Baugeräte: Risiko trägt der Unternehmer!

KG, Beschluss vom 19.02.2025 - 21 U 186/24 BGB §§ 280, 631, 633, 634 Nr. 4

1. Der mit Erdarbeiten beauftragte Auftragnehmer ist verpflichtet, sich über die Tragfähigkeit eines Tiefgaragendaches zu informieren, bevor er auf diesem Hohlkörper einen Minibagger einsetzt und dort zusätzlich beträchtlichen Erdaushub aufschüttet.
2. Das Verkehrsschild "Feuerwehrzufahrt freihalten" trifft keine Aussage dazu, auf welche Belastung eine Zufahrt ausgelegt ist.


KG, Beschluss vom 19.02.2025 - 21 U 186/24
BGB §§ 280, 631, 633, 634 Nr. 4

 

Problem/Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Instandsetzung einer sanierungsbedürftigen Tiefgaragendecke. Im Rahmen der Ausführung dieser Sanierungsarbeiten hat der AN mit einem Minibagger das auf der Decke befindliche Erdreich abzutragen und auf der Garagendecke in einem bestimmten Teilbereich zwischenzulagern. Im Bereich der Zuwegung zur Tiefgaragendecke steht das Schild "Feuerwehrzufahrt freihalten". 

Während der Ausführung der Arbeiten ist es zu einem Einsturz der Tiefgaragendecke gekommen. Die Garagendecke war für den eingesetzten Bagger und die Zwischenlagerung des Materials nicht ausreichend tragfähig. Der AG hat im Anschluss den AN auf Zahlung von Schadensersatz erfolgreich verklagt. Hiergegen wendet sich der AN mit seiner Berufung.
 

Entscheidung

Die Berufung bleibt erfolglos. Nach Ansicht des KG obliegt es dem AN als Werkunternehmer die Pflicht, die Art und Weise der Ausführung für den von ihm geschuldeten Erfolg zu planen. Zu den Pflichten des AN gehört auch die Überprüfung der Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke, wenn in diesem Bereich ein Bagger eingesetzt und die Zwischenlagerung des Erdreichs erfolgen soll.

Das KG stellt unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH (IBR 2016, 325) fest, dass der AN insoweit die Tragfähigkeit des Baugrunds für den Einsatz seiner Fahrzeuge in eigener Verantwortung zu prüfen habe. Diese Pflicht hat der AN verletzt, da er sich vor Ausführung der Arbeiten nicht über die Tragfähigkeit der Decke hinreichend informiert hat.

Vielmehr hätte sich der AN vor Beginn der Arbeiten über die konkrete Belastbarkeit der (sanierungsbedürftigen) Decke erkundigen müssen. Der AN durfte sich auch nicht auf die ausreichende Tragfähigkeit der Decke aufgrund des Schildes "Feuerwehrzufahrt freihalten" verlassen. Es handelt sich hierbei lediglich um ein Verbotsschild, dass tatsächlich hinsichtlich der Tragfähigkeit keinen weiteren Erklärungswert hat. Vielmehr darf die Zufahrt für die Feuerwehr nicht durch andere Verkehrsteilnehmer blockiert werden.

Das KG stellt zudem fest, dass ein ersatzfähiger Schaden gegeben ist, wenn ein Berechtigter auf die ständige Verfügbarkeit der Sache in seiner eigenwirtschaftlichen Lebensführung angewiesen ist (BGH, IBR 2014, 275).


Praxishinweis

Die Entscheidung des KG überzeugt. Der AN ist neben der Herstellung eines mangelfreien Werks auch verpflichtet, bei der Ausführung auf die sonstigen Rechtsgüter und Interessen des AG Rücksicht zu nehmen. Aus diesem Grund ist der AN auch selbst für den Einsatz seiner Geräte verantwortlich.

Nur dem AN sind die spezifischen Merkmale der verwendeten Baugeräte bekannt. Es ist auch anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, auch verpflichtet ist, die zumutbaren und notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden (BGH, Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 223/05, IBRRS 2007, 2516).

Das KG hat zudem zutreffend im Rahmen der Begründung hinsichtlich des Nutzungsausfalls einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung nach § 634 Nr. 4 BGB bejaht. Der Einsturz des Daches im Rahmen der Sanierungsarbeiten stellt aber auch eine mangelhafte Werkleistung des AN dar. In einem solchen Fall hat der AG dem AN auch immer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, ehedem der AG sekundäre Mängelrechte geltend machen kann.

Aus diesem Grund bestehen auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung neben den Mängelrechten des AG (OLG Schleswig, IBR 2022, 246; OLG Bamberg, IBR 2023,67). Diese Unterscheidung ist insbesondere für die Verjährungsregelung sowie der Möglichkeit einer fiktiven Schadensberechnung von Bedeutung.

 

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Werner Amelsberg, Staufen
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