Keine Entschädigung aus § 642 BGB ohne konkrete bauablaufbezogene Darstellung!
1. Der Auftragnehmer, der einen Anspruch auf Vergütung oder Erstattung von Mehrkosten wegen einer Bauzeitverlängerung geltend macht, hat im Einzelnen konkret darzulegen, dass die Mehrkosten auf einer vom Auftraggeber zu verantwortenden Bauzeitverlängerung beruhen.
2. Verlangt der Auftragnehmer eine Entschädigung aus § 642 BGB, muss er die Verletzung einer dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungspflicht, den Annahmeverzug und dessen Dauer sowie die Grundlagen der Entschädigung, die aus der dem Vertrag zu Grunde liegenden Vergütungsvereinbarung abzuleiten sind, darlegen und beweisen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2016 - 12 U 222/14
Problem/Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) wird mit verschiedenen Änderungs- und Zusatzleistungen beauftragt. Es werden entsprechende Nachtragsvereinbarungen geschlossen. Später macht der AN unter Vorlage eines baubetrieblichen Gutachtens einen Nachtrag in Höhe von 482.000 Euro für die mit der Ausführung der Nachtragsleistungen verbundene Bauzeitverlängerung geltend.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Ein AN, der einen Anspruch auf Vergütung oder Erstattung von Mehrkosten wegen einer Bauzeitverlängerung geltend macht, hat im Einzelnen konkret darzulegen, dass die Mehrkosten auf einer vom Auftraggeber (AG) zu verantwortenden Bauzeitverlängerung beruhen. Werden Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB geltend gemacht, hat der AN die einzelnen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, also die Verletzung einer dem AG obliegenden Mitwirkungspflicht, den Annahmeverzug des AG und dessen Dauer sowie die Grundlagen der Entschädigung, die aus der dem Vertrag zu Grunde liegenden Vergütungsvereinbarung abzuleiten sind (vgl. KG, IBR 2012, 75).
Der AN muss demnach darlegen, inwiefern er wartezeitbedingte Mehrkosten durch Vorhaltung von Arbeitskraft und Geschäftskapital hatte, die nicht durch die ursprüngliche Kalkulation und die Nachträge abgegolten sind (vgl. KG, a.a.O.).
Dazu ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unter Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Abläufe erforderlich, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht (vgl. BGH, IBR 2005, 247). Darzulegen ist, wie der AN den Bauablauf tatsächlich geplant hat, d. h. welche Teilleistungen er in welcher Zeit herstellen wollte, und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen. Die Darstellung muss die Beurteilung ermöglichen, ob die angesetzten Bauzeiten mit den von der Preiskalkulation vorgesehenen Mitteln eingehalten werden konnten und ob die Baustelle tatsächlich mit ausreichenden Arbeitskräften besetzt war. Zu berücksichtigen sind auch unstreitige Umstände, die gegen eine Behinderung sprechen können, etwa die Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen oder Arbeitskräfte anderweitig einzusetzen (vgl. OLG Köln, IBR 2014, 257; OLG Brandenburg, IBR 2011, 394). Ferner ist darzulegen, dass der AN leistungsbereit war, von ihm selbst keine Verzögerungen verursacht wurden und es ihm nicht möglich war, den Bauablauf umzustellen oder Pufferzeiten in Anspruch zu nehmen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des AN nicht.
Praxishinweis
Nachtragsleistungen sind - nach Ansicht des OLG Köln sogar offenkundige (IBR 2015, 592) - Behinderungen im Sinne des § 6 Abs. 1 VOB/B. Dessen ungeachtet kann ein AG, der umfangreiche nachträgliche Leistungen beauftragt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der AN mit seinem Nachtragsangebot ein abschließendes Angebot gemacht hat, das auch die bauzeitbedingt entstehenden Mehrkosten umfasst. Wird das Angebot vom AG angenommen, gibt es folglich keinen Nachtrag zum Nachtrag (OLG München, IBR 2014, 652).
RA Stephan Bolz, Mannheim
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