Laut Berechnungen des Ifo-Instituts kosten übermäßige Bürokratie das Land 146 Mrd. € an Wirtschaftsleistung – pro Jahr. Die Belastung durch undurchsichtige Verordnungen sei heute so hoch, dass sie die Rendite von Unternehmen schrumpfen lasse und diese sich teils entscheiden, lieber im Ausland zu investieren. Doch die Forderung nach Bürokratieabbau und ein Weniger an Regeln ist einfach; die Umsetzung fällt schwer.
Dabei werden gerade Juristen schnell ein Gefühl dafür bekommen, wo es zu viel des Guten ist und einfacher gehen könnte. Nach dem Motto „Jeder kehre vor der eigenen Tür“ soll sich – nachdem sich der Unterzeichner zuletzt in derselben Sache gesondert mit dem zivilen Bauvertragsrecht befasst hatte – in diesem Beitrag dem Architektenrecht und dort der HOAI gewidmet werden.
Hier sollte im Sinne einer gewollten Normenreduzierung unbedingt daran gedacht werden, diese nicht ein weiteres Mal – wie in der letzten Legislaturperiode angedacht – zu überarbeiten, nur um danach erneut eine Fassung zu erhalten, die das Leben nicht einfacher macht mit Vorschriften, die man zum Teil sowieso kaum noch versteht –abgesehen von Regelungen, die ohnehin eher ins BGB und nicht in eine Honorarordnung gehören. Stattdessen sollte diese Honorarordnung, die aus einer anderen Zeit stammt, einfach gestrichen werden.
I. Ausgangslage
Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.07.20193 steht fest, dass eine jedenfalls verbindliche Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen keine Zukunft mehr hat. Trotzdem – muss man leider sagen – herrscht irgendwie die Auffassung vor, dass die Aufrechterhaltung und Fortschreibung der HOAI geboten wären. Warum stellt dazu eigentlich im Sinne des Bürokratieabbaus und der Grundüberlegung für zu verschlankende Normen nicht jemand ernsthaft die Frage, dieses äußerst schwer zu verstehende und anzuwendende Regelwerk einfach abzuschaffen? Verbindlich ist es sowieso nicht mehr.
Was könnte man dazu an Ressourcen sparen, sei es bei Architekturbüros, die manchmal mehr Aufwand darauf verwenden, eine richtige
Honorarrechnung und deren -berechnung aufzustellen als auf die Planungsleistung, sei es bei Anwälten, die diese in Streitfällen durchsetzen sollen, oder bei Gerichten, die sich in dazu meist sehr aufwändig zu führenden Prozessen damit befassen müssen, um dann nach Jahren irgendwann zu einem Ergebnis zu kommen? Dabei gilt dazu sogar noch weiter:
Kaum jemand, der eine praktische Erfahrung mit dem Vergütungsrecht von Architekten hat, hat heute noch das vor Augen, was die HOAI ehemals wollte, nämlich zur Beschränkung des Mietenanstiegs einen verbindlichen Honorarkorridor vorzugeben. Da es letzteren nicht mehr gibt, wird er auch vielfach nicht mehr beachtet. Stattdessen werden unter Außerachtlassung der HOAI gerne Pauschalen oder sonst von der HOAI mehr oder weniger abweichende Vergütungsregelungen vereinbart.
Sodann greift man zumindest bei den wenigen in der HOAI verbliebenen Leistungsbildern bei der Vertragsgestaltung zwar zum Teil noch auf die Anlagen zur HOAI mit den dort aufgeführten Grundleistungen zurück. Auch das erfolgt jedoch oft eher sinnfrei. So hat ein Rückgriff darauf für die Bestimmung der geschuldeten Leistung schon von der Sache her nichts mehr mit einer Honorarordnung zu tun; das ist in der Rechtsprechung hinreichend anerkannt.
Vielmehr erfolgt eine Bezugnahme auf die Anlagen zur HOAI zumeist allein deshalb, um für einzelne zu vergütende Leistungsphasen einen Grundkorb von Planungsleistungen zu definieren und – wenn der Architekt das eine oder andere nicht erbringt, etwa weil die Erbringung einer Grundleistung gar nicht sinnvoll ist – ihm dafür Anteile des Honorars abziehen zu können.
Dabei ist es lange kein Geheimnis mehr, dass der Katalog der Grundleistungen zu den Anlagen der HOAI nicht schlecht, aber keineswegs vollständig bzw. zum Teil auch überschüssig ist.Wehe sodann, jemand muss einmal eine etwas aufwändigere Honorarberechnung anstellen oder diese anhand der Parameter aus der HOAI überprüfen.
Wenn es nur – was in der Praxis die Regel ist – ein bisschen komplexer wird, geht das nicht mehr ohne Honorarsachverständige. Denn wer kann schon ernsthaft ohne fremde Hilfe die anrechenbaren Kosten richtig bemessen, verlässlich die richtige Honorarzone bestimmen, den Zuschlag für Umbauten oder Modernisierungen, geschweige denn ein Honorar ermitteln, wenn nicht alle aufgeführten Grundleistungen erbracht wurden? All das ist ein schönes Betätigungsfeld für Honorarsachverständige und man kann umfassend dazu streiten.
Aber warum soll man von Gesetzes wegen ein Regelungssystem zur Berechnung von Honoraren vorhalten, das ein normaler Mensch nicht mehr versteht und vor allem diejenigen nicht sicher anwenden können, die es in der Hauptsache betrifft.Erst recht wird die HOAI unverständlich, wenn man Planungsänderungen anordnen und das Honorar dafür berechnen will (muss). Die dafür einschlägige Regelung in § 10 HOAI kann man, wenn man sie nicht sinnvollerweise abbedungen hat, jedenfalls „nüchtern“ nicht verstehen oder anwenden. Auch verwundert, dass die Grundlagen der Honoraranpassung, nämlich die Leistungsänderung im BGB (s. dort § § 650q i.V.m. § 650b BGB) verankert sind, die Berechnung sich dann aber irgendwie nur in einem Annex dazu mit dem Verweis in § 650q Abs. 2 BGB aus der HOAI ergeben soll.
Ebenfalls grenzwertig ist die Nebenkostenregelung in § 14 HOAI: Wie kommt der öffentliche Verordnungsgeber eigentlich dazu, wenn auch nur im Rahmen einer unverbindlichen Honorarordnung vorzuschlagen, was ein Architekt unter welchen Bedingungen an Nebenkosten gesondert vergütet bekommen kann? Schön immerhin ist, dass die HOAI sagt, dass man anderes vereinbaren kann und in einem Katalog aufführt, was „insbesondere“ Nebenkosten sind. Ob diese aber erforderlich und nach § 14 HOAI zu vergüten sind, sagt die Regelung bereits nicht.
Man fragt sich sowieso, wie eigentlich zivilrechtliche und Honorarregeln der HOAI zusammenpassen. Wieso verweist für die Fälligkeit des Honorars § 15 HOAI als Honorarordnung, die gar nicht verbindlich ist, ihrerseits auf § 650g Abs. 4 BGB mit der Vorgabe einer prüfbaren Abrechnung, der entsprechend anzuwenden sei? Wieso „entsprechend“? Das ergibt sich doch mit § 650q Abs. 1 BGB schon unmittelbar aus dem Gesetz. Dasselbe gilt für die Regelung des § 632a BGB zu Abschlagszahlungen.
Wieso streicht man solche Vorschriften in der HOAI nicht einfach bzw. kommt auf den Gedanken, dass das, was das Gesetz schon regelt, in der Honorarordnung, die wenn überhaupt und dann noch unverbindlich nur die Höhe der Vergütung angibt, nichts zu suchen hat. Doch auch umgekehrt wird es interessant, soweit § 650q Abs. 2 BGB für die Honoraranpassung bei angeordneten Planungsänderungen nach § 650b BGB auf die HOAI verweist. Das wird ein Spaß, wenn man das anwenden will.
In demselben Sinne verwundert ebenso etwa der Verweis auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Auslagen in § 16 Abs. 2 HOAI, wonach diese (generell) als durchlaufender Posten weiterzuberechnen seien. Eine solche Verweisung dürfte in einer Honorarordnung kaum geboten sein – zumal unter Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Anforderungen sicher nicht alle Auslagen automatisch durchlaufenden Posten im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein werden. Jedenfalls ist diese Regelung mehr als missverständlich bzw. wäre und sollte es – zur Vermeidung unnötiger Dopplungen in gesetzlichen Vorschriften – ausreichen, wenn das allgemein im Steuerrecht geregelt wird – was übrigens betreffend den umsatzsteuerlichen Umgang mit durchlaufenden Posten schon in § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG erfolgt ist.
- Ende des Auszugs -
Der vollständige Aufsatz „Bürokratieabbau und die HOAI" von Rechtsanwalt Dr. Edgar Joussen, erschien zuerst in der Fachzeitschrift „Baurecht“ (BauR 2025, 837-841, Heft 6). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.