Keine Aufhebung des Beweisbeschlusses im selbständigen Beweisverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2023 - 10 W 2/23 ZPO § 490 Abs. 2 Satz 2

Eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss auf Aufhebung des Beweisbeschlusses im selbständigen Beweisverfahren ist gem. § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, da sonst der Normzweck des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO umgangen werden könnte. Die Ablehnung der Aufhebung des Beweisbeschlusses ist inhaltlich eine Bestätigung des Beweisbeschlusses und daher ebenso wie der Beweisbeschluss selbst der Anfechtung durch die Beschwerde entzogen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2023 - 10 W 2/23

ZPO § 490 Abs. 2 Satz 2

 

Problem/Sachverhalt

Antragsteller (ASt) und Antragsgegner (Agg) schlossen einen Bauvertrag für die Medienversorgung einer Glaspyramide, wobei der Vertrag eine Schiedsgutachterabrede enthält. Der Agg führte Arbeiten an der Glaspyramide durch. Mit dem gegenständlichen Antrag hat der ASt ein selbständiges Beweisverfahren u. a. gegen den Agg eingeleitet. Der Agg hat dazu Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass das selbständige Beweisverfahren wegen einer Schiedsgutachterabrede unzulässig sei. Darauf ist das Landgericht nicht ausdrücklich eingegangen, sondern hat mit Beschluss die Beweiserhebung angeordnet. Der Agg beantragt die Aufhebung der Beweisbeschlüsse, da der BGH nunmehr ausdrücklich geklärt habe, dass die Schiedsgutachterabrede zur Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens führe. Das Landgericht weist den Antrag des Agg zurück. Der begründeten Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss nicht abgeholfen. Hiergegen wendet sich der Agg und begehrt die Aufhebung des Beweisbeschlusses.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Eine Aufhebung des landgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses konnte unterbleiben, weil die Beschwerde unstatthaft sei. Die Beschwerde richte sich gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem es sinngemäß die Aufhebung der gefassten Beweisbeschlüsse abgelehnt habe. Die so verstandene Beschwerde sei gem. § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, da sonst der Normzweck des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO umgangen werden könne. Die Ablehnung der Aufhebung des Beweisbeschlusses sei inhaltlich eine Bestätigung des Beweisbeschlusses und daher ebenso wie der Beweisbeschluss selbst der Anfechtung durch die Beschwerde entzogen. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei vor dem Hintergrund des mit dem selbstständigen Beweisverfahren auch verfolgten Zwecks der Prozessbeschleunigung ein Beschluss, durch den dem Antrag im selbständigen Beweisverfahren stattgegeben werde, nicht anfechtbar. Es würde dem Sinn der Unanfechtbarkeit nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO widersprechen, wenn der Agg zwar nicht den Beweisbeschluss selbst, wohl aber die Ablehnung von dessen Aufhebung angreifen und dann mittelbar doch eine Aufhebung des Beweisbeschlusses durch das Beschwerdegericht erreichen könnte.

Praxishinweis

Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre ein Beschluss über die Ablehnung der Aufhebung des Beweisbeschlusses tatsächlich selbstständig angreifbar; da aber das selbständige Beweisverfahren gerade der Beschleunigung des Verfahrens dienen soll, würde dies zum Gegenteil führen. Materiell-rechtliche Angriffe wie hier die Schiedsgutachtenabrede oder auch die Einrede der Verjährung gegen geltend gemachte Ansprüche bleiben weiterhin dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

 

RA Thomas Blatt, Dinslaken

© id Verlag