Antrag gem. § 650d BGB zu spät gestellt: Eilbedürftigkeit wird nicht mehr vermutet

OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025 - 14 U 238/24 BGB §§ 650b, 650c, 650d; VOB/B § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6; ZPO §§ 935, 940

1. Wie lange ein Antragsteller mit dem Verfügungsantrag zuwarten darf, bevor der gem. § 650b BGB vermutete Verfügungsgrund wegen sog. Selbstwiderlegung entfällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 
2. § 650d BGB findet auf Streitigkeiten über Vergütungsansprüche, die nicht auf § 650c BGB gestützt werden, keine Anwendung. 

OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025 - 14 U 238/24 

BGB §§ 650b, 650c, 650d; VOB/B § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6; ZPO §§ 935, 940 

 

Problem/Sachverhalt 

Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) im Jahr 2023 durch VOB/B-Vertrag mit der Verfüllung eines untertagigen Stollensystems. Erstmals mit einer Abschlagsrechnung vom Juli 2023 machte der AN u.a. zwei Nachträge wegen Zusatzleistungen geltend, die er auf § 650c Abs. 3 BGB, hilfsweise auf § 2 Abs. 5, 6 VOB/B stützte.

Der AG wies die Ansprüche zurück, weil die abgerechneten Leistungen zum vereinbarten Bausoll gehören würden. Der AN beantragte daraufhin im November 2024, den AG im Wege einer Leistungsverfügung gem. § 650d BGB zum Ausgleich seiner Forderungen von 513.000 Euro zu verurteilen. 

 

Entscheidung 

Ohne Erfolg! Soweit der AN seinen Anspruch auf § 650c Abs. 3 BGB stützt, ist der gem. § 650d BGB grundsätzlich vermutete Verfügungsgrund durch Selbstwiderlegung entfallen. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller sein mangelndes Interesse an der Sache durch unangemessen langes Zuwarten mit der Verfahrenseinleitung zum Ausdruck bringt.

Wenn die hierfür maßgebliche Zeitspanne auch nicht generalisiert bestimmt werden kann, so ist eine Unangemessenheit aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - die Forderung bis zu ihrer gerichtlichen Geltendmachung bereits 16 Monate streitig ist. Soweit der AN seinen Anspruch auf § 2 Abs. 5, 6 VOB/B stützt, ist § 650d BGB auf diesen nicht anwendbar.

Sonst hätte der Gesetzgeber die noch im Regierungsentwurf ausdrücklich vorgesehene Teilprivilegierung der VOB/B beibehalten und den Anwendungsbereich von § 650d BGB hierauf erstreckt. Sonstige Gründe für den Eintritt unabwendbarer Nachteile für den AN werden nicht dargelegt. 

 

Praxishinweis 

Die Voraussetzungen für eine Widerlegung des durch § 650d BGB grundsätzlich nur vermuteten Verfügungsgrunds sind im Einzelnen umstritten. Einigkeit dürfte aber wohl darüber bestehen, dass dies jedenfalls bei einem zu langen Zuwarten mit der Verfahrenseinleitung (sog. Selbstwiderlegung) anzunehmen ist. Auch wenn man hier zum Schutz des vorrangigen Einigungsprozesses grundsätzlich vorsichtig sein muss, wird man aber jedenfalls dann, wenn sich - wie hier - die Positionen der Parteien zu einer Forderung bereits mehr als ein Jahr unversöhnlich gegenüberstehen, von einer Selbstwiderlegung ausgehen können.

Die weitere Annahme des OLG, § 650d BGB sei auf VOB/B-Verträge nicht anwendbar, überzeugt hingegen nicht. Zunächst ist hier bei Schlussfolgerungen aus Änderungen des ursprünglichen Regierungsentwurfs größte Vorsicht geboten, da diese häufig (z.B. Schriftlichkeit der Anordnung, 30-Tage-Frist) erfolgten, ohne die weiteren Konsequenzen zu bedenken. Die Streichung der Teilprivilegierung der VOB/B erfolgte denn auch nur deshalb, weil zu ihrer Begründung die bloße Einbeziehung des VOB/B-Anordnungsrechts nicht ausreichend erschien.

Dass diese Überlegungen - wie in § 650c Abs. 4 und 5 BGB-E - denjenigen zur einstweiligen Verfügung vorangestellt wurden, spricht aber eher für eine Anwendung des § 650d BGB auf VOB/B-Verträge. Auch ging schon der Arbeitskreis BauvertragsR 2013 von der Notwendigkeit eines effektiven Streitbeilegungsmechanismus für alle Bauverträge und dementsprechend davon aus, dass nach der Umsetzung der Reform eine zeitnahe Harmonisierung der VOB/B an das neue gesetzliche Leitbild erfolgen werde. Dann lägen auch keine unterschiedlichen Regelungskonzepte mehr vor, auf die das OLG weiter abstellt. Leider steht die VOB/B-Reform noch aus, nur auf der Vergütungsseite zeichnet sich eine gewisse Angleichung ab.

Entscheidend erscheint mir aber, dass der Gesetzgeber durch § 650d BGB die Liquidität des Unternehmers stärken wollte. Dieser Wille würde aber konterkariert, entzöge man seinem Anwendungsbereich gerade die wirtschaftlich bedeutsamen und konfliktträchtigen VOB/B-Verträge. Fazit: Es bedarf eines wirklich effektiven Anordnungsrechts und einer umfassend geltenden Bauverfügung. 

 

RiOLG Dr. Georg Rehbein, Bonn 

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Weitere Urteilsbesprechung

Bitte beachten Sie auch die Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Dr. Klaus von Rintelen zu dem Urteil des OLG Celle vom 14.05.2025 - 14 U 238/24: Anforderungen an ein Nachtragsangebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB?