Neu ab Januar 2024: Registrierungspflicht bei dem Meldeportal "goAML Web“ der Financial Intelligence Unit (FIU) für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Quartalsinformation für das 4. Quartal 2023

Neue Pflicht zur Registrierung bei goAML

Ab dem 01.01.2024 besteht für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Geldwäschegesetz – unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung – eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal goAML Web der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU.

Die Pflicht zur Registrierung ergibt sich aus § 45 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 6 Geldwäschegesetz und besteht ab Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024. Den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU gibt das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt.

Daher rät der Deutsche Anwaltverein, dass jeder zugelassene Anwalt und jede zugelassene Anwältin prüft, ob für ihn/sie eine Registrierungspflicht für das elektronische Meldeportal „goAML“ der Financial Intelligence Unit (FIU) besteht und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Registrierung frühzeitig vornimmt. 

 

Wer wird verpflichtet?

Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind Rechtsanwälte einschließlich Syndikusrechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie Kataloggeschäfte vornehmen, d.h. soweit sie

a) für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,

cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von   Gesellschaften erforderlichen Mittel,

ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,

 

b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,

c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,

d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder

e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen

 

Registrierungspflicht besteht für jede:n einzelne:n Verpflichtete:n

Die Registrierungspflicht besteht für jede:n einzelne:n nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete:n, also jede:n einzelne:n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin und Notar/Notarin einer Kanzlei, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Geldwäschegesetz erfüllt. Dies gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Unter die Registrierungspflicht fallen also auch angestellte Berufsträger:innen, die als Arbeitnehmer:innen in einer Sozietät, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind. Es ist für jede:n Partner:in und Angestellte:n als eigenständige:r Verpflichtete:r eine separate Registrierung erforderlich, die zusätzliche Registrierung von Kanzleien, Partnerschaften oder sonstigen Organisationsformen ist nicht ausreichend. Bei Berufsträger:innen, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z.B. Rechtsanwältin und Steuerberaterin) ist es ausreichend, wenn diese sich nur mit einer Qualifikation registrieren, wobei dies über die vorherrschende Berufsausübung geschehen sollte.

 

Wann ist ein Sachverhalt meldepflichtig?

Meldepflichtig ist ein Sachverhalt gem. § 43 Abs. 1 Geldwäschegesetz unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten,

  1. dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die Vortat der Geldwäsche gem. § 261 StGB darstellen könnte,
  2. dass ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 S. 3 GwG, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.

 

Ausnahme für die Anwaltschaft im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung

Gemäß § 43 Abs. 2 Geldwäschegesetz sind davon abweichend Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (u.a. Rechtsanwälte und Notare nach den o.g. Voraussetzungen) nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben.

 

Rückausnahme bei positiver Kenntnis

Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der oder die Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.

 

Möglichkeit zum Bestimmen von Sachverhalten durch Erlass einer Rechtsverordnung

Außerdem kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbssteuergesetzes bestimmen, die von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG in der Regel stets zu melden sind. Davon hat der Gesetzgeber mit der ImmobilienMeldeVO Gebrauch gemacht.

 

Frühzeitig registrieren; Folgen bei Nicht-Registrierung

Gemäß § 45 Abs. 1 Geldwäschegesetz hat die Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 GwG elektronisch zu erfolgen. Hierfür sowie für die Bearbeitung und Analyse wird durch die FIU goAML eingesetzt.

Nach § 43 Abs. 1 GwG hat eine Geldwäscheverdachtsmeldung unverzüglich gegenüber der FIU zu erfolgen. Problematisch ist, dass eine unverzügliche Meldung nur dann vorgenommen werden kann, wenn eine Registrierung für goAML bereits im Vorfeld vorgenommen wurde.  Würde erst bei Vorliegen eines Verdachtsfalls eine Registrierung vorgenommen, käme die Meldung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät. Melden Anwält:innen oder Notar:innen entgegen ihrer Verpflichtung einen Geldwäscheverdacht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich, begehen sie gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG eine Ordnungswidrigkeit.

Eine Registrierung ist auch deswegen sinnvoll, da Rechtsanwält:innen und Notar:innen dadurch im Falle einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde signalisieren, dass sie sich als Verpflichtete bereits mit den sich aus dem Geldwäschegesetz ergebenden Meldepflichten auseinandergesetzt haben.  

Die Software goAML soll dazu beitragen, dass die FIU Verdachtsmeldungen schneller analysieren und im Zusammenhang mit anderen Daten oder vergleichbaren Fällen bewerten sowie neue Strategien der Geldwäsche noch frühzeitiger erkennen kann.

Zur Unterstützung bei der Registrierung stellt die FIU online das Handbuch goAML Web Portal zur Verfügung.