Vorschau auf die 64. Baurechtstagung

Für die 64. Baurechtstagung zieht es uns nach Dresden, in die sächsische "Stadt des Barocks". Hier locken nicht nur Architektur, Geschichte und Kultur, sondern auch noch ein anspruchsvolles baurechtliches Fachprogramm.

Dort tagen wir im Kongresshotel Maritim. In unmittelbarer Nähe zu den architektonischen Besonderheiten der sächsischen Landeshauptstadt erwarten Sie praxisnahe und anspruchsvolle Inhalte für Baurechtler und solche, die es werden wollen.

Im Folgenden stellen wir Ihnen die Inhalte der Vorträge kurz vor.

Dr. Jörg Bodden

Grundlagenveranstaltung für junge Baurechtler:innen: HOAI

Die HOAI ist tot, es lebe die HOAI. Zu hohe Baukosten? Zu hohe Mieten? Die Lösung sollte eine Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sein. Das war 1971. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof ein verbindliches Preisrecht weitgehend erledigt. Doch Architekten, Ingenieure, Baurechtler und auch Bauherrn hängen an diesem Preiskatalog.

Die Bedeutung der HOAI geht über ein Preisrecht weit hinaus. Sie bestimmt in der Vielzahl der deutschen Bauprojekte Inhalt, Umfang und Taktung von Planungstätigkeiten. Sie grenzt die Aufgabenbereiche von Fachplanern ab. Sie hat Anlagen, die wichtiger genommen werden als Paragrafen.

Die Grundlagenveranstaltung gibt einen Überblick über die praktische Bedeutung der HOAI. Es wird die Systematik der Honorarberechnung erläutert. Die wichtigsten Aspekte der Leistungsbilder werden vorgestellt. Dazu werden einige Highlights der Rechtsprechung zur HOAI besprochen.

Carl Florian Geck

Fiktiv nimmer, Vorschuss immer? Wie weit geht die „neue“ Rechtsprechung zur werkvertraglichen Schadensberechnung?

Die „neue“ BGH-Rechtsprechung zur werkvertraglichen Schadensberechnung aus dem Jahr 2018 ist längst gelebte Praxis. Erstaunlich wenig beleuchtet sind bislang ihre Grenzen. Gibt es auch im Werkvertragsrecht Konstellationen, in denen weiterhin „fiktiv“ abgerechnet werden kann? Etwa bei Mangelfolgeschäden? Wenn aber auch hier eine „fiktive“ Abrechnung ausgeschlossen sein sollte, hat der Besteller dann Anspruch auf Kostenvorschuss im Rahmen des Schadensersatzes, wie es der BGH für die Architektenhaftung annimmt?

Was gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mehrkosten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung oder Rücktritt? Und was ist, wenn der Besteller zwar Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, aber nicht auf Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB hat, weil er das Werk in Kenntnis des Mangels abgenommen hat oder der Vertrag gar nicht erst in das Nacherfüllungsstadium gelangt ist? Der Vortrag bemüht sich um dogmatisch fundierte Antworten auf diese Fragen.

 

 

64. Baurechtstagung am 8. und 9. November 2024 in Dresden mit Mentorenprogramm.

Hier finden Sie das vollständige Fachprogramm.

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Dr. Ute Brenneisen

§ 650 BGB, die unterschätzte Falle am Bau

Obwohl kein Bauvorhaben ohne Baustoffe durchgeführt werden kann, hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung kaum mit Rechtsfragen des Baustoffrechts befasst. Dies ist erstaunlich, zumal die Verwendung von mangelhaften Baustoffen schwerwiegende Folgen für das Bauwerk haben kann.

Führen sie zu Mängeln an dem Bauwerk bestehen hinsichtlich der Haftung der Beteiligten erhebliche Rechtsunsicherheiten, die bereits mit der Frage beginnt, welche Rechtsnatur die vertraglichen Beziehungen haben.

Die unrichtige Einordnung des Vertragstyps kann für die Praxis erhebliche Folgen haben. Dies betrifft insbesondere die bei dem Handelskauf unterbliebene Rüge nach § 377 HGB des sich im Werkvertragsrecht wähnenden Käufers, die zum vollständigen Verlust des Gewährleistungsrechts führt.

Da die richtige Einordnung des Vertragstyps für die Vertragsgestaltung und für die Einschätzung der rechtlichen Ansprüche von erheblicher Bedeutung ist, werden unter Einbeziehung von europarechtlichen Vorgaben die Kriterien aufgezeigt, nach denen die Anwendung des Kaufrechts bei Verträgen über die Lieferung von Baustoffen in Betracht kommt.

Annika Bogen

Hinweis- und Rügepflichten gem. § 377 HGB

§ 377 HGB ist eine zentrale Norm des Handelsrechts, deren Anwendung im privaten Baurecht zunehmend an Bedeutung gewinnt. Bauprojekte sind in der Regel komplex und Mängel werden oft erst spät erkannt. Durch die Anwendbarkeit des § 377 HGB wird jedoch ggf. eine sofortige Prüfung und Rüge von Mängeln erforderlich, die für Bauunternehmer und Bauherren erhebliche Herausforderungen mit sich bringt. Gerade bei Baumängeln, die nicht immer auf den ersten Blick sichtbar sind, kann die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht zur zentralen Streitfrage werden.

Es stellen sich neben praktischen Schwierigkeiten auch eine Vielzahl von rechtlichen Fragen sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Abwicklung, so z.B. zum Verhältnis zwischen § 377 HGB und der Rügepflicht der VOB/B, den anzuwendenden Fristen und der Abgrenzung zwischen offenem und verdecktem Mangel. Der Vortrag soll sowohl Problembewusstsein schaffen als auch Lösungsansätze bieten.

Prof. Dr. Heiko Fuchs

HOAI 202x

Aller Kritik an ihrer Politik zum Trotz arbeitet die Ampelregierung den Koalitionsvertrag relativ sorgfältig ab. Daher ist damit zu rechnen, dass die dort vorgesehene Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) tatsächlich noch in der laufenden Legislaturperiode und damit bis zum Sommer 2025 verabschiedet wird.

Hierzu hat das Bundesbauministerium ein Gutachterteam mit der Überarbeitung der Leistungsbilder und der Honorarvorschriften beauftragt, das Empfehlungen für den Verordnungsgeber erarbeiten sollte. Das Gutachten liegt seit Anfang des Jahres vor und ist auf den Seiten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) abrufbar (>Link).

Das Gutachten empfiehlt keine Revolution, aber durchaus eine erhebliche Evolution des Honorarrechts, die sowohl für die Honorarermittlung aber auch für die Ausgestaltung von Leistungsbildern für die Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen von erheblicher Relevanz sein wird. Rechtsberatende können und sollten die Zeit bis zum Inkrafttreten für eine Einarbeitung nutzen.

Vorsitzender Richter am BGH Rüdiger Pamp

BGH-Rechtsprechungsübersicht

Der Vortrag gibt, anknüpfend an die 63. Baurechtstagung im März 2024, einen Überblick über die aktuelle BGH-Rechtsprechung mit Bezug zum Bau- und Architektenrecht.

Rüdiger Pamp ist seit September 2010 als Richter am Bundesgerichtshof tätig. Seit November 2018 leitet er den schwerpunktmäßig unter anderem für das Werkvertrags- sowie das Architekten- und Ingenieurrecht zuständigen VII. Zivilsenat; seit Januar 2021 hat er zugleich auch den Vorsitz im Dienstgerciht des Bundes inne.

 

64. Baurechtstagung am 8. und 9. November 2024 in Straßburg mit Mentorenprogramm.

Hier finden Sie das vollständige Fachprogramm.

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Dr. Christian Deckenbrock

Interessenkollision in der Baurechtskanzlei

Interessenkonflikte und die sie adressierenden, 2022 umfassend reformierten Tätigkeitsverbote (§§ 43a Abs. 4-6, 45 BRAO, § 3 BORA; siehe auch § 356 StGB) mit ihren scharfen Rechtsfolgen gehören zu den praxisrelevantesten Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts. Da sie vom Einzelanwalt grundsätzlich auf die Berufsausübungsgesellschaft und alle ihr angehörenden Berufsträger erstreckt werden, kann sich bereits eine einmalige kurze Beratung durch einen einzelnen Anwalt für die Gesellschaft verheerend auswirken.

Die Praxis wird zusätzlich dadurch verunsichert, dass die Reichweite der Tatbestandsmerkmale der Tätigkeitsverbote sich bis heute nicht präzise bestimmen lässt und die notwendige Einzelfallbetrachtung oft schwierige Abgrenzungsfragen mit sich bringt. Der Vortrag versucht, in diesem Dickicht - unter besonderer Berücksichtigung von Fallbeispielen aus der Baurechtspraxis – verlässliche Leitlinien für den Conflict-Check zu entwickeln.

Dr. Ronald M. Roos

Versicherungsschutz bei Wasserschäden in der Bauphase

Wasserschäden in der Bauphase führen oftmals zu gravierenden Schäden an bereits erbrachten Werkleistungen und haben erhebliche Auswirkungen auf die Bauzeit. Für alle am Bau Beteiligten stellt sich daher die Frage, wie solche Schäden und ihre Auswirkungen versicherungsrechtlich abgesichert bzw. abgefedert werden können.

Der Vortrag beleuchtet, welche Möglichkeiten den am Bau Beteiligten offenstehen, durch entsprechenden Versicherungsschutz ihre Risiken durch Wasserschäden zu minimieren.