Feuerwehrauto als Ganzes beschafft, Gemeinde muss Fördermittel zurückzahlen

Eine bayerische Gemeinde beschafft ein neues Feuerwehrfahrzeug ohne die Ausschreibung in einzelne Lose, wie Fahrgestell, Aufbau oder Beladung, aufzuteilen. Die für gewährte Fördermittel zuständige Stelle sieht darin einen schweren Verstoß gegen das Vergaberecht und fordert ein Viertel der Förderung zurück. Die Gemeinde hält mit dem Argument dagegen, dass eine losweise Aufteilung für sie zu einem nicht zu leistenden Koordinationsaufwand geführt hätte – ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidet, dass die Gemeinde 25 Prozent der erhaltenen Fördergelder zurückzahlen muss.

Eine bayerische Gemeinde beschafft ein neues Feuerwehrfahrzeug ohne die Ausschreibung in einzelne Lose, wie Fahrgestell, Aufbau oder Beladung, aufzuteilen. Die für gewährte Fördermittel zuständige Stelle sieht darin einen schweren Verstoß gegen das Vergaberecht und fordert ein Viertel der Förderung zurück. Die Gemeinde hält mit dem Argument dagegen, dass eine losweise Aufteilung für sie zu einem nicht zu leistenden Koordinationsaufwand geführt hätte – ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidet, dass die Gemeinde 25 Prozent der erhaltenen Fördergelder zurückzahlen muss.

„Das Vergaberecht macht klare Vorgaben, die hier nicht beachtet wurden“ sagt Rechtsanwalt Jörg Risch von der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht). Die Leistungen öffentlicher Aufträge müssen der Menge nach in Teillosen und getrennt nach Art oder Fachgebiet in Fachlosen vergeben werden. „Von diesem Grundsatz dürfen öffentliche Auftraggeber nur abweichen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern“, so der vergaberechtlich spezialisierte Rechtsanwalt.

Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht ein wichtiges Anliegen des deutschen Vergaberechts, Wettbewerb und Mittelstand zu fördern. „Zusammenfassende Aufträge schließen oft kleinere Unternehmen aus, da sie gar nicht die Kapazitäten haben, den Auftrag als Ganzes auszuführen.“ Dass diese vergaberechtlichen Grundsätze zu einem eher kuriosen Fall wie dem der bayerischen Gemeinde mit dem Feuerwehrauto führen, sei Risch zufolge allerdings eher die Ausnahme.

Zusammenfassende Vergabe schlüssig begründen

Wenn ein öffentlicher Auftraggeber ausschreibt, muss aus dem Vergabevermerk hervorgehen, dass er sich in besonderer Weise mit dem Grundsatz der losweisen Vergabe auseinandergesetzt hat. Wird eine zusammenfassende Vergabe angestrebt, müssen die Gründe dafür überwiegen. „Die mit einer losweisen und mit einer zusammenfassenden Vergabe verbundenen technischen und wirtschaftlichen Implikationen sollten dann nachprüfbar gegenübergestellt werden,“ empfiehlt Risch. Wenn die Vorteile einer Gesamtvergabe überwiegen, gebe es selten Probleme.

„Der Koordinations- und Prüfungsaufwand, der bei einer losweisen Vergabe zumeist höher ist, kann allerdings allein kein Grund für eine Ausnahme sein“, warnt Risch. Genau dies bekam auch die Gemeinde im Fall des Feuerwehrwagens zu spüren, die es mit einer gleichlautenden Begründung versucht hatte. Wenn öffentliche Auftraggeber aber – insbesondere bei Bauleistungen – überzeugend darlegen können, dass beispielsweise Kosten und Zeitaufwand signifikant niedriger sein werden, kann das gesamte Bauvorhaben in die Hand eines Unternehmens gelegt werden. „Mit einer guten Argumentation haben öffentliche Auftraggeber durchaus Spielraum,“ so Risch.