Partnering – Kooperation als Maßstab für die Gestaltung von Bauverträgen

Die Abwicklung von großvolumigen Bauverträgen ist besonders deshalb störanfällig, weil die Vertragsparteien sich zu einem Zeitpunkt auf die Herbeiführung eines bestimmten Bauerfolgs verständigen müssen, in dem sie selbst (noch) nicht verlässlich absehen können, welcher Aufwand zur Realisierung tatsächlich erbracht werden muss. Eine Lösung dafür könnte eine neue Form der Vertragsgestaltung sein, die auf Partnering basiert. „Echtes Partnering” in Bausachen ist weit mehr als das bloße Bekenntnis, den Vertragspartner fair behandeln zu wollen. Wie der Weg in eine „neue Vertragskultur“ gelingen kann, erläutert Professor Stefan Leupertz in einem aufschlussreichen Aufsatz.

Ausgangslage: Störfall Bau

D Abwicklung von großvolumigen Bauverträgen ist besonders störanfällig, weil die nicht selten auf lange Zeit durch die Realisierung des Bauprojekts aneinander gebundenen Vertragsparteien sich zu einem Zeitpunkt auf die Herbeiführung eines bestimmten Bauerfolgs zu einem vertraglich festgelegten Preis verständigen müssen, in dem sie selbst bei bestmöglicher Vorbereitung (noch) nicht verlässlich absehen können, welcher Aufwand zur Realisierung dieses Bauziels am Ende tatsächlich erbracht werden muss. Derartige Unwägbarkeiten resultieren bspw. aus der Beschaffenheit des Baugrundes, Wettergegebenheiten, der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft anderer Baubeteiligter, unklaren, oft hochkomplexen Genehmigungsverfahren sowie sonstigen nicht vorhersehbaren Erschwernissen bei der Bauausführung, denen die Bauschaffenden in der Praxis nahezu täglich begegnen. In rechtlicher und ökonomischer Konsequenz zwingt diese strukturelle Störanfälligkeit schon fast notorisch zu einer Nachsteuerung von Bauverträgen, die regelmäßig umso zeitaufwändiger und kostspieliger wird, je später die aus derartigen Unwägbarkeiten resultierenden Störungen des Planungs- und Bauablaufs offenbar werden. Zeigt sich bspw. erst während der Bauausführung, dass die bereits hergestellte Stahlbetonkonstruktion den statischen Anforderungen einer zweckentsprechenden Gebäudenutzung nicht genügt, wird die nachträgliche Reparatur teuer. Stellt sich diese Erkenntnis indes bereits während der Planungsphase und vor Beginn der Bauausführung ein, hält sich der monetäre und – vor allem – zeitliche Mehraufwand für die Korrektur (nur) der Planung in Grenzen. Und mehr noch: Jede Störung im Bauablauf wirft die Frage nach Verantwortlichkeiten auf, deren Beantwortung von der gesetzlichen bzw. vertraglichen Risikozuweisung abhängt und solcherart für die Beteiligten abermals mit Risiken belastet ist. Streit hierüber kostet wiederum Zeit und Geld, insbesondere wenn eine gerichtliche Klärung erforderlich wird. Selbst die am Ende obsiegende Partei kann bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Interesse daran haben, einen solchen Streit mit uU hohen Transaktionskosten ausfechten zu müssen, um nachträglich Bauschäden zu beseitigen oder monetären Ausgleich für zusätzlichen Aufwand und/oder irreparable Bauablaufstörungen zu erlangen.

Aus alledem lässt sich die Erkenntnis ableiten, dass die frühzeitige Erkennung und Bewertung von unabänderbaren Risiken ein zentrales Anliegen aller am jeweiligen (Groß-) Bauvorhaben Beteiligten sein muss. Noch wichtiger muss es Ihnen allerdings sein, über die bauspezifischen Unwägbarkeiten hinaus keine zusätzlichen Störfaktoren zu schaffen, die durch eine fehlgeleitete Vertragskultur entstehen und bei einer zweckdienlich optimierten Ausgestaltung der projektbezogenen Organisations- und Vertragsstrukturen vermieden würden. Solche Störfaktoren lassen sich – gerade mit Blick auf in Schieflage geratene Großbauvorhaben – leicht wie folgt identifizieren:

  • Zu frühe Festlegung unrealistischer, bei öffentlichen Großprojekten oft politisch motivierter Budgets;
  • Zu frühe Vergabe der Bauleistungen (Stichwort: „Baubegleitende Ausführungsplanung”) ohne eine belastbare Evaluierung von Risiken;
  • Vergabe von Bau- und Planungsleistungen zu nicht auskömmlichen, zuweilen unter den Selbstkosten und den HOAI Mindestsätzen liegenden Vertragspreisen;
  • Als Folge hiervon: Spekulative Preisgestaltungen der Unternehmer mit dem Ziel, den unauskömmlichen Vertragspreis über Nachträge „aufzubessern”; dadurch entsteht ein verdeckter, für die Parteien nicht verlässlich kalkulierbarer Wettbewerb jenseits des Wettbewerbs um den Ausgangsvertrag.
  • Unzureichender Informationsaustausch zwischen den Baubeteiligten; Keine strukturierte Koordinierung von Planung, Fachplanung und Bauausführung (Stichwort: Schnittstellenbewältigung);

Hinter alledem steht bei näherer Betrachtung eine auf Konfrontation ausgerichtete Vertragskultur des Misstrauens, in der die Vorstellung regiert, wirtschaftlicher Erfolg könne nur auf Kosten anderer Projektbeteiligter generiert werden. So bestimmt Schweigen das Baugeschehen, wo Kommunikation und Aufklärung nötig wäre; Entscheidungen werden mit Blick auf monetäre Folgen nicht getroffen; Mitwirkung und Kooperation verkümmern, weil vertraglich vorbereitete Rechtspositionen zementiert werden, statt Eigenverantwortung zu übernehmen und im offenen Diskurs mit dem Vertragspartner nach Lösungen zu suchen.

Darin liegt kein Vorwurf an die Baupraxis. Die Marktteilnehmer verhalten sich vielmehr im Regelfall so, wie es das Gesetz erlaubt und die Usancen der Branche es hnen nahe legen. Abgesehen davon gibt es zahlreiche Ansätze und Projekte, die eine erfolgreiche Bewältigung der Herausforderungen des Baugeschehens belegen. Und doch lässt sich nicht leugnen, dass die in Deutschland gebräuchliche Vertragskultur das Auftreten der o.g. Störfaktoren begünstigt und es selbst redlichen und gutwilligen Bauvertragsparteien unnötig erschwert, ökonomische Vernunft walten zu lassen. Diese sich m. E. beschleunigende Fehlentwicklung kann nur durch eine neue, auf Kooperation und Kollaboration ausgerichtete Vertragskultur gestoppt und gedreht werden. Dazu ist es erforderlich, dass die Projektbeteiligten sich nicht als Gegner, sondern als Partner verstehen und behandeln. Die bisherigen Versuche, „Partnering” als Vertragsmodell auch in Deutschland zu etablieren, haben keinen durchschlagenden Erfolg gehabt, weil sie den Gedanken partnerschaftlicher Zusammenarbeit nicht konsequent umgesetzt haben. Was also ist „echtes Partnering” in dem hier verstandenen Sinne?

Kooperation und Partnering

„Echtes Partnering” in Bausachen ist weit mehr als das bloße Bekenntnis, den Vertragspartner fair behandeln zu wollen. Es ist auch kein Selbstzweck, sondern muss als ökonomisches Prinzip getragen sein von dem berechtigten Bestreben jedes Baubeteiligten, wirtschaftlichen Erfolg zu generieren. „Partnering” bedeutet deshalb zunächst einmal Kooperation und Kollaboration im Interesse dieses allseitigen wirtschaftlichen Erfolgs. In diesem Sinne „echtes Partnering” ist also insbesondere dort gefragt, wo die Vermeidung bzw. Bewältigung der o.g. Störfaktoren nur im Zusammenwirken der Beteiligten gelingen kann. Daraus lassen sich folgende Kriterien für die partnerschaftliche Gestaltung von Planungs- und Bauverträgen entwickeln:

  • Der verdeckte Wettbewerb um die Generierung von Nachträgen steht einer kooperativen Abwicklung von Bauverträgen entgegen und setzt einen starken Impuls gegen die Vermeidung bzw. frühzeitige gemeinsame Bewältigung der hinter solchen Nachtragsforderungen zumeist stehenden Planungs- bzw. Ausschreibungsfehler. Anstelle eines solchen verdeckten Wettbewerbs muss durch entsprechende Vertragsstrukturen Transparenz geschaffen und durchgesetzt werden. Hierzu bieten sich bspw. die Vereinbarung des Prinzips der „Open Books” und die vertraglich festgelegte Verpflichtung des Auftragnehmers an, seine Gemeinkosten in seiner Urkalkulation in gesonderten Preispositionen auszuweisen, ggf. mit Angaben dazu, ob die Allgemeinen Geschäftskosten umsatzbezogen oder zeitbezogen kalkuliert wurden.
  • Integratives Planen und Bauen dient der Vermeidung bzw. Bewältigung risikoträchtiger Schnittstellen im Planungs- und Bauablauf. Sinnvolles Partnering erfordert dementsprechend, dass Auftraggeber, Planer und Unternehmer miteinander und nicht nebeneinander arbeiten. Ziel dieses durch taugliche vertragliche Regelungen festzulegenden Kollaborationsprozesses ist es, Informationen und Knowhow frühzeitig auszutauschen und allgemein verfügbar zu machen.  
  • Eine belastbare Ermittlung und (preisliche) Bewertung von (unabänderbaren) Risiken erfordert die frühzeitige Klärung des Bedarfs des Auftraggebers und die planerische Durchdringung der sich aus jenem Bedarf ergebenden Bauaufgabe schon vor der Invollzugsetzung des eigentlichen Bauvertrages. 
  • Das Prinzip einer frühzeitigen und vollständigen Planung des Bauvorhabens ermöglicht darüber hinaus die Erarbeitung eines faktenfundierten Budgets als Grundlage für die bei Abschluss des Bauvertrages zu treffende Preisvereinbarung. Um eine diesen Anforderungen genügende Planungstiefe zu erreichen, müssen die für die Erstellung eines vollständigen Leistungsverzeichnisses erforderlichen Planungsschritte erfolgt sein. Das ist grundsätzlich erst mit Fertigstellung der Ausführungsplanung der Fall. Darüber hinaus muss eine vollständige Terminplanung (Ausführung und Planlieferung) vorliegen.

Partneringmodelle sind in Deutschland nicht unbekannt. Sie existieren in unterschiedlichen Ausprägungen vor allem in den Rechtsbeziehungen zwischen institutionellen Auftraggebern und Generalunter bzw. -übernehmern, etwa in Form von GMP-Vertragsmodellen oder BAU-ARGEn. Richtig Fuß gefasst haben solche Vertragskonzepte hierzulande nicht, was seine Ursachen in notwendig langen Vertragsvorlaufzeiten mit einem hohem Vertragsanbahnungsaufwand haben mag, möglicherweise darüber hinaus in der Furcht vieler Unternehmen, durch einen ungewollten Knowhow-Transfer Marktnachteile zu erleiden. Unabhängig davon stellen die auf bilaterale Beziehungen fokussierten Partnering-Vertragsmodelle letztlich kein optimales Konzept bereit, Partnering wirkungsvoll im Interesse einer störungsarmen, wirtschaftlich erfolgreichen Projektabwicklung zu organisieren. Sie führen nicht zu einer strukturierten Koordinierung von Planung, Fachplanung und Bauausführung, die nur durch eine frühzeitige kollaborative Beteiligung aller hierfür Verantwortlichen erreicht werden kann.


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Der vollständige Aufsatz „Die mangelhafte Mangelrüge“ erschien zuerst in der Fachzeitschrift „Baurecht“ (BauR 2016, 1546 - 1553 (Heft 9a)). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.