Vorschau auf die 63. Baurechtstagung

Wieder einmal findet eine Baurechtstagung an einem eher ungewöhnlichen und gleichsam höchst attraktiven Ort statt – den wir übrigens nicht nach Lust und Laune ausgewählt haben.

Vielmehr hat Straßburg in einer Umfrage unter den Teilnehmenden zurückliegender Tagungen das Rennen gemacht. Folgerichtig geht es in diesem Frühjahr also in die oft als „Hauptstadt Europas“ bezeichnete Stadt im Elsass. Hier locken Architektur, Kultur, Lebenskunst und am 8. und 9. März 2024 auch noch ein anspruchsvolles baurechtliches Fachprogramm sowie weitere Highlights für Baurechtler und solche, die es werden wollen.

Im Folgenden stellen wir Ihnen die Programmpunkte kurz vor.

Nikolaj Schmolcke

Grundlagenveranstaltung: Lesen Sie Abschlüsse, Sie glauben nicht, was da alles drinsteht!

Viele Menschen stehen bilanziellen Darstellungen mit gemischten Gefühlen gegenüber. Dabei sind den Bilanzen - insbesondere in der Bauwirtschaft - oft auf nur einen Blick hoch relevante Erkenntnisse zu entnehmen. Der Vortrag führt zu folgenden Erkenntnissen:

  • Die am weitesten verbreitete Finanzierungsform sind Anzahlungen auf Projekte.
  • Die Bilanzierung der Anzahlungen informiert darüber, ob sie für Projekte oder projektfremd verwendet wurden.
  • Eine projektfremde Verwendung kann als Insolvenzsignal interpretiert werden.

Der Vortrag erhellt die Erkenntnisse anhand eines veröffentlichten Konzernabschlusses.

 

Rechtsanwältin Dr. Myriam Alimi und Rechtsanwalt Maître Pascal Rivera

Besonderheiten des französischen Baurechts

Das französische Baurecht, das als Gesamtheit der Regeln für die Errichtung eines Gebäudes verstanden wird, ist eine nationale Besonderheit, deren Ziel es ist, den Bauherrn gegen die Bauunternehmen zu schützen, die zehn Jahre lang nach der Abnahme des Bauwerks haftbar gemacht werden können.

Da Baurecht größtenteils auf Begriffen beruht, die nur im nationalen Recht bekannt sind, ist es für einen ausländischen Juristen besonders schwer, die Problematik zu durchdringen. Da das Baurecht Regeln aus dem Schuldrecht, dem Versicherungsrecht, dem Zivilprozessrecht und dem internationalen Privatrecht enthält, ist es unabdingbar, wenn der Neuling, der es studieren möchte, sich nicht von seiner Komplexität und scheinbaren Trockenheit abschrecken lässt.

 

Vorsitzender Richter am KG Berlin Björn Retzlaff

Definition und Reichweite des Annahmeverzugs gemäß § 642 BGB

Wann sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein Bauunternehmer eine Entschädigung nach § 642 BGB beanspruchen kann? Der Vortrag befasst sich mit aktuellen und praxisrelevanten Fragestellungen, die von der Rechtsprechung noch nicht geklärt sind. Die folgenden Punkte sollen beleuchtet werden:

  • Die Definition der Mitwirkungsschnittstelle: Wann und wie muss der Besteller mitwirken?
  • Wann hat der Unternehmer seine Leistung im Sinne von §§ 293 ff BGB angeboten?
  • Entfällt der Mitwirkungsverzug, wenn und solange der Unternehmer seine Produktionsmittel auf einer anderen Baustelle einsetzt (§ 297 BGB?)
  • Verlangsamende Störung? Konkludente Anordnung? – Der Grenzbereich zwischen § 642 und der angeordneten Leistungsänderung.

 

63. Baurechtstagung am 8. und 9. März 2024 in Straßburg mit Mentorenprogramm, das in die zweite Runde geht. Hier finden Sie das vollständige Programm.

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Vorsitzender Richter am OG Celle Dr. Markus Wessel

Anspruch aus § 642 BGB der Höhe nach

§ 642 BGB ergänzt die allgemeinen Regelungen über den Annahmeverzug (§ 293 ff. BGB) und tritt neben den Vergütungsanspruch des Unternehmers als verschuldensunabhängiger, vergütungsähnlicher Anspruch sui generis, auf den die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB zur Berechnung von Schadensersatz nicht anwendbar sind. Wie bemisst sich dieser Anspruch konkret?

Gem. § 642 Abs. 2 BGB ist maßgeblich abzustellen auf die Dauer des Verzugs, die Höhe der vereinbarten Vergütung, dann aber auch darauf, was der Unternehmer aufgrund des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft ersparen kann. In diesem Rahmen hat der Tatrichter eine Abwägungsentscheidung zu treffen, wobei die auf die unproduktiv bereit gehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteile einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn zu berücksichtigen sind (BGH – VII ZR 33/19). Die Gerichte haben dabei einen erheblichen Ermessensspielraum (§ 287 ZPO). Welche Tatsachen sind also vorzutragen? Bedarf es zur Bemessung der Entschädigung zwingend einer bauablaufbezogenen Darstellung? Welche Hinweise müsste das Gericht ggf. erteilen? Antworten auf diese Fragen soll der Vortrag geben.

 

Dr. Stefan Althaus

Vergütung/tatsächlich erforderliche Kosten  (§ 650c Abs. 1 BGB)

Der Vortrag beschäftigt sich mit der Frage, was unter „tatsächlich erforderlichen Kosten“ als Maßstab für die Vergütungsberechnung gemäß § 650c Abs. 1 BGB im Falle von Leistungsänderungen zu verstehen ist. Ausgangspunkt hierfür ist die Auslegung dieser gesetzlichen Formulierung in Abgrenzung zur früher herrschenden Methode der Preisfortschreibung auf Basis kalkulatorischer Kosten. Im Weiteren zeigt der Vortrag die zahlreichen praktischen Schwierigkeiten auf, die mit der neuen gesetzlichen Begrifflichkeit verbunden sind, und enthält konkrete Lösungsvorschläge hierzu. Ebenfalls angesprochen wird die Übernahme des Begriffs der tatsächlich erforderlichen Kosten in der neueren Rechtsprechung zur Vergütungsanpassung bei Mengenüberschreitungen und Leistungsänderungen bei Verträgen nach VOB/B. Zuletzt soll die Frage erörtert werden, wie der Auftraggeber als Außenstehender im Prozess zu den tatsächlich erforderlichen Kosten vortragen kann.

 

Vorsitzender Richter am BGH Rüdiger Pamp

BGH-Rechtsprechungsübersicht

Der Vortrag gibt, anknüpfend an die 62. Baurechtstagung im November 2023, einen Überblick über die seither ergangene BGH-Rechtsprechung mit Bezug zum Bau- und Architektenrecht.

 

Rechtsanwältin Katja Alexander

„Spiel nicht mit den Schmuddelkindern“ – Zur (Un-)Wirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln

Die Referentin wird in ihrem Vortrag darlegen, inwieweit das Urteil des BGH vom 27.10.2022 - IX ZR 213/21, der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur (Un-)Wirksamkeit insol-venzabhängiger Lösungsklauseln neue Impulse verleiht. Sie prüft die Auswirkungen des Ur-teils auf § 8 Abs. 2 VOB/B unter Berücksichtigung verschiedener insolvenzrechtlicher Aus-gangsszenarien. Daneben beleuchtet sie die insolvenzrechtlichen Folgen der wirksamen Ver-tragsbeendigung im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 19.10.2023 - IX ZR 249/22.

 

Richterin OG München Christine Haumer

Ausgewählte Probleme der Berufung in Bausachen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Der Beitrag setzt sich mit den besonderen Anforderungen auseinander, die sich für das Berufungsverfahren in Bausachen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Berufungsführer ergeben können. Neben den Anforderungen an eine zulässige Berufung infolge der §§ 130a, 130d ZPO aufgrund des elektronischen Rechtsverkehrs setzt sich der Beitrag mit den Voraussetzungen an eine Berufungsbegründung auseinander.

Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Rügevoraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO für eine erfolgreiche Berufungsbegründung. Es wird besonders beleuchtet, ob und inwieweit im Berufungsverfahren ein Angriff auf die Beweiserhebung, im Besonderen auf das gerichtliche Sachverständigengutachten möglich ist und welche Aspekte bei der Beweiswürdigung des Sachverständigengutachtens relevant sind. Ferner geht der Beitrag darauf ein, unter welchen Voraussetzungen in der Berufungsverhandlung neuer Tatsachenvortrag möglich ist und was der Berufungsführer dabei zwingend beachten muss. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Anschlussberufung möglich und sinnvoll? Können sich bei einer Klageabweisung als „derzeit unbegründet“ besondere Anforderungen für die Berufung ergeben.

63. Baurechtstagung am 8. und 9. März 2024 in Straßburg mit Mentorenprogramm, das in die zweite Runde geht. Hier finden Sie das vollständige Programm.

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