Ein Bedenkenhinweis, der die vereinbarte Form nicht einhält, führt zwar nicht zur Enthaftung des Auftragnehmers wegen planungsbedingter Baumängel. Setzt sich der Auftraggeber jedoch über einen mündlichen Bedenkenhinweis hinweg, kann dies ein anspruchsminderndes Mitverschulden (hier: i.H.v. 25%) begründen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2024 - 5 U 103/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)
BGB §§ 242, 254, 633; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3
Problem/Sachverhalt
Ein Generalunternehmer (GU) wird mit der Errichtung eines Bürogebäudes beauftragt. Die VOB/B ist vereinbart. Einige Jahre nach der Abnahme kommt es zu derart massiven Schäden am Dach, dass es zurückgebaut und neu errichtet werden muss, wofür der Auftraggeber (AG) rund 1,1 Mio. Euro aufwendet, die er vom GU ersetzt verlangt.
Der GU verteidigt sich damit, dass er gegen die vom AG vorgegebene Art der Ausführung (= Planung) mündlich Bedenken angemeldet hat, auf die der AG nicht eingegangen ist. Der AG erwidert, dass ein Bedenkenhinweis nach § 4 Abs. 3 VOB/B schriftlich zu erfolgen hat. Außerdem sei der GU vertraglich dazu verpflichtet gewesen, für eine Bedenkenanmeldung ein vom ihm (dem AG) vorgegebenes Formblatt zu verwenden.
Entscheidung
Der GU haftet, wenn auch nicht in voller Höhe! Das Dach ist mangelhaft. Der GU hat den innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetretenen Mangel nicht beseitigt, obwohl ihn der AG hierzu unter Fristsetzung schriftlich aufgefordert hat. Ein Ausschluss der Haftung kommt nicht Betracht, weil der GU seine Bedenken jedenfalls nicht schriftlich mitgeteilt hat.
Allerdings ist ein anspruchsminderndes Mitverschulden des AG zu berücksichtigen. Wenn ein Mangel teilweise auf einer fehlerhaften Planung und teilweise auf einer nachlässigen Ausführung beruht, kommt im Grundsatz eine anteilige Haftung in Betracht. Die volle Anrechnung setzt indes voraus, dass der Auftragnehmer bezogen auf die den Auftraggeber belastend treffenden Umstände seinen Bedenkenhinweispflichten nachgekommen wäre.
Vorliegend liegt ein Mitverschulden des AG darin, dass er dem GU bereits eine fehlerhafte Entwurfs- und Genehmigungsplanung überlassen hat und darüber hinaus die - nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 VOB/B genügenden - Bedenkenhinweise des GU im Rahmen der Ausführungsplanung sowie der späteren Ausführung selbst ignoriert und trotz geäußerter Bedenken an der Anordnung der Ausführung des Daches in der vorgesehenen Ausführung festgehalten hat. Der Mitverschuldensanteil des AG ist mit 25% zu bewerten.
Praxishinweis
Das OLG Düsseldorf bleibt seiner Linie treu, wonach ein nur mündlich erteilter Bedenkenhiweis nicht zu einer vollständigen Enthaftung des Auftragnehmers führt, sondern sich der Auftraggeber lediglich ein anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er die Bedenken nicht teilt (IBR 2014, 410).
Andere Gerichte sehen das durchaus auftragnehmerfreundlicher. So hat z.B. das OLG Schleswig entschieden, dass auch im VOB/B-Vertrag ein nur mündlicher Bedenkenhinweis dazu führt, dass der Auftragnehmer von seiner Haftung für Mängel frei wird (IBR 2018, 617; ebenso OLG Hamburg, IBR 2017, 127).
Allerdings sind an einen solchen Bedenkenhinweis die gleichen Anforderungen zu stellen wie an einen schriftlichen Bedenkenhinweis, d.h., er muss inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sein (siehe OLG Hamburg, IBR 2019, 7), also insbesondere die Gefahren aufzeigen, die im Hinblick auf die Erreichung des geschuldeten Werkerfolgs (Stichwort: funktionaler Leistungsbegriff, siehe BGH, IBR 2000, 65) bei Beibehaltung der Vorgaben des Auftraggebers bestehen.
Da der Auftragnehmer in einem Rechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt und er "richtig" Bedenken angemeldet hat, sollte eine Bedenkenanzeige nicht nur stets schriftlich erfolgen, sondern sich auch ihr Zugang beim Auftraggeber beweisen lassen.
RA Dr. Stephan Bolz, Mannheim
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