Steigende Baukosten durch Irankrieg: Sind Preisgleitklauseln jetzt Pflicht?

Die anhaltenden Auswirkungen des Irankrieges treffen die Baubranche hart: Material- und Betriebsstoffkosten steigen rasant, Lieferketten sind gestört, und Bauunternehmen fordern zunehmend eine Beteiligung der Auftraggeber an den Mehrkosten.

Berlin, 14. April 2026. Die anhaltenden Auswirkungen des Irankrieges treffen die Baubranche hart: Material- und Betriebsstoffkosten steigen rasant, Lieferketten sind gestört, und Bauunternehmen fordern zunehmend eine Beteiligung der Auftraggeber an den Mehrkosten. „Wir erleben gerade eine Situation, die rechtlich an die Verwerfungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Krieges erinnert – aber mit neuer Intensität", sagt Rechtsanwalt Dr. Oliver Koos, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein.

Preisgleitklauseln sind vertragliche Vereinbarungen, die es ermöglichen, den Werklohn an veränderte Kostenentwicklungen – etwa bei Stahl, Beton, Treibstoff oder Energie – anzupassen. „In stabilen Zeiten werden sie oft wegverhandelt. In Krisenzeiten rächt sich das für Auftragnehmer", so Rechtsanwalt Koos. 

Was gilt rechtlich, wenn keine Klausel vereinbart wurde?
Fehlt eine Preisgleitklausel, ist die Rechtslage komplex. Grundsätzlich gilt: Der vereinbarte Festpreis bleibt verbindlich. Eine Anpassung ist nur über § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) möglich – und das hat hohe Hürden. Die Rechtsprechung verlangt eine schwerwiegende, unvorhersehbare Veränderung der Umstände, die den Vertragszweck grundlegend erschüttert.

„Ob der Irankrieg diese Schwelle erfüllt, wird letztlich die Rechtsprechung klären müssen", erklärt Koos. „Klar ist aber: Wer als Bauunternehmen trotz Kenntnis des Irankriegs keine Preisgleitklausel vereinbart hat, wird es mit Nachforderungen vor Gericht sehr schwer haben." Umgekehrt können solche Klauseln auch für Auftraggeber sinnvoll sein, nämlich dann, wenn der Auftraggeber deshalb von Preissenkungen profitiert. Letztlich kommt es auf den Einzelfall und die konkrete Regelung an.

Handlungsempfehlungen der ARGE Baurecht
Bauunternehmen und Planer, aber auch Auftraggeber sollten jetzt aktiv werden:

  • Laufende Verträge prüfen: Gibt es Preisanpassungsregelungen? Falls nicht – besteht Verhandlungsspielraum?
  • Neue Verträge absichern: Preisgleitklauseln sollten bei aktuellen Ausschreibungen und Vertragsverhandlungen stets erwogen werden.
  • Dokumentation sicherstellen: Unvorhersehbare Kostensteigerungen müssen lückenlos nachgewiesen werden, um Ansprüche aus § 313 BGB überhaupt geltend machen zu können.
  • Frühzeitig kommunizieren: Auftragnehmer sollten Auftraggeber rechtzeitig schriftlich auf drohende Mehrkosten hinweisen – und eine einvernehmliche Lösung anstreben.
  • Rechtlichen Rat einholen: Die Materie ist komplex. Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht kann helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und zu begrenzen.

Krisenfeste Verträge sind kein Luxus
„Preisgleitklauseln sind kein bürokratischer Mehraufwand, sondern ein wichtiges Instrument der Risikoverteilung", betont Koos. „Die aktuelle Lage zeigt einmal mehr: Wer seinen Bauvertrag krisenfest gestaltet, schützt sich vor existenzbedrohenden Streitigkeiten."
 

PRESSEFOTO ZUM HERUNTERLADEN

Motiv: Baukräne bei Abenddämmerung
Bildunterschrift: Dämmerstunde für den Fixpreis: Steigende Materialkosten zwingen die Baubranche zum Umdenken.
Foto: adobe/ARGE Baurecht

 


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