Bericht aus Düsseldorf: die 51. Baurechtstagung

Nicht selten kamen oder kommen wertvolle Impulse zur Fortentwicklung des Baurechts aus Nordrhein-Westfalen. Ganz gleich, ob aus Richter- oder Anwaltschaft. Nicht zuletzt dieser Umstand war ein guter Grund, zur Frühjahrstagung der ARGE Baurecht in die Landeshauptstadt Düsseldorf einzuladen. Dort bewiesen die Teilnehmer der gut besuchten Veranstaltung (auch) vom Lokalkolorit geleitet, dass sie nicht nur Jubiläen feiern, sondern auch bei der wieder aufgenommenen Thesendiskussion zu vielen Themen „ihren (Löwen) Senf dazugeben“ können. Lesen Sie hier den Tagungsbericht von Rechtsanwältin Kathrin Heerdt.

Nicht selten kamen oder kommen wertvolle Impulse zur Fortentwicklung des Baurechts aus Nordrhein-Westfalen. Ganz gleich, ob aus Richter- oder Anwaltschaft. Nicht zuletzt dieser Umstand war ein guter Grund, zur Frühjahrstagung der ARGE Baurecht in die Landeshauptstadt Düsseldorf einzuladen. Dort bewiesen die Teilnehmer der gut besuchten Veranstaltung (auch) vom Lokalkolorit geleitet, dass sie nicht nur Jubiläen feiern, sondern auch bei der wieder aufgenommenen Thesendiskussion zu vielen Themen „ihren (Löwen) Senf dazugeben“ können.

„Echte“ Grundlagenveranstaltung ein voller Erfolg

Die Evolution der Grundlagenveranstaltung schreitet weiter voran. So war für die auf junge Baurechtler zugeschnittene Veranstaltung erstmals ein eigener Raum vorgesehen, in dem sich 54 angemeldete Zuhörer und einige Nachrücker in kleinerer Atmosphäre einfanden. Nach kurzer Einführung durch Rechtsanwältin Lena Rath folgten die Teilnehmer den Ausführungen von Dr. Paul Popescu zu dem Thema „Grundzüge der Vertragsgestaltung – worauf ist zu achten?“. Dabei behandelte der Vortrag insbesondere die Fragen, die sich Neulinge auf dem Gebiet der Vertragsgestaltung stellen. Dankenswerterweise ließ Dr. Popescu eigene Erfahrungen anhand konkreter Fallbeispiele einfließen. Ob Rubrum, Vertragsgrundlagen oder Vertragsstrafe – jedem Vertragsbestanteil ist mit Aufmerksamkeit zu begegnen – anschaulich zeigte der Referent auch, dass weniger manchmal mehr sein kann. Anhand der sehr positiven Resonanz kann die ARGE Baurecht das Projekt „Grundlagenveranstaltung“ als gelungen einstufen und der Ausschuss „Junge Anwälte“ der ARGE Baurecht wird sich weiter dafür einsetzen, dass Themenauswahl, Veranstaltungsrahmen und Dozent der Zuhörerschaft angepasst sind.

Keine Fluchtgedanken

Zu Beginn des von Herrn Dr. Peter Sohn eröffneten Hauptteils der 51. Baurechtstagung konfrontierte Herr Dr. Mathias Schmid die Tagungsteilnehmer mit einer Gewissensfrage: „Neues Bauvertragsrecht oder vielleicht doch besser Flucht in die VOB/B?“. Trotz der langjährig in der Praxis erprobten und in der Anwendung gewohnten VOB/B zeigte der Referent Aspekte für die Anwendung der neuen bauvertraglichen Regelungen ohne bzw. außerhalb des Klauselwerks auf.

Mit einer für die Anwaltspraxis überaus bedeutsamen Frage befasste sich im Anschluss Herr Rechtsanwalt Dr. Stefan Althaus. Die schlagwortartig mit „keine Mängelrechte des Bestellers vor der Abnahme“ zusammenzufassende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2017 nahm er zum Anlass, die einzelnen denkbaren Fallgestaltungen bei der Abwicklung von Bauverträgen zu untersuchen und die Wahrung der Rechte des Bestellers trotz der vermeintlich eingeschränkten Möglichkeiten zur Geltendmachung mängelbedingter Ansprüche vor Abnahme vorzustellen.

Noch vor Beginn der Kaffeepause konnten die Teilnehmer einem ganz besonderen Ereignis beiwohnen. Die Verdienste für das private Baurecht des bisherigen Vorsitzenden des VII. Zivilsenates am Bundesgerichtshof, Herrn Dr. Wolfgang Eick, würdigte die ARGE Baurecht durch die Ehrenmitgliedschaft. Nach der Verleihung durch den Vorsitzenden des geschäftsführenden Ausschusses, Dr. Peter Sohn, richtete Herr Vorsitzender Richter am BGH a.D. Dr. Eick sehr persönliche Dankesworte an das Auditorium, die seine Freude über die Ehrung deutlich zum Ausdruck brachten.

Der zweite Teil des ersten Tagungstages forderte die Zuhörer in besonderer Weise. Der Tandem-Vortrag von Herrn Prof. Dr. Ulrich Werner und Herrn Prof. Frank Siegburg richtete auf erfrischende Weise die Aufmerksamkeit auf das Architektenurheberrecht. In ihrem Streitgespräch über ein von Le Corbusier entworfenes Penthouse nebst Dachterrasse und dessen „Verunstaltung“ durch nachträglich eingebrachte barocke Gestaltungselemente vermochten sie Inhalt und Schutz von Urheberrechten der Architekten lebhaft und anschaulich zu vermitteln. Doch damit nicht genug des kollegialen Schlagabtausches – in der zum Ende des ersten Tages wiederbelebten Thesendiskussion brachten nicht nur erfahrene und junge Kollegen ihre sorgfältig vorbereiteten Thesen ein. Vielmehr zeigte der hieran anschließende Austausch mit den Zuhörern, dass das Interesse und die Bereitschaft, auch im Diskurs voneinander zu lernen, ungebrochen sind.

Abendveranstaltung am Rhein

Mit einem guten Repertoire verschiedenster Fach- und sonstiger Themen konnten die Teilnehmer der Abendveranstaltung ihren Gedankenaustausch im Ambiente der „golden Twenties“ des letzten Jahrhunderts fortsetzen. Die Rheinterrasse bot mit einem abwechslungsreichen Büffet und auch geistreichen Getränken einen angenehmen Raum, sich nach der Tagung zu stärken, neue und bereits bekannte Gesichter (wieder-) zusehen und den Tag gemeinsam ausklingen zu lassen.

Aktuelle Rechtsprechung

Das neue Ehrenmitglied der ARGE Baurecht, Herr Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D. Dr. Eick, stellte am Samstagmorgen die „big five“, also die wichtigsten Entscheidungen des VII. Zivilsenates der vergangenen Monate, vor. Diesen voran stellte er das Versprechen, dass die Tradition der Rechtsprechungsübersicht auch nach seinem Ausscheiden von den verbleibenden Senatsmitgliedern fortgesetzt werde. Einen wesentlichen Teil seiner Erläuterungen widmete Herr Dr. Eick der Entscheidung über die Abkehr der Schadensberechnung anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten. Unter Hervorhebung des Äquivalenzprinzips stellte er den neuen Lösungsansatz bei Verträgen über Bau- und Architektenleistungen vor, der in besonderem Maße praxisrelevant ist. Auch mit der Darstellung, dass Verträge über die Errichtung von Anlagen regelmäßig dem Werkvertragsrecht zuzuordnen seien, sowie der Erklärung, weshalb es bei einem Sicherheitenverlangen nach § 648a BGB a.F. nicht auf die „redlichen Motive“ des anspruchstellenden Unternehmers ankomme, konnte er sich der Aufmerksamkeit der Zuhörer sicher sein. Er schloss die Übersicht mit der Klarstellung, dass die Insolvenzeröffnung allein nicht ein Abrechnungsverhältnis der Werkvertragsparteien begründe und der Durchbrechung des Rechtskraftgrundsatzes „ne bis in idem“ nach 30 Jahren in besonderen Fällen.

Der Bauträger und seine Pflichten (auch) nach dem Bauforderungssicherungsgesetz

Das Thema „Haftung des Bauträgers im Zusammenhang mit der Baugeldverwendung und den Vorgaben der MaBV“ erscheint auf den ersten Blick exotisch. Herr Rechtsanwalt Dr. Olrik Vogel konnte die Zuhörer jedoch davon überzeugen, dass bei der Abwicklung von Bauträgerverträgen die von ihm besprochenen Aspekte durchaus von hoher praktischer Relevanz sind. Lebhaft zeigte er die denkbare persönliche Haftung des Geschäftsführers – gerade auch in der Insolvenz der Bauträgergesellschaft – und das zur Durchsetzung der Ansprüche taktisch ratsame Vorgehen auf.

Die 51. Tagung schloss mit einem Vortrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger, der in der Auseinandersetzung mit dem Anspruch auf „Erstellung und Herausgabe von Unterlagen“, auch durch persönliche Erfahrungen untermauert, differenziert auf die Dokumentation in verschiedenen Belangen und Einsichtsgewährungs- bzw. Herausgabepflichten einging.

Den Termin für die 52. Baurechtstagung können Sie sich schon jetzt vormerken: sie findet am 16. und 17. November in Wien statt. In den Umfragen zu den letzten beiden Tagungen wurden sich vermehrt längere Pausen gewünscht. Daher startet die Baurechtstagung ab diesem Termin künftig immer schon um 13:30 Uhr. Über das Tagungsprogramm informieren wir Sie rechtzeitig an dieser Stelle. Sobald Sie sich für die Tagung anmelden können, finden Sie den Link zur Anmeldung ebenfalls hier.

Rechtsanwältin Kathrin Heerdt, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht