Architekten haften für fehlerhafte Rechtsdienstleistungen

Architekten, die ihrem Auftraggebern Vertragsklauseln oder sogar individualisierte Vertragsentwürfe mit sonstigen Planungs- und Baubeteiligten bereitstellen, bieten unzulässige Rechtsdienstleistungen an. Für entstehende Schäden haften sie persönlich.

Entscheidung:

09.11.2023

Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2022 - 10 U 12/22 – BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 190/22 


Die vollständige Urteilsbesprechnung von Rechtsanwalt Gregor Sibeth finden Sie auf der Webseite des Deutschen Architektenblatts


 

Gregor Sibeth

  • Angestellter Rechtsanwalt im Bereich des privaten Bau- und Architektenrecht bei der Rechtsanwaltskanzlei HECKER WERNER HIMMELREICH am Standort Köln
  • Mitglied der ARGE Baurecht