Wann genießen Architektenpläne Urheberrechtsschutz?

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2026 - 2 U 64/25 UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1

1. Architektenpläne sind als Entwürfe und damit Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt, sofern sie die dafür nötige Originalität aufweisen, d.h. bereits die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen, die das Bauwerk als einzigartiges Werk erscheinen lassen und es so als persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG qualifizieren (Anschluss an EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - Rs. C-580/23, Rs. C- 795/23 - Mio und konektra).*)
2. Die Stattgabe einer negativen Feststellungsklage, mit welcher das Nichtbestehen urheberrechtlicher Verletzungsansprüche des Architekten festgestellt werden soll, die auf eine andere Planung gestützt werden, erfolgt auch dann nicht mit dem Zusatz "derzeit", wenn eine spätere Verletzung des Urheberrechts durch die erst noch abzuwartende eigentliche Bauausführung möglich erscheint (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 09.06.2022 - III ZR 24/21, Rz. 23 ff., IBRRS 2022, 2270, und Urteil vom 09.12.2022 - V ZR 72/21, Rz. 11 ff., IBRRS 2023, 0579).*)

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2026 - 2 U 64/25
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1

Problem/Sachverhalt
Die Parteien streiten über Urheberrechtsverletzungen einer Architektenplanung. Der Bauherr (B) hat ein Grundstücksareal "Burgpassage" erworben und will dies neu bebauen. Der beklagte Architekt (A) wird dafür planerisch tätig. Er beansprucht ein Urheberrecht an seiner Planung, in dem er sich von B verletzt sieht. B verlangte deshalb die negative Feststellung, dass dem A keine gegen ihn gerichteten Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten zustünden. Widerklagend hat A die Feststellung beantragt, dass es sich bei seinen Planungen um ein schutzfähiges Werk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 UrhG handle. Das LG Braunschweig gab der Klage "derzeit" zum Teil statt, ebenfalls der Widerklage, weil die Planung ein schutzfähiges Werk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG darstelle. Das greift B mit seiner Berufung an.

Entscheidung
Mit Erfolg, soweit es die Urheberrechtsverletzung betrifft! A hat ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens eines durch die von ihm erstellten Bauplanungen geschaffenen Urheberrechts, also eines absoluten Rechts. B, der das von A überplante Areal der "Burgpassage" bebauen wird, hat das Recht des A in der Vergangenheit ernstlich bestritten, so dass dem Urheberrecht des A eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit durch möglicherweise bevorstehende Rechtsverletzungen droht, die das von A angestrebte Urteil zu beseitigen geeignet ist. Das Verhalten des B konnte vom maßgeblichen Empfängerhorizont des A nur dahingehend verstanden werden, dass B seinen Planungen die urheberrechtliche Schutzfähigkeit absprechen wollte.

Richtig ist zwar, dass bloße Vorstellungen von einem Werk ebenso wenig schutzfähig sind wie bloße Ideen, solange sie noch keine konkrete Form gefunden haben (vgl. EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - Rs. C-580/23, Rs. C-795/23 = GRUR 2026, 72, Rz. 64 - Mio und konektra; BGH, Urteil vom 01.12.2010 - I ZR 12/08, Rz. 36, IBRRS 2011, 0038 = GRUR 2011, 134 - Perlentaucher). A hat seine "Ideen" jedoch konzeptionell umgesetzt und in der Kommunikation mit B keinen Zweifel daran gelassen, dass die Ideen durch seine Planung bereits konkrete Gestalt angenommen hatten. Gleichwohl hat B den urheberrechtlichen Schutz einer solchen Planung des A gegenüber in Abrede genommen, indem er nicht nur erklärt hat, die Ideen des A seien nicht geschützt, sondern sich ebenfalls auf dessen Planung generell bezogen hat.

Praxishinweis
Das Urteil enthält zudem wesentliche Ausführungen zur Klageabweisung als "derzeit" unbegründet (vgl. Leitsatz 2).

VorsRiOLG Dr. Markus Wessel, Celle
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