Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: Ein starkes Instrument, das Auftragnehmer und Auftraggeber kennen sollten!

Der Abschlag ist überfällig, die Mahnung wurde ignoriert – und trotzdem läuft die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers weiter. Dieses Szenario ist vielen Bauunternehmen und Handwerksbetrieben aus eigener, schmerzhafter Erfahrung bekannt.

Berlin, 28. Mai 2026. Der Abschlag ist überfällig, die Mahnung wurde ignoriert und trotzdem läuft die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers weiter. Dieses Szenario ist vielen Bauunternehmen und Handwerksbetrieben aus eigener, schmerzhafter Erfahrung bekannt. Dabei hat der Gesetzgeber Auftragnehmern mit § 650f BGB ein wirksames Instrument an die Hand gegeben, um ihre Vergütungsansprüche abzusichern. Rechtsanwalt Dr. Tobias Köhler von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein erläutert, wie es funktioniert und warum es für beide Seiten relevant ist.

„Mit der Bauhandwerkersicherung stellt das Bauvertragsrecht den Auftragnehmern ein wirkmächtiges Instrument zur Verfügung“, sagt Rechtsanwalt Köhler. Gemäß § 650f BGB haben Auftragnehmer das Recht, vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Die gesamte noch nicht gezahlte Vergütung für den Auftrag – inklusive Nachträge – kann gesichert werden, zuzüglich eines pauschalen Zuschlags für Zinsen und Kosten. Dieser Anspruch gilt für Bauverträge nach § 650a BGB, unabhängig davon, ob der Auftraggeber bereits in Zahlungsverzug ist. Durch die Verweisungen in § 650q Abs. 1 BGB gilt § 650f BGB zudem für Architekten- und Ingenieurverträge.

Eine Ausnahme vom Bauhandwerkersicherungsanspruch gilt allein für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern sowie für Verbraucherbauverträge. Allerdings sollte man sicher hier bewusst sein, dass nicht jeder Bauvertrag, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, auch ein Verbraucherbauvertrag ist.
 
Der Auftragnehmer kann den Sicherungsanspruch bereits ab Vertragsschluss geltend machen, also auch präventiv, lange bevor der erste Abschlag fällig wird. In der Praxis geschieht dies in der Regel jedoch erst dann, wenn Abschlagszahlungen ausbleiben oder die Parteien anderweitig in Streit geraten. 

Ein wirksames Sicherheitsverlangen muss die Höhe der geforderten Sicherheit klar benennen. Außerdem sollte eine Frist zur Stellung der Sicherheit benannt werden. 

Die Perspektive des Auftraggebers: Wer nicht zahlt, muss sichern
Der Auftraggeber, der mit einem Sicherungsverlangen konfrontiert wird, sollte schnell handeln. Die Konsequenzen einer unterbleibenden Sicherungsstellung sind einschneidend. 

Was passiert, wenn die Sicherheit ausbleibt?
Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb einer „angemessenen“ Frist – die häufig benannte Faustformel geht von sieben bis zehn Werktagen aus – hat der Auftragnehmer die in § 650f Abs. 5 BGB benannten Rechte: 

  • Leistungsverweigerungsrecht: Der Auftragnehmer darf die Arbeiten einstellen, bis die Sicherheit geleistet wird.
  • Kündigungsrecht: Alternativ kann der Auftragnehmer den Bauvertrag kündigen. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind nach den Grundsätzen der Kündigung aus wichtigem Grund zu vergüten. Das bedeutet, der Auftragnehmer erhält nicht nur die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Er enthält zusätzlich die Vergütung für den gekündigten Leistungsteil abzüglich der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen. 

In vielen Fällen kommt es gar nicht erst zur Kündigung, weil der Auftraggeber im Streit mit dem Auftragnehmer nachgibt, etwa ausstehende Zahlungen leistet. Rechtsanwalt Köhler empfiehlt beiden Seiten: Wer die Spielregeln kennt und frühzeitig handelt, schützt das Projekt vor teuren Eskalationen. Im Zweifel hilft ein auf Baurecht spezialisierter Rechtsanwalt weiter.
 

PRESSEFOTO ZUM HERUNTERLADEN

Motiv: Bauhandwerker, der seine Rechte kennt
Bildunterschrift: Bauhandwerkersicherung: Wer sie nicht nutzt, verzichtet freiwillig auf Absicherung und häufig auch auf sein Geld.
Foto: adobe/ARGE Baurecht

 


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