
Die Tagung begann nach einem ausgiebigen und leckeren Grundlagenfrühstück in der Kongresshalle Bamberg mit der bekannten und bewährten Grundlagenveranstaltung für junge Baurechtler/-innen am Freitagvormittag. Hier widmete sich Rechtsanwalt Felix S. Thomas dem sehr praxisrelevanten Thema „Die Kündigung des Auftragnehmers“. Wer von den jungen und junggebliebenen noch nichts von der „Champagnerkündigung“ des Auftragnehmers (Spoiler: § 650 f Abs. 5 BGB) gehört hatte, der wusste jedenfalls nach diesem sehr interessanten und aufschlussreichen Vortrag etwas mit diesem Begriff anzufangen.
Nach der Grundlagenveranstaltung wurden die zahlreichen teilnehmenden jungen Talente (Mentees) im Rahmen des Mentorenprogramms an erfahrene Baurechtler-/ innen (Mentoren) zugelost. Das Mentorenprogramm bietet die Möglichkeit für junge Baurechtsinteressierte das beste aller Rechtsgebiete kennen zu lernen, Kontakte zu knüpfen und mit Gleichgesinnten in den Austausch zu treten. Aber auch für die erfahrenden „Baurechtshasen“ bietet das Mentorenprogramm die tolle Möglichkeit sich bei der Nachwuchsgewinnung für das Baurecht aktiv mit einzubringen, junge Talente kennen zu lernen und in einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch zu gehen.
Nachdem die Mentees und Mentoren zueinander gefunden haben und bei Kaffee und kleinen Häppchen in den ersten Austausch getreten sind, begrüßte die Vorstandsvorsitzende der ARGE Baurecht, Dr. Birgit Franz, die zahlreichen Teilnehmenden im „fränkischem Rom“.
Den Beginn des Fachprogramms machte Rechtsanwalt Marvin Klein und berichtete über die „Herausforderungen der EU-Gebäuderichtlinie“. Von der Motivation zur EU-Gebäuderichtlinie, dem rechtlichen Rahmen und über die Vorgaben und Ziele für die Dekarboniesierung und Modernisierung des Gebäudebestandes war in dem Vortrag alles enthalten, was es für die Zukunft bereits jetzt zu Wissen gilt.
Diese „Zukunftsmusik“ wurde unmittelbar gefolgt von dem Vortrag von Prof. Dr. Klaus Eschenbruch über „Die Arbeit des Gesetzgebungsausschusses des DAV für Bau- und Architektenrecht am Beispiel der Evaluierung des § 650 c BGB“. In diesem Vortrag brachte Prof. Dr. Klaus Eschenbruch den Teilnehmenden die Arbeit des Gesetzgebungsausschusses näher und ging dabei zeitgleich auf die vielfältigen in der Literatur bereits heiß diskutierten Abgrenzungs- und Auslegungsschwierigkeiten des § 650 c Abs. 1 Satz 2 BGB näher ein.
Den Anschluss zu diesem interessanten Einblick in die Arbeit des Gesetzgebungsausschlusses des DAV für Bau- und Architektenrecht machte Dr. Natalie Oberthür mit ihrem Vortrag zur „Arbeitszeit(erfassung) in der Baurechtskanzlei – rechtliche Vorgaben und berufsrechtliche Herausforderungen“. Sie zeigte zum einen auf, wie Kanzleien ihrer Pflicht zur Arbeitszeiterfassung von Arbeitnehmern nachkommen. Andererseits zeigte sie hierbei jedoch auch eindrucksvoll auf, welche Herausforderungen Kanzleien in der Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmer einerseits und bestmögliche Wahrung der Interessen der Mandanten andererseits, meistern müssen.
Nach einer kleinen und dringend benötigten Kaffeepause mit vielen leckeren Häppchen ging es mit dem Vortrag „Allgemein Anerkannte Regeln der Technik im Gebäudetyp E“ von Rechtsanwalt Martin Knoll weiter. Dieser nahm die Teilnehmenden mit auf eine Reise zu dem aktuellen Stand der Rechtsprechung, über die Inhalte und Grenzen der allgemein anerkannten Regeln der Technik bis hin zum Ausblick und die Auswirkungen des geplanten Gebäudetyp-E-Gesetzes.
Den Abschluss des ersten Tages machte Rechtsanwalt Martin Steiner mit seinem Vortrag „Die Verjährung verzugsbedingter Ansprüche gegen den Besteller“. Und wer hier dachte, dieser Vortrag wird ein lockerer Ausdauerlauf nach einem anspruchsvollen Training bzw. ersten Tagungstag, der hatte nicht mit dem High-Intensity-(Gehirn)Training gerechnet, dass Rechtsanwalt Martin Steiner im Gepäck hatte. Fast keine (Groß-)Baustelle wird in der vertraglich vereinbarten Bauzeit fertiggestellt, wodurch insbesondere für den Bauunternehmer meist der Höhe nach nicht zu unterschätzende Ansprüche auf Ersatz der eingetretenen Verzugsschäden entstehen. Rechtsanwalt Martin Steiner erklärte eindrucksvoll die bestehenden Haftungsrisiken, wenn diese verzugsbedingten Ansprüche des Bauunternehmers gegen den Besteller erst mit Stellung der Schlussrechnung oder gar noch später geltend gemacht werden.
Im Anschluss an das High-Intensity-Training konnten die Teilnehmenden bei Sekt und kühlem Bier ihren Puls wieder auf Normalfrequenz bringen. Und wer mochte hat den Tag noch bei der Abendveranstaltung in der Gaststätte Plückers mit ordentlichen Proteinen und guter Unterhaltung in bester Gesellschaft ausklingen lassen.
Der zweite Tagungstag begann – wie eh und je – mit der stets beliebten und allseits mit Spannung erwarteten BGH-Rechtsprechungsübersicht des Vorsitzenden Richters am BGH Rüdiger Pamp. Die Teilnehmenden durften sich hier unter anderem mit Themen zum verzögerten Zustellungsverfahren einer Klage, mit unauflösbar und widersprüchlichen Tenören und der Anerkennung der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts hinsichtlich der Bindungswirkung einer Zwischenentscheidung und vieles mehr beschäftigen.
Nach einer kleinen und für viele stark benötigte Kaffeepause ging es märchenhaft weiter mit dem Vortrag von Rechtsanwältin Kathrin Heerdt mit dem verwunschenen Titel „Insolvenz am Bau – das Ende des Dornröschenschlafs“. In diesem Vortrag entführte Frau Rechtsanwältin Kathrin Heerdt die Teilnehmenden in die wundervolle Märchenwelt von Dornröschen und malte ein beeindruckendes Bild von der Insolvenzordnung als Dornenhecke. Vermutlich hat bis jetzt keiner die Bauinsolvenz mit einem Märchen der Gebrüder Grimm so verständlich und ansprechend in Zusammenhang gebracht.
Den Abschluss dieser wundervollen ARGE-Tagung in Bamberg machte der nicht weniger interessante Vortrag von Rechtsanwältin Dr. Wiebke Mund zu dem Thema „Wirksam oder unwirksam? Das ist hier die Frage. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bauvertrag“. Nach einer kurzen Einführung in den Werkzeugkasten des Juristen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen überzeugte Frau Dr. Mund mit der Beantwortung der Fragen nach der Wirksamkeit von § 5 Abs. 4 i.V.m § 8 Abs. 3 VOB/B, Preisfortschreibungsvereinbarungen und § 12 Abs. 2 VOB/B.
Und wer jetzt denkt: „Mensch, bei der ARGE Tagung war ich lange nicht mehr und zu einem Besuch in Hamburg würde ich auch nicht „Nein“ sagen“, der sollte sich die nächste Baurechtstagung am 14. und 15. November 2025 in Hamburg rot im Kalender markieren.

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