Zur zeitlichen Ausführung von Architekten- und Ingenieurleistungen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Die Parteien können für Architekten- und Ingenieurleistungen vertraglich Ausführungsfristen miteinander vereinbaren. Neuerdings wird zunehmend in Architekten- und Ingenieurverträgen von der Möglichkeit entsprechender und auch verbindlicher Fristen Gebrauch gemacht. Wenn von derartigen Befristungen durch die Parteien abgesehen wird, gelten für die Ausführung von Architekten- und Ingenieurleistungen im Wege der Auslegung zu ermittelnde übliche Ausführungszeiträume. Da den Auftraggeber im dynamischen Planungsprozess regelmäßig in nicht unerheblichem Umfange Mitwirkungspflichten als Voraussetzung der Planungsfortführung treffen, ist es meist schwierig, belastbare Aussagen dazu zu treffen, wann Architekten und Ingenieure ihre Planungsleistungen fertigzustellen haben. Auftraggeber haben deshalb nicht selten im Rahmen der Abwicklung von Planungs-, Ausschreibungs- und Bauüberwachungsleistungen ein besonderes Interesse daran, die in Ausführung begriffenen Leistungen zu beschleunigen. Entsprechendes gilt auch dann,wenn vertraglich vereinbarte Ausführungsfristen – vom Architekten und Ingenieur unverschuldet – nicht eingehalten werden können und dem Auftraggeber daran gelegen ist, mit Beschleunigungsleistungen projektbezogene Verzögerungen wieder aufholen zu lassen.
I. Ausführungsfristen bei Architekten- und Ingenieurleistungen
Der Auftraggeber hat regelmäßig Vorstellungen, innerhalb welchen Zeitraumes er das vom beauftragten Architekten/Ingenieur geplante Bauvorhaben realisieren will. Bereits im Rahmen der Verhandlung über den Abschluss von Architekten- und Ingenieurverträgen wird diese Frage deshalb thematisiert werden. Die Parteien können es bei zeitlichen Vorstellungen bzw. unverbindlichen Fristen für die Ausführung der einzelnen Planungsschritte belassen; sie können alternativ aber auch verbindliche Fristen für einzelne Planungsschritte oder aber planungsbezogene Meilensteine vertraglich vereinbaren. Unterbleiben nähere Festlegungen zur Ausführung der beauftragten Planungsleistungen, so wird man – wie bei der Abwicklung werkvertraglicher Leistungen – vom Vorliegen üblicher, ausführungsbezogener Fristen – mit allen sich hieraus ergebenden zeitlichen Unwägbarkeiten – auszugehen haben. Allerdings wird man den Architekten/Ingenieur unter Heranziehung der vom Bundesgerichtshof entwickelten gesteigerten Beratungspflichten – etwa in Bezug auf die zu erwartenden Baukosten – für verpflichtet halten, den Auftraggeber im Rahmen der Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung zumindest darüber zu unterrichten, wie sich die Planungs- und Bauabwicklung zeitlich in groben Zügen darstellen wird. Soweit der Architekt/Ingenieur entsprechend gesteigerter Beratungspflichten nachkommt, lassen sich hieraus im Wege sog. Selbstbindung für den Fall des ungestörten Planungsablaufes zumindest unverbindliche Fristen entnehmen. Für den Fall, dass der Architekt/Ingenieur der Beratungspflicht in Leistungsphase 1 nicht nachkommt, können sich hieraus für ihn nicht unerhebliche vertragliche Risiken ergeben, wenn sich der Auftraggeber später auf den Standpunkt zurückzieht, mangels hinreichender Beratung zur zeitlichen Abfolge der Planungs- und Bautätigkeiten hätten sich bei ihm Fehlvorstellungen in Bezug auf seine vertraglichen und wirtschaftlichen Dispositionen ergeben. Architekten und Ingenieure werden deshalb zur Vermeidung entsprechender Risiken bei Abschluss von Architekten- und Ingenieurverträgen, spätestens jedoch im Rahmen der Leistungsphase 1 zur Grundlagenermittlung dem Auftraggeber die Abwicklungsschritte der vorgesehenen Planungs- und Bautätigkeiten vermitteln und mit dem Auftraggeber zumindest unverbindliche Ausführungsfristen – zweckmäßigerweise schriftlich dokumentiert – vereinbaren.
II. Nichteinhaltung von Fristen
Architekten und Ingenieure haben ihre Leistungen innerhalb der von den Parteien vorgesehenen Fristen auszuführen. Bei Überschreiten verbindlich zugesagter Fertigstellungstermine – etwa für die Vorlage der Entwurfsplanung in Leistungsphase 3 – gerät der Architekt/Ingenieur (ohne Mahnung) in Verzug, soweit ihm schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist ( § 286 BGB ). Da sich der Architekt/Ingenieur hinsichtlich des Verschuldens zu exkulpieren hat, wird er sich in aller Regel von der Verzugshaftung nicht befreien können (§ 286 Abs. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Alleine schon aus diesem Grunde kann Architekten und Ingenieuren nicht empfohlen werden, zu einzelnen Planungs-, Ausschreibungs- und Bauüberwachungsleistungen und ihrer Fertigstellung verbindliche Fertigstellungstermine mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Die Nichteinhaltung unverbindlicher Zwischen- und Fertigstellungstermine ist aus Sicht von Architekten und Ingenieuren aber auch nicht risikofrei. Unverbindliche Ausführungszeiten und -termine lösen bei Fristüberschreitung nicht automatisch die verzugsbedingte Haftung aus; bei ungestörtem Planungsablauf kann aber vom Überschreiten vertragsbezogen üblicher Planerfrist ausgegangen werden, so dass es der Auftraggeber in der Hand hat, im Wege der Mahnung die Verzugsfolgen herbeizuführen. In der Praxis unterbleiben freilich regelmäßig derartige Mahnungen des Auftraggebers mit der Folge, dass sich aus dem Überschreiten unverbindlicher Fristen nur ausnahmsweise die Folgen verzugsbedingter Haftung des Architekten und Ingenieurs ergeben. Unabhängig hiervon lassen sich die wirtschaftlich bisweilen beträchtlichen Folgen verzugsbedingter Haftung vermeiden, wenn Architekten und Ingenieure den Nachweis führen, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Fristen unverschuldet überschritten zu haben. Der dynamische Planungsablauf von Architekten- und Ingenieurleistungen hängt ganz entscheidend vom Zusammenspiel beider Parteien ab. Der Planungsverlauf ist weit mehr als die Ausführung geplanter Bauleistungen von einem wechselbezogenen Miteinander der Parteien abhängig. Auch wenn die wesentlichen planungsbezogenen Beschaffenheitsmerkmale zu den zu erreichenden Planungszielen, den einzuhaltenden Planungsschritten und der zu wahrenden Planungstechnik bereits im Planungsvertrag niedergelegt sein sollten, ist die Umsetzung der Planungsmerkmale von stetig zunehmender Konkretisierung – etwa von der Vorentwurfs-, über die Entwurfs bishin zur Ausführungsplanung – getragen. Die entsprechende Planungskonkretisierung bzw. –verdichtung setzt im Planungsprozess eine stete Abstimmung mit dem Auftraggeber voraus. Infolgedessen bedarf es notwendigerweise immer wieder der Mitwirkung des Auftraggebers bei Abstimmungen, Freigaben, Bemusterungen etc. Sobald die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers ausbleiben, fehlerhaft sind oder aber nur mit Verzögerungen erfolgen, kommt es unweigerlich zu Beeinträchtigungen im Planungsverlauf mit der Folge, dass dem Architekten/Ingenieur die Rechte nach §§ 642 , 643 BGB zustehen. Es liegen insoweit –vereinfacht gesagt – behinderungsbedingte Planungsstörungen vor, die der Risikosphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind und zugleich im Falle begründeten und geltend gemachten Annahmeverzuges den Architekten und Ingenieur von verzugsbedingter Haftung befreien, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen ( § 300 BGB ). Während der Unternehmer eines Bauvertrages von dieser ihm zu Gebote stehenden Möglichkeit – typischerweise unter Heranziehung des § 6 Abs. 1 VOB/B– Gebrauch macht, gilt für die Planungspraxis, das Architekten/Ingenieure nur selten davon Gebrauch machen, den Auftraggeber in Annahme- und Mitwirkungsverzug zu setzen.
- Ende des Auszugs -
Der vollständige Aufsatz „„Document Production“ in Bau-Schiedsverfahren" erschien zuerst in der Fachzeitschrift „Baurecht“ (BauR 2016, 745 - 758 (Heft 5)). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.