Von den Grundleistungen der Objektüberwachung nach HOAI-Leistungsphase 8 ist die Tätigkeit des Architekten als verantwortlicher Bauleiter nach den Landesbauordnungen zu unterscheiden. Der Bauleiter ist dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, während der Objektüberwacher eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn schuldet.
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2023 - 22 U 19/22; BGH, Beschluss vom 15.05.2024 - VII ZR 118/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
BGB §§ 631, 650p; HBO § 59; HOAI 2021 § 34
Problem/Sachverhalt
Die Parteien streiten über den geschuldeten Leistungsumfang im Rahmen eines Architektenvertrags. Der Architekt (A) rechnet Tätigkeiten als "Bauleiter" i.H.v. knapp 200.000 Euro ab. Bei der Honorarberechnung setzt er 32% für Grundleistungen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) an. Der Besteller (B) wendet ein, dass A zu keiner Zeit mit der Erbringung der Leistungsphase 8 nach HOAI beauftragt worden sei, sondern lediglich mit der Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter nach § 59 HBO. Die von A erhobene Vergütungsklage weist das Landgericht ab. Dagegen wendet sich die Berufung des A.
Entscheidung
Ohne Erfolg! A wurde nicht mit den Grundleistungen der Leistungsphase 8 beauftragt, sondern ausschließlich mit der hiervon zu unterscheidenden Bauleitung i.S.d. § 59 HBO. Während der Objektüberwacher eine Ausführung des Objekts gemäß der zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn schuldet (vgl. OLG Jena, IBR 2010, 462) und dabei die in Anlage 10.1 zu § 34 Abs. 4 HOAI näher beschriebenen Grundleistungen der Leistungsphase 8 erbringen muss, hat der Bauleiter nach § 59 HBO darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt wird, und die hierfür erforderlichen Weisungen zu erteilen.
Im Rahmen dieser Aufgabe ist für den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere das gefahrlose Ineinandergreifen aller Arbeiten, zu sorgen. Insoweit nimmt der Architekt die öffentlichen Pflichten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wahr. A hat die Erbringung entsprechender Leistungen jedoch nicht dargelegt.
Praxishinweis
1. Preisrechtlich ist die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter nach Anlage 10.1 HOAI als Besondere Leistung einzuordnen, soweit sie "nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht". § 59 HBO könnte nach dem vorzunehmenden HBO-HOAI-Abgleich insoweit über die Grundleistungen der HOAI hinausgehen, als der Bauleiter "für den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere das gefahrlose Ineinandergreifen aller Arbeiten, zu sorgen (hat)" (BeckHOAI/Seifert/Fuchs, 3. Aufl., § 34 Rz. 360).
Das würde allerdings Zweierlei voraussetzen: Erstens, dass die Koordination der verschiedenen Gewerke unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes nicht von den Grundleistungen der Leistungsphase 8 umfasst ist (wofür Vieles spricht, siehe aber: BGH, NJW 1977, 898). Und zweitens, dass § 59 HBO tatsächlich eine über die Grundleistungen hinausgehende Koordinierungspflicht begründet. Daran könnte deshalb gezweifelt werden, weil der Bauleiter nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 HBO im Ausgangspunkt zur Überwachung ("darüber zu wachen") verpflichtet ist und "im Rahmen dieser (lies: Überwachungs-)Aufgabe" für den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle "zu sorgen" hat (vgl. Meyer, ARP 2024, 226, 228 f.).
2. Im besprochenen Fall war die Beauftragung des A mit der Bauleitung nach § 59 LBO unstreitig, weshalb A - mangels gleichzeitiger Beauftragung mit Grundleistungen der Leistungsphase 8 - dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch zugestanden hätte. Dass er gleichwohl darlegungsfällig geblieben ist, wirft Fragen auf.
RA Thomas Ryll, Ludwigshafen
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