
Bis dato ist das Bauvertragsrecht ein Stückwerk aus bestimmten Teilen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B). Das geplante Bauvertragsrecht umfasst mit dem Bauvertrag, dem Verbraucherbauvertrag, dem Architekten- und Ingenieurvertrag sowie dem Bauträgervertrag nun vier neue Vertragstypen, die in §§ 650a bis 650u in das BGB aufgenommen werden.
ARGE Baurecht sieht Optimierungsbedarf
Am 2. März hatte der Bundestag den Entwurf des Justizministeriums zum neuen Bauvertragsrecht durchgewunken. Zu einer Kommentierung des Bundesrates hat die Bundesregierung am 18. Mai inzwischen Stellung bezogen. In der Tat besteht in vielerlei Hinsicht ausreichender Anlass zur wohlwollenden Betrachtung. „Der Entwurf zum neuen Bauvertragsrecht weist in die richtige Richtung“, kommentiert Dr. Peter Sohn. „Unter anderem aufgrund der auch von uns geforderten Zweiteilung des Bauvertragsrechts in ein gewerbliches Bauvertragsrecht und ein Verbraucher-Bauvertragsrecht.“ Gleichzeitig sieht der ARGE Baurecht-Vorstand „an der einen oder anderen Stelle noch Optimierungsbedarf“. Zu ähnlicher Einschätzung gelangte auch der Bundesrat. Das Gremium behandelte das Thema in der Sitzung vom 22. April und empfahl diverse Änderungen des Gesetzesentwurfs. Im Wesentlichen zielen diese darauf ab, den Verbraucherschutz zu stärken und gleichzeitig den Interessenausgleich mit der Bauindustrie zu wahren.
Bauherrenrechte gestärkt
Die Vertretung der Länder bewertete die im Referentenentwurf angestrebte Verbesserung der Bauherrenrechte positiv. Der Bundesrat monierte auch die Regelungen zur kaufrechtlichen Mängelhaftung. Gemäß Referentenentwurf sollten Bauunternehmer und Handwerker zwar Ersatz von mangelhaften Baustoffen oder -materialien geltend machen können, jedoch seien die damit verbundenen Verpflichtungen für Ein- und Ausbau nicht zweifelsfrei geregelt. Der Bundesrat empfahl daher, die kaufrechtliche Mängelhaftung und das Bauvertragsrecht zu entkoppeln, damit Bauherren und Unternehmen ihre Rechte gegenüber dem richtigen Vertragspartner regeln können – und zwar AGB-fest.
Bauprofis begrüßen Nachbesserungen
Die einschlägigen Vertretungen der Bauwirtschaft begrüßen die Empfehlungen des Bundesrats weitgehend. „Vor allem der Vorschlag, die beiden Regelungskomplexe der kaufrechtlichen Mängelhaftung und der Reform des Bauvertragsrechts voneinander zu trennen halten wir für richtig“, sagt Felix Pakleppa. Dem Geschäftsführer der Bundesvereinigung Bauwirtschaft zufolge gebe es jedoch noch erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der Frage der nachträglich einseitigen Vertragsänderungen, die nicht nur zulasten der ausführenden Bauunternehmen gehen dürfe.
Das neue Bauvertragsrecht durchläuft nun die weiteren Etappen des Gesetzgebungsverfahrens. Die Bundesregierung hat ihren Gesetzentwurf 18/8486 zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung am 25. Mai in den Bundestag eingebracht. Die umfassenden Nachbesserungswünsche des Bundesrats von Ende April griff die Regierung dabei nur zum Teil auf. Vermutlich wird das neue Bauvertragsrecht Anfang 2017 in Kraft treten.
Wie ist Ihre Meinung zum neuen Bauvertragsrecht? Schreiben Sie uns unter info@arge-baurecht.com!
Weitere Informationen und fachliche Kommentierungen
- NZ Bau, Ausgabe 11/2015, 9. November 2015, 16. Jahrgang, S. 657-728, Schwerpunktheft zum Referentenentwurf des BMJV zur Reform des Bauvertragsrechts und der kaufmännischen Mängelhaftung