Vergütung für nicht erbrachte Grundleistungen? – Teil 1

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Vergütung aller Leistungen dieser Berufsgruppen, oder? Hinter dieser so harmlos klingenden Frage verbirgt sich eine Gemengelage von erheblicher Komplexität. Wir haben jedoch die Hoffnung, Licht in dieses Dunkel bringen zu können. Denn der Vorsitzende Richter am BGH a. D. Professor Rolf Kniffka widmet sich dem Thema in einem Fachaufsatz, den wir Ihnen in Zusammenarbeit mit der Zeitschrift baurecht präsentieren.

Der Beitrag beschäftigt sich in zwei Teilen mit der die Praxis quälenden Frage, welches Honorar dem Architekten und Ingenieur nach der gesetzlichen Regelung zusteht, wenn er Grundleistungen aus dem Grundleistungskatalog der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht erbracht hat.

Es geht sowohl um den Fall, dass im Leistungskatalog der HOAI enthaltene Grundleistungen von vornherein nicht beauftragt worden sind (Teil 1), als auch um den Fall, dass beauftragte Grundleistungen nicht erbracht sind (Teil 2). Während der erste Fall auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen unter Beachtung der Preisregeln der HOAI zu lösen ist, ist der zweite Fall nach dem Leistungsstörungsrecht zu beurteilen. In beiden Varianten wird der Architekt oder Ingenieur unabhängig von den Gründen für die Nichtbeauftragung von Grundleistungen nicht den vollen Tabellensatz der HOAI durchsetzen können, sondern es kommt zu einer prozentualen Herabsetzung des Tabellenhonorars im Vergütungswert der nicht erbrachten Grundleistung. Die Bewertung ist schwierig, das System äußerst fragwürdig. Erörtert wird im ersten Teil auch die Frage, ob es Auslegungskriterien dazu gibt, welche Grundleistungen dem Architekten oder Ingenieur überhaupt übertragen worden sind, und welche Rolle die HOAI dabei spielt.

A. Honorarberechnung bei nicht beauftragten Grundleistungen

Im ersten Teil soll der Frage nachgegangen werden, welche Vergütung den Architekten und Ingenieuren zusteht, wenn ihnen nicht alle Grundleistungen aus dem Grundleistungskatalog übertragen werden. Beispielhaft wird die Beauftragung des Architekten mit Leistungen aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, § 34 HOAI, erörtert. Es geht zunächst um den Fall, dass die Parteien keine Honorarvereinbarung getroffen haben, so dass nach § 7 Abs. 5 HOAI unwiderleglich vermutet wird, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß § 7 Abs. 1 HOAI vereinbart sind. Im Anschluss daran wird die Rechtslage geprüft, wie sie sich darstellt, wenn die Parteien eine Honorarvereinbarung getroffen haben.

I. Mindestsatzvergütung bei nicht beauftragten Grundleistungen

Die HOAI ist gesetzliches Preisrecht. Sie schreibt Mindest- und Höchstpreise für Leistungen der Architekten und Ingenieure vor. Zudem sieht sie einen zwingenden Preis für den Fall vor, dass die Parteien keine Honorarvereinbarung getroffen haben. In diesem Fall bestimmt sich das Honorar für Grundleistungen nach dem Berechnungsmodus des § 6 Abs. 1 HOAI , also nach den anrechen baren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung, nach dem Leistungsbild, nach der Honorarzone und nach der dazugehörigen Honorartafel. Das Leistungsbild des hier erörterten § 34 HOAI enthält eine Aufzählung der ihm zuzuordnenden Grundleistungen in der Anlage 10 Nr. 10.1 zu § 34 Abs. 4 HOAI und gleichzeitig die Bewertung der so zusammengefassten Grundleistungen in Prozentsätzen des Honorars vor, wie es sich aus der Honorartabelle des § 35 HOAI ergibt. Die Summe aller Grundleistungen ergibt danach ein Honorar von hundert Prozent.

Das Preisrecht ist also so gestaltet, dass es entgegen der Zielsetzung in § 6 Abs. 1 HOAI nicht die Vergütung für einzelne Grundleistungen vorsieht, sondern nur für ein Bündel von Grundleistungen, die Leistungsphasen. Für die Leistungsphasen gibt die HOAI klare Auskunft darüber, wie hoch das gesetzliche Honorar ist. Insoweit ist dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan. Wird dem Architekten eine Leistungsphase vertraglich übertragen, so kann das ihm gesetzlich zustehende Honorar aus der HOAI ermittelt werden. Anders ist das jedoch, wenn dem Architekten nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen werden. Das ist ein durchaus praktisch bedeutsamer und alltäglicher Fall 2 . Grundleistungen werden häufig aus verschiedenen Gründen nicht übertragen. Meistens handelt es sich um Fälle, in denen ein Teil der Grundleistungen für die Erfüllung des Auftrages nicht notwendig ist, in denen der Auftraggeber selbst Leistungen übernimmt oder in denen der Auftraggeber andere Architekten oder Ingenieure mit den nicht in Auftrag gegebenen Grundleistungen beauftragt. Selten, aber denkbar, gehört auch der Fall dazu, dass objektiv notwendige Grundleistungen nicht in Auftrag gegeben werden, weil der Auftraggeber auf sie verzichtet. 


Den vollständige Fachaufsatz „Vergütung für nicht erbrachte Grundleistungen? – Teil 1“ können Sie hier betrachten und herunterladen

Den zweiten Teil des Beitrags finden Sie unter diesem Link.