Kommentar zum europaweit ersten BIM-Gerichtsurteil

Baurechtliche Erfahrungen mit der Planungsmethode Building Information Modeling (BIM) gibt es hierzulande kaum. Da das europäische Ausland bereits seit längerer Zeit mit der digitalen Planungsweise arbeitet, lohnt sich ein Blick über die Landesgrenzen hinaus. Rechtsanwalt Eduard Dischke kommentiert das europaweit erste BIM-spezifische Gerichtsurteil des High Court of England and Wales. Als Leiter der Fachgruppe Recht im Interessenverband buildingSMART e.v., der sich unter anderem mit der Verbreitung der digitalen Planungsmethode beschäftigt, beobachtet er die neuesten Rechtsentwicklungen in diesem Zusammenhang besonders aufmerksam.

Zugriffsrechte auf das digitale Bauwerksdatenmodell sind vertraglich zu regeln!

Welche Folgerungen sich für die Vertragsgestaltungspraxis aus der europaweit ersten BIM-spezifischen Gerichtsentscheidung ergeben.

Während die Umsetzung der BIM-Planungsmethode bei deutschen Bauvorhaben zur Zeit vornehmlich auf Pilotprojekte beschränkt ist, ist die Zahl der Anwendungsfälle in anderen Ländern bereits sehr viel weiter vorangeschritten, so dass es nicht verwundert, dass in Großbritannien - weltweit bekanntlich eine der Pionier-Regionen für den digitalen Planungsprozess - bereits eine erste gerichtliche Entscheidung zwischen zwei BIM-Projektbeteiligten ergangen ist und in der dortigen Fachpresse für hohes Aufsehen gesorgt hat (Trant Engineering Ltd. v. Mott MacDonald Ltd., Judgment of 5 July 2017, EWHC 2061 [TCC]; vgl. hierzu auch den Bericht über die Tagung „BIM in Europa“ der European Society for Construction Law [ESCL] von P. Schurtenberger, in: BR/DC 2018, S. 16 [17]). In Anbetracht aller national-rechtlichen, insbesondere auch prozessualen Besonderheiten, die dieser vor dem Technology & Construction Court (einer auf Technologie- und Bauwerksstreitigkeiten spezialisierten Abteilung des High Court of England and Wales) verhandelte Rechtsstreit mit sich bringt, können doch auch für die Vertragsgestaltung von BIM-Projekten in Deutschland einige praktische Lehren aus dem, eine einstweilige Regelung zwischen den Streitparteien anordnenden Gerichtsurteil gezogen werden.

In der Sache ging es um ein umgerechnet ca. 61 Mio. Euro teures Vorhaben zum Bau eines neuen, zur Nutzung für militärische Zwecke vorgesehenen Kraftwerks auf den Falkland-Inseln. Das vom britischen Verteidigungsministerium mit der Durchführung beauftragte Unternehmen Trant Engineering Ltd. schaltete zur Beratung, Koordinierung und digitalen Umsetzung des Projekts die Fa. Mott MacDonald Ltd. ein. Sämtliche Daten für die Umsetzung des Bauvorhabens wurden hierbei auf einer digitalen Projektplattform abgelegt, deren Zugang über von Mott MacDonald ausgegebene Passwörter geregelt wurde. Nachdem das Vorhaben bereits ein Jahr fortgeschritten war, kam es zwischen den Parteien zu einem Streit über die Fälligkeit ausstehender Honorarzahlungen, in dessen Verlauf Mott MacDonald die ausgehändigten Passwörter auf technischem Wege wiederrief, so dass das gesamte Projekt mangels Zugriffsmöglichkeit auf die Datenplattform zum Stillstand kam.

In dieser Situation wandte sich Trant Engineering an das Gericht und beantragte den Erlass einer einstweiligen Regelung gegen Matt MacDonald auf Gewährung des Zugangs zu den Projektdaten. Das Gericht stellte fest, dass die Parteien des Rechtsstreits trotz des mangelnden Zustandekommens einer schriftlichen Vereinbarung zumindest auf „einfacher“ vertraglicher Grundlage („simple contract“) agierten und erkannte angesichts des Umstandes, dass das millionenschwere Projekt ansonsten drohte, ganz auf seinen Anfang zurückgeworfen zu werden, dass Trant Engineering der Zugang zu den digitalen Projektdaten gegen Hinterlegung einer Geldsumme in Höhe der streitigen Honorarforderung zu gewähren sei.

Dieser - hier in aller gebotenen Knappheit zusammengefasste - Fall macht deutlich, wie wichtig es gerade bei den üblicherweise komplexen BIM-Projekten ist, die Rechte und Pflichten der Beteiligten vertraglich möglichst eindeutig zu regeln. Die Verwehrung des Zugangs zu den Projektdaten kann ein mit Hilfe der digitalen Planungsmethode umzusetzendes Bauvorhaben für geraume Zeit zum Stillstand, im schlimmsten Fall gar zum endgültigen Scheitern bringen. In einem zu Beginn des BIM-Projekts zu schließenden Vertrag gehört daher u.a. auch die Regelung der notwendigen Zugriffsrechte der Beteiligten auf die Projektdaten. In dem geschilderten Fall hatten es die Parteien bereits verabsäumt, sich überhaupt in verbindlicher Weise auf eindeutige vertragliche Regelungen zu verständigen. Die in einem unter den Parteien verhandelten, aber nicht endgültig vereinbarten Vertragsentwurf enthaltene Klausel, mit welcher eine etwaige Schadensersatzleistung einer summenmäßigen Beschränkung auf pauschal ca. 1,1 Mio. Euro unterworfen war, wäre zur Abdeckung des in dieser Konstellation tatsächlich drohenden Schadens zudem völlig unzureichend gewesen.

Bei allem ebenso begrüßenswerten wie notwendigen Willen zur Kooperation sollte es den Beteiligten von Anfang an klar sein, dass es selbstverständlich auch im Laufe der Umsetzung eines BIM-Projekts untereinander zu Meinungsverschiedenheiten der verschiedensten Couleur kommen kann. Je klarer die Spielregeln in verbindlicher – und durchsetzbarer – Weise vorab festgelegt werden, desto geringer ist eine Gefährdung des Fortschritts des Gesamtprojekts. Die eindeutige Regelung der Rechte auf Zugang und Nutzung der im BIM-Modell enthaltenen Daten und die Sanktionierung hierauf bezogenen vertraglichen Fehlverhaltens sind von geradezu essentieller Bedeutung für das Projekt. Ohne die vertraglich klar geregelte Möglichkeit des Umgangs mit den digitalen Projektdaten ist ein mit der BIM-Planungsmethode umzusetzendes Bauvorhaben hingegen der Gefahr des Scheiterns ausgesetzt, denn eine gesetzliche (Auffang-)Regelung findet sich hierzu nicht und eine womöglich notwendige Anrufung der - in die Spezialproblematik der Anwendung digitaler Planungsinhalte zudem noch nicht eingearbeiteten - Gerichte kann gerade im deutschen Rechtsraum zu langwährenden, letztendlich auch wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Verzögerungen führen.