Kein Schlüsselfertigbau, kein Verbraucherbauvertrag!

LG Ulm, Urteil vom 11.07.2025 - 5 O 87/25 (nicht rechtskräftig) BGB § 650f

Ist der Unternehmer nicht mit der Ausführung alle Gewerke beauftragt, liegt kein Verbraucherbauvertrag vor.

LG Ulm, Urteil vom 11.07.2025 - 5 O 87/25 (nicht rechtskräftig)
BGB § 650f


Problem/Sachverhalt

Ein privater Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung eines Fertighauses. Neben den Leistungen des AN waren auch bauseitige Leistungen auszuführen, u.a. Erdarbeiten, Gründungsarbeiten, Elektroinstallationen, Heizung und Wärmeerzeuger, Sanitär, Bedachung und Treppen. 

Nach Abnahme forderte der AN den AG erfolglos zur Zahlung auf und verlangte anschließend eine Sicherheit nach § 650f BGB. Nach fruchtlosem Fristablauf kündigte der AN den Bauvertrag. Nun verklagt er den AG auf Sicherheitsleistung nach § 650f BGB. Der AG wendet ein, einen Verbraucherbauvertrag geschlossen zu haben, so dass er gem. § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB keine Sicherheit leisten müsse.
 

Entscheidung

Die Klage hat Erfolg! Der AN hat Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 650f BGB. Vorliegend handelt es sich um einen Bauvertrag nach § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB, denn es ist die Herstellung eines Teils eines Bauwerks beauftragt worden. Zwar ist der AG als Verbraucher aufgetreten. Jedoch handelt es sich hier nicht um einen Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i Abs. 1 Var. 1 BGB, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird.

Der AN ist gerade nicht mit dem Bau eines vollständigen Gebäudes beauftragt worden. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn man alle vom AN erbrachten Gewerke zusammenrechne. Vielmehr liegt ein Bauvertrag über mehrere Gewerke vor, der für die Fertigstellung wesentliche Leistungen ausspart, namentlich die Gründungsarbeiten, Fundament und Bodenplatte, die abschließende Abdichtung des Daches die Heizungs-, Elektro- und Sanitärarbeiten sowie die Treppe. Ohne diese Gewerke kann keine Herstellungsverpflichtung für das Gebäude insgesamt angenommen werden. Bei einer Einzelgewerkvergabe an verschiedene Unternehmer könne nicht von einem Verbraucherbauvertrag ausgegangen werden.

Diese zutreffende Ansicht stützt sich auf ein Urteil des BGH (IBR 2023, 238), wonach es für das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrags nicht ausreicht, einen Erfolg zu versprechen, der auf einen Teil des Baus eines neuen Gebäudes beschränkt ist. Laut BGH ist dies aber dann der Fall, wenn sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 650i Abs. 1 Var. 1 BGB, der in Anlehnung an das EU-Recht bewusst die Formulierung enthält, dass sich der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet.

Schließlich verbietet auch das Gebot der Rechtsklarheit den Begriff des Verbraucherbauvertrags zu erweitern, ohne dass es im Gesetzestext erkennbar ist. Der Unternehmer muss erkennen können, wann er einen Verbraucherbauvertrag schließt, um dessen Verpflichtungen zu genügen.


Praxishinweis

Damit reiht sich das LG Ulm in die BGH-Rechtsprechung ein (IBR 2024, 69), wonach auch bei der sukzessiven Beauftragung mehrerer Einzelgewerke kein Verbraucherbauvertrag gegeben sei. Die Tendenz ist klar: Nur weil ein Haus gebaut wird, bedeutet das nicht, dass es sich um einen Verbraucherbauvertrag handelt. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Unternehmer praktisch den Auftrag für einen Schlüsselfertigbau erhält. Maßgeblich ist die Frage, ob eine Herstellungsverpflichtung für das Gebäude insgesamt angenommen werden kann.

Das ist klar zu verneinen, wenn Schlüsselgewerke wie Heizung und Elektro vom Auftraggeber anderweitig vergeben werden, selbst wenn diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgeführt werden (a.A.: OLG Zweibrücken, IBR 2022, 347). Dem Gesetz nach kommt es auf den Vertragsinhalt und nicht auf die Vertragsabwicklung an.

 
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Frederic Jürgens, Heidelberg   

© id Verlag