn nach Auffassung des KG ist ein sinnvoller, billigenswerter Kern des Vertrags, der durch dispositives Recht aufgefüllt oder durch ergänzende Vertragsauslegung noch als vom Parteiwillen getragen angesehen werden könnte, nicht feststellbar.
Praxishinweis
Nahezu lehrbuchartig prüft das KG die Vergütungsregelungen aus einem Vertrag über ein sog. Plancontrolling. Zutreffend verneint der Senat einen Vergütungsanspruch des AN, da seine AGB den AG aus den im Urteil anschaulich erläuterten Gründen gleich in mehrfacher Hinsicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Da das KG mangels Fremdgeschäftsführungswillen auch einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 683, 677 BGB ebenso verneint wie einen Ausgleichsanspruch nach §§ 812 ff. BGB mangels Bereicherung, geht der AN hier am Ende leer aus.
RAin und FAin für Bau- und Architektenrecht Kristina Eistert, Düsseldorf
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