Erdoelraffinerie

Bericht zur 18. Sitzung des AK Internationales Baurecht

Das letzte Treffen des Arbeitskreises (AK) Internationales Baurecht der ARGE Baurecht fand am 7. November 2019 Frankfurt am Main statt. Unter der Überschrift „Stets vom Ende her denken! Zur Auswahl des richtigen Streitbeilegungsverfahrens im internationalen Baurecht“ referierten erfahrene und hochspezialisierte Mitglieder der ARGE Baurecht zu ihren Erfahrungen bei der Durchsetzung von Forderungen und der Zwangsvollstreckung im Ausland. Rechtsanwalt Dr. Jan-Bertram Hillig und Rechtsanwältin Romy Wunderwald fassen die 18. AK-Sitzung zusammen.

Wäre ein deutsches Urteil im Ausland vollstreckbar? Wäre ein Schiedsspruch im Ausland vollstreckbar? Was ist in bestimmten Ländern besonders zu beachten? Diese und ähnliche Fragen zeigen, dass es ratsam ist, bereits bei der Festlegung des Streitbeilegungsverfahrens die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im jeweiligen Land zu berücksichtigen.

Für die aus ganz Deutschland, Holland, der Schweiz und Österreich angereisten über 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmer standen vier Fachvorträge und – als neues Format – eine Podiumsdiskussion auf dem Programm.

Gastgeberin des Arbeitskreises war dieses Mal die Frankfurter Air Liquide Global E&C Solutions Germany GmbH. Sie ist eine Tochter des französischen Air Liquide-Konzerns, der in 80 Ländern vertreten ist und mit rund 66.000 Mitarbeitern einen Jahresumsatz von rund EUR 21 Mrd. mit Gasen und Dienstleistungen für verschiedene Industriebereiche und den Gesundheitssektor erwirtschaftet. Im Engineering & Construction-Bereich entwickelt, plant und baut Air Liquide Großanlagen in aller Welt basierend auf einem umfangreichen Technologie Portfolio – von Luftzerlegungs- und Wasserstoffanlagen bis zu petrochemischen Anlagen und Lösungen für Raffinerien und Chemieparks.

1. Daniel Fußy: Vollstreckbarkeit von Urteilen nach dem Brexit

Herr Daniel Fußy, Senior Legal Counsel bei der Siemens Mobility GmbH (Berlin), besprach im ersten Fachvortrag die Auswirkungen des Brexits auf die Vollstreckbarkeit von Urteilen. Sein Vortrag gab einen guten Überblick zu den Problemen, die der Brexit in diesem Kontext aufwirft. Interessant war u. a. die Erkenntnis, dass die derzeitige Phase der Unsicherheit sicherlich noch länger andauern wird, sogar dann, wenn sich die EU27 und Großbritannien demnächst über ein Austrittsabkommen einigen werden. In diesem Fall würde nämlich eine zweijährige Übergangsfrist beginnen, in der alles so bliebe wie bisher. Sogar bei Vermeidung eines No Deal-Szenarios wäre folglich die Beantwortung der Frage, wie Urteile künftig zu vollstrecken wären, nur aufgeschoben und nicht aufgehoben.

Ohne ein Austrittsabkommen entfiele die derzeitige wechselseitige automatische Vollstreckbarkeit von Urteilen zwischen der EU27 und Großbritannien, da nach einem ungeregelten Austritt die europäische Brüssel I-Verordnung im Verhältnis zu Großbritannien nicht mehr anwendbar wäre. Noch nicht gänzlich geklärt ist, durch welche Regeln die Brüssel I-Verordnung in diesem Fall ersetzt werden würde. Nach Ansicht von Herrn Fußy dürfte hier dem Haager Übereinkommen über Gerichtsstandvereinbarungen 2005 (HGÜ 2005) die größte Bedeutung zukommen, welches neben Gerichtsstandvereinbarungen auch die Vollstreckung von Urteilen betrifft. Unklar sei allerdings noch, so Herr Fußy, ob das HGÜ 2005 überhaupt anwendbar wäre; einige Stimmen bejahten dies mit dem Argument, dass die gesamte EU (einschließlich Großbritanniens) dem HGÜ im Jahre 2015 beigetreten sei. Hielte man das HGÜ 2005 hingegen mit der Gegenansicht für unanwendbar, so würde sich die Vollstreckung von Urteilen aus der EU27 in Großbritannien wahrscheinlich nach den jeweiligen Common Law-Regeln der Rechtsordnungen von England/Wales, Schottland bzw. Nordirland richten (es sei denn, ein anderes internationales Abkommen wäre im konkreten Fall anwendbar). Urteile aus Großbritannien wären in der EU27 hingegen wahrscheinlich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht des EU-Staates zu vollstrecken, in dem die Vollstreckung stattfinden soll.

Der Vortrag von Herrn Fußy und die anschließende Diskussion zeigten, dass die Unsicherheiten, die sich aus dem Brexit ergeben, viele Bereiche betreffen. So berichtete z. B. ein Teilnehmer von einer Beweisaufnahme, die er in England durchführen ließ. Grundlage seines Rechtshilfeersuchens war die Europäische Beweisaufnahme-Verordnung (EuBVO) aus 2001. Diese Verordnung wird nach dem Brexit in Großbritannien nicht mehr anwendbar sein. Dies gilt jedenfalls für Rechtshilfeersuchen, die erst nach dem Tag des Ausscheidens Großbritanniens aus der EU bei den britischen Vollstreckungsbehörden eintreffen. Laut der britischen Brexit-Gesetzgebung müssen solche Rechtshilfeersuchen dann auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden. Als „Ersatz“ wird hier wohl das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18.03.1970 fungieren, zu dessen Vertragsstaaten auch Deutschland und Großbritannien gehören.

2. Dr. Tino Schneider: Vollstreckbarkeit im Zusammenhang mit alternativen Streitbeilegungsformen

Dr. Tino Schneider, Rechtsanwalt bei LALIVE (Zürich), beleuchtete das Für und Wider alternativer Streitbeilegungsformen wie Mediation, Schiedsgutachten und Dispute Adjudication Boards (DABs) im Hinblick auf deren Vollstreckbarkeit.

Die neue Singapore Convention 2019 – bislang schon von 46 Staaten unterzeichnet – könnte ein wichtiger Schritt sein, aus einem Mediationsverfahren resultierende Vergleiche international vollstreckbar zu machen, sodass Mediation, insbesondere für die Streitbeilegung im internationalen Kontext, für Unternehmen deutlich an Attraktivität gewinnen würde. Es bleibt spannend zu beobachten, ob die Singapore Convention eine ähnliche Erfolgsgeschichte schreiben wird, wie es das Vorbild - die New York Convention 1958 - im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit bereits getan hat.  

Im Zusammenhang mit Schiedsgutachten stellte Herr Dr. Schneider eine interessante Neuerung aus der Schweiz vor: Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA), der auch die schweizerischen SIA-Standardbauverträge herausgibt, führte im Jahr 2018 den Feststellungsentscheid im Verfahren der dringlichen Feststellung neu ein. Dies geschah namentlich bei der Überarbeitung der SIA-Schiedsordnung 2018. Diese Neuerung soll das Problem der mangelnden Bindungswirkung und Vollstreckbarkeit von Schiedsgutachten lindern: SIA hat den Feststellungsentscheid für bestimmte Fragen eingeführt, die typischerweise während der Bauabwicklung auftreten und im Interesse der Planungs- und Rechtssicherheit einer schnellen Klärung bedürfen (Änderungsanordnungen, Bauzeitverlängerung, Nicht- oder Schlechterfüllung). Herr Dr. Schneider erläuterte, dass ein solcher Feststellungsentscheid innerhalb von 30 Tagen ergehen und die Wirkung eines Endschiedsspruchs haben solle, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen ein Schiedsverfahren in der Hauptsache eingeleitet werde. Der neue SIA-Feststellungsentscheid ist ein weiterer bemerkenswerter Schritt im Zuge der weltweit zu beobachtenden Entwicklung zu schnelleren, gröberen, vorläufig bindenden Entscheidungen, die durch Zeitablauf endgültig bindend werden können. Markante frühe Schritte in diese Richtung waren die Einführung des staatlichen Adjudication-Verfahrens in Großbritannien im Jahre 1996 und die Einführung von DABs als Streitschlichtungsinstanz in FIDIC-Verträgen im Jahr 1999. In Deutschland ist diese Entwicklung trotz einiger Versuche noch nicht angekommen.

Abschließend diskutierten die Teilnehmer in diesem Kontext über die Vor- und Nachteile von DABs. Die Revision der FIDIC-Verträge im Jahr 2017 hat die FIDIC-Regelungen für die Streitentscheidung durch DABs zwar fortentwickelt und Klarstellungen für die Vollstreckung mit sich gebracht. Dennoch bleibt das Manko der mangelnden Vollstreckungsmöglichkeit und grundsätzlich fehlenden Bindungswirkung nach deutschem Recht – ein Anspruch muss trotz DAB-Entscheidung noch in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren geltend gemacht werden, wenn die beklagte Partei der DAB-Entscheidung nicht nachkommt.

3. Dr. Justus Jansen: Risiken in der Zwangsvollstreckung im Bereich des internationalen Investitionsschutzes

Dr. Justus Jansen (Rechtsanwalt bei GSK Stockmann, Hamburg) widmete sich den Folgen, die sich aus dem Achmea-Urteil des EuGH für die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen ergeben. Dieses Urteil aus 2018 hat hohe Wellen geschlagen: Der EuGH entschied darin, dass Schiedsverfahren in Intra-EU-Investitionsstreitigkeiten mit dem Rechtsschutzsystem der Europäischen Union unvereinbar seien.

Herr Dr. Jansen stellte zunächst den Kontext von Schiedsverfahren im internationalen Investitionsschutz dar: Zwei Staaten vereinbaren ein bilaterales Abkommen (Bilateral Investment Treaty, kurz BIT), in dem sie Investoren rechtlichen Schutz einräumen. Solche Abkommen enthalten regelmäßig Schiedsklauseln. Interessant ist, dass Schiedsverfahren im Bereich des internationalen Investitionsschutzes häufig Anagenbau-Fälle zugrunde liegen. Herr Dr. Jansen untersuchte sodann die kritischen Argumente, die in Bezug auf solche Schiedsverfahren bestehen (u.a. Intransparenz und Schaffung einer Paralleljustiz), bevor er das Achmea-Urteil selbst und dessen Folgen für die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen erläuterte. Diese Folgen haben sich konkret in dem Beschluss des BGH vom 31.10.2018 zu Achmea gezeigt: In intra-EU BITs enthaltene Schiedsvereinbarungen seien demnach unwirksam, weil sie mit dem EU-Recht nicht vereinbar seien. Aufgrund der somit unwirksamen Schiedsvereinbarung hob der BGH den Achmea-Schiedsspruch auf. Es bleibt spannend, in welche Richtung die Entwicklung voranschreiten wird. Sehen wir derzeit das Anfang vom Ende von Schiedsverfahren im internationalen Investitionsschutz? Hierfür spricht, dass 22 EU-Staaten, darunter Deutschland, Anfang 2019 erklärt haben, das Achmea-Urteil akzeptieren zu wollen und laufende sowie künftige Intra-EU-BIT-Schiedsverfahren als unzulässig zu erachten.

Um die beschriebenen Folgen des Achmea-Urteils abzumildern, würde sich, so Herr Dr. Jansen, künftig ein Schiedsort außerhalb der EU anbieten, z.B. – nach dem Brexit – in London. Die Durchsetzbarkeit von BIT-Schiedssprüchen vor staatlichen Gerichten, bleibe jedoch in jedem Fall problematisch, in erster Linie innerhalb der EU. Investoren empfiehlt Herr Dr. Jansen, künftig einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Gastgeberstaat zu schließen, um die Investoreninteressen zu schützen.

4. Herbert Krutina: Der Verkauf von Forderungen

Herr Herbert Krutina aus Wien, Mitglied des Vorstands der STRABAG AG Österreich, berichtete in seinem Fachvortrag über Erfahrungen aus dem Verkauf von titulierten Forderungen aus Anlagenbauverträgen. Einleitend stellte er kurz die Unternehmensstruktur und das Leistungsspektrum des österreichischen STRABAG-Konzerns vor. Der Konzern erwirtschaftete im Jahr 2018 ca. 84% seines Umsatzes von EUR 16,3 Mrd. außerhalb des österreichischen Heimatmarktes, davon knapp EUR 7 Mrd. in Deutschland. Der Konzern war in 2018 mit seinen Tochtergesellschaften Marktführer für Baudienstleistungen in Deutschland, Österreich, Kroatien, Rumänien, der Slowakischen Republik und Ungarn.

Herr Krutina stellte sodann ein Projekt aus seiner Praxis vor, bei dem eine Tochtergesellschaft des STRABAG-Konzerns einen Schiedsspruch über mehrere Millionen Euro erstritten hatte. Dem Fall lag ein Anlagenbauvorhaben in Südosteuropa zugrunde. Nach Vorliegen des Schiedsspruchs dachte STRABAG intensiv über einen Verkauf der Forderung nach, weil es sich nach als schwierig gestaltete, den Schiedsspruch in dem Baustellenland für vollstreckbar erklären zu lassen. Letztlich entschied sich das Unternehmen gegen den Verkauf der Forderung, denn es hätte sich gegenüber dem Forderungskäufer verpflichten müssen, diesen bei ggf. noch durchzuführenden Verfahren mit Projektwissen zu unterstützen. Zudem erschien das eingeholte Angebot eines Forderungskäufers nicht hoch genug.

Die sich anschließende Diskussion im Teilnehmerkreis zeigte, dass Forderungen in Rechtsstreiten des Anlagenbaus nur selten verkauft werden. Grund hierfür sei, so meinten Teilnehmer, dass solche Rechtsstreite das Gegenteil von Massenverfahren seien, bei denen sich ein Forderungsverkauf eher anbiete. Interessant waren in diesem Kontext mehrere Erfahrungsberichte von Teilnehmern zu Prozessfinanzierungen: Schiedsklagen würden oftmals erst bzw. nur dann eingereicht, wenn sich ein Prozessfinanzierer bereit erklärt habe, die Klage zu unterstützen. Eine solche Unterstützung eines Prozesses durch einen Externen scheint im Anlagenbau eine vernünftigere Option zu sein als der Verkauf von Forderungen.

5. Podiumsdiskussion

Im neuen Format der Podiumsdiskussion, moderiert von Dr. Jan-Bertram Hillig, Rechtsanwalt bei GSK Stockmann (Berlin), berichteten die Podiums-Referenten Frau Romy Wunderwald, Senior Claim Manager bei Air Liquide (Frankfurt), und die bereits genannten Herren Daniel Fußy und Herbert Krutina von ihren Erfahrungen und diskutieren angeregt mit allen Teilnehmern über typische Konstellationen in der Streitbeilegung und Zwangsvollstreckung sowie über Ideen und Lösungsansätze zur Überwindung schwieriger Konstellationen.

Herr Fußy berichtete schwerpunktmäßig von Erfahrungen bei der Vollstreckung gegenüber staatlichen Auftraggebern in Saudi Arabien. Insbesondere sei bei solchen Verträgen mit der öffentlichen Hand zu beachten, dass die wirksame Vereinbarung einer Schiedsklausel der Zustimmung des Ministerpräsidenten bedürfe. Fehle eine solche, könne ein Schiedsspruch nicht vollstreckt werden bzw. dann sei nur der Weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Weiterhin problematisch sei die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bei Verstößen gegen das islamische Recht und den Ordre Public. Relevant werde der sogenannte „Scharia-Vorbehalt“ unter anderem dann, wenn Frauen oder Nichtmuslime als Schiedsrichter am Schiedsspruch mitgewirkt hätten, Zinsen zu zahlen seien oder es sich um spekulative Verträge, wie Versicherungsverträge, Finanzderivate oder Leibrenten handele. In diesem Zusammenhang konstatierten mehrere Teilnehmer kritisch die in mehreren Rechtsordnungen zunehmend zu beobachtende Ausweitung des Ordre Public-Vorbehalts.

Herr Krutina sprach Schwierigkeiten bei streitigen Auseinandersetzungen in ost- und südosteuropäischen Ländern an. Seiner Erfahrung nach hätten Auftraggeber dort oftmals ein abweichendes Vertragsverständnis, was zu Problemen führen könne. Andererseits böte dies Möglichkeiten, Verträge kreativer auszulegen und – wie in einem Beispiel anschaulich beschrieben – trotz vorhandener Schiedsklausel, Ansprüche vor einem ordentlichen Gericht geltend zu machen, um so von der unmittelbaren Vollstreckbarkeit (staatlicher Urteile) zu profitieren.

Von einem umgekehrten Fall berichtete Frau Wunderwald. Entgegen eines vereinbarten Schiedsverfahrens (mit Schiedsort in Deutschland) hätte die Gegenseite ein ordentliches Gerichtsverfahren vor einem türkischen Gericht eingeleitet, das auch acht Jahre später noch immer rechtshängig sei. Eine Lösungsmöglichkeit böte zwar ggf. ein parallel einzuleitendes Schiedsverfahren, um darin die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts feststellen zu lassen, doch werde ein solcher Weg in der Praxis unter dem Gesichtspunkt zusätzlicher Kosten häufig vernachlässigt. Frau Wunderwald befasste sich zudem mit der Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE). Ähnlich wie in anderen arabischen Staaten sei zu beobachten, dass die Anerkennung ausländischer (nicht-arabischer) Schiedssprüche zu erheblichen Schwierigkeiten führe. Begrüßenswert sei in diesem Kontext, dass die obersten Gerichte der VAE die vorrangige Anwendbarkeit der New York Convention nunmehr bestätigt hätten. In diesem Zusammenhang kam es zu einem regen Austausch zu unterschiedlichsten Lösungsansätzen im Falle faktisch fehlender Vollstreckungsmöglichkeiten – Erfahrungen mit dem Verkauf von Titeln und Forderungen, der Einschaltung professioneller Asset-Tracing-Agents sowie Prozessfinanzierungen gehörten unter anderem zu den Diskussionsbeiträgen.

6. Zusammenfassung, Get-together und Ausblick

Die Vorträge und Diskussionen haben gezeigt, dass stets mit negativen Überraschungen zu rechnen ist, wenn Forderungen im Ausland durchgesetzt werden sollen. Sogar titulierte Forderungen sind oftmals nicht oder nur sehr mühsam durchsetzbar. Ein Teilnehmer empfahl deshalb zusammenfassend, dass Auftragnehmer bereits in den Verhandlungen mit dem ausländischen Auftraggeber auf Vorschüsse und Leistungsverweigerungsrechte drängen sollten, um ihre Interessen zu abzusichern.

Im Anschluss an die Sitzung ließen die Teilnehmer den Tag bei einem Get-together in den Räumen von Air Liquide mit Frankfurter Spezialitäten wie Ebbelwoi, Grie Soß und Handkäs sowie mit gutem Wein gemütlich ausklingen, um den kollegialen Austausch weiter zu fördern.

Die nächste Sitzung des AK wird am 5. März 2020 in Leipzig stattfinden. Sie wird sich Integrierten Projektabwicklungen mit Mehrparteienverträgen widmen.

7. Zum Arbeitskreis Internationales Baurecht der ARGE Baurecht

Der AK Internationales Baurecht ist eine Unterorganisation der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein. Der AK wird von den Rechtsanwälten Dr. Jan-Bertram Hillig (GSK Stockmann, Berlin) und Christian Meier (Schramek, Meier & Coll, Weimar) geleitet. Ziele des AK sind die Förderung des Erfahrungsaustausches zum grenzüberschreitenden Bau- und Anlagenbaurecht sowie die Schulung von Interessierten aus dem Kreise der deutschen Baurechtsanwälte. Der AK trifft sich stets am Donnerstag vor den Tagungen der ARGE Baurecht, die im Frühjahr und Herbst jeweils in einer anderen Stadt durchgeführt werden. Weitere Informationen über den AK sind auf der Webseite des AK verfügbar.


Dr. Jan-Bertram Hillig ist Rechtsanwalt und englischer Solicitor bei GSK Stockmann in Berlin; Romy Wunderwald ist Senior Claim Manager bei der Air Liquide Global E&C Solutions Germany GmbH in Frankfurt / Main.