HOAI unwirksam: Auch Umbauzuschlag ist europarechtswidrig!

LG München I, Beschluss vom 24.09.2019 - 5 O 13187/19

1. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die für unionsrechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI zu den Mindestsätzen nicht mehr anzuwenden.

2. Die Mindestsätze der HOAI sind auch nicht zwingend die "übliche Vergütung" nach § 632 Abs. 2 BGB.

3. Der Umbauzuschlag nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI dient der Durchsetzung der Mindestpreisgarantie und ist deshalb ebenso unanwendbar.

LG München I, Beschluss vom 24.09.2019 - 5 O 13187/19

BGB § 632 Abs. 2; HOAI § 6 Abs. 2

Problem/Sachverhalt

Der Auftragnehmer (AN) wurde durch den Auftraggeber (AG) mit den Gewerken HLS und Elektrotechnik im Rahmen der Sanierung und des Dachausbaus eines Häuserblocks beauftragt. Die Beauftragung erfolgte teilweise schriftlich, teils durch einseitige Beauftragung des AG. Der AN wollte im Wege der einstweiligen Verfügung eine Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs erwirken. Er stützte seinen Anspruch auf die schriftlichen Vereinbarungen, teils auf die HOAI unter Einbeziehung eines Umbauzuschlags i.H.v. 20% und zog bereits geleistete Zahlungen ab. Der AN meint, dass hinsichtlich der Gewerke ohne schriftliche Vereinbarung die Mindestsätze nach der HOAI nach wie vor anwendbar seien und macht das nach der HOAI berechnete Honorar als Forderung geltend.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das LG München I ist mit dem OLG Celle (IBR 2019, 502) der Auffassung, dass aufgrund des EuGHrteils (IBR 2019, 436) die Mindestsätze nach der HOAI unanwendbar seien. Mit der Feststellung des EuGH zur Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze nach der HOAI gehe eine Pflicht der deutschen Gerichte einher, das Preisrecht unangewendet zu lassen. Dies schließe auch die Regelung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI zum Umbauzuschlag ein, da diese der Durchsetzung der Mindestpreisgarantie diene und damit die Entscheidung des EuGH anwendbar sei. Auch seien die Mindestsätze der HOAI nicht als die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB anzusehen. Erforderlich sei eine Ermittlung des Honorars im Wege eines Sachverständigengutachtens.

Praxishinweis

Eine weitere Entscheidung, die sich einreiht in die zahlreichen Urteile zur Unwirksamkeit der Mindestsätze nach der HOAI. Bemerkenswert ist vor allem, dass das LG München I zum einen auch den Umbauzuschlag für unwirksam hält und die Mindestsätze nicht per se als die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB ansieht (Anders LG Hamburg, IBR 2019, 504). Vor allem für einstweilige Verfügungsverfahren besteht damit eine erhebliche Unsicherheit, wenn auf die Mindestsätze abgestellt wird. Ratsam ist es deshalb, zusätzlich die Stellungnahme eines Honorargutachters hinzuzuziehen.

RA Maximilian Gawlik, München

Werkstattbeitrag (Stand: 16.10.2019)

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