1. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen mangelhafter Kostenermittlung oder -kontrolle geltend, hat er darzulegen und zu beweisen, dass er bei einer richtigen Information über die Kostenentwicklung das Projekt nicht in der durchgeführten Form fortgeführt, sondern nicht oder anders gebaut hätte. Letzteren Falls hat er ein konkretes Projekt zu beschreiben und zu dessen Kosten vorzutragen.
2. Im Rahmen der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden ist die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht anwendbar.
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2025 - 10 U 11/24
BGB §§ 280, 281, 631, 634; ZPO §§ 286, 304
Problem/Sachverhalt
Der Auftraggeber (AG) hatte das beklagte Architekturbüro (A) mit stufenweise abzurufenden Architektenleistungen der Leistungsphasen 2 bis 9 i.S.d. § 33 HOAI für die Errichtung eines Wohngebäudes beauftragt. A erstellte mehrere Kostenberechnungen nach DIN 276 und ermittelte fortgeschriebene voraussichtliche Baukosten. Auf dieser Grundlage veranlasste der AG eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die ein geringfügig positives Ergebnis lieferte.
Die tatsächlichen Kosten überstiegen die geschätzten Kosten um ca. 50%. Der AG nimmt A auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Kostenberechnung/-kontrolle in Anspruch; er habe auf die fortgeschriebene Kostenberechnung des A vertraut und diese zur Grundlage seiner Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens in der vorgesehenen Form gemacht. Bei Kenntnis der Mehrkosten hätte er ein alternatives Bauprojekt durchgeführt. Ihm sei deshalb ein Schaden i.H.v. ca. 1,6 Mio. Euro entstanden. Das Landgericht gibt dem AG mit Grundurteil Recht.
Entscheidung
Dem folgt das OLG nicht und verweist den Rechtsstreit zurück an das Landgericht. Die vom AG darzulegende und zu beweisende Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für einen entstandenen Schaden bemisst sich daran, dass er als Bauherr bei einer richtigen Information über die Kostenentwicklung das Projekt nicht in der durchgeführten Form fortgeführt, sondern nicht oder anders gebaut hätte (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 850, 851; OLG Oldenburg, Baurecht 2013, 1712).
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist damit die Frage, ob der AG bei zutreffender Information von der Durchführung des Bauvorhabens Abstand genommen hätte. Dabei gilt das Beweismaß des § 286 ZPO. Die Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens greift vorliegend nicht ein. Diese Vermutung ist nicht anzuwenden, weil es an einem typischen Verhalten fehlt. Es entzieht sich der typisierenden Betrachtung, wie sich der Bauherr, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Baukosten aufgeklärt wird, verhält (BGH, NJW-RR 1997, 850, 852).
Folglich hat der AG bereits im Rahmen des haftungsbegründenden Kausalverlaufs im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass er in Kenntnis einer zutreffenden Kostenermittlung nicht nur das ursprüngliche Bauvorhaben aufgegeben, sondern auch ein konkretes Alternativprojekt durchgeführt hätte. Dieser Nachweis ist dem AG nicht gelungen.
Praxishinweis
In anderen Fällen von Aufklärungspflichtverletzungen, z.B. der fehlerhaften anwaltlichen Beratung, spielt es im Regelfall keine Rolle, wie sich der Mandant verhalten hätte. Hier greift die Rechtsprechung bezüglich derjenigen, die einen anderen wegen dessen besonderer Sachkunde um Rat fragen, auf ein nach der Lebenserfahrung typisches Verhalten zurück und vermutet, dass der um Rat Fragende sich beratungsgerecht verhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1997 - VII ZR 171/95, IBRRS 2000, 0554).
RA und FA für Bau- und Architektenrecht, FA für Verwaltungsrecht Prof. Dr. Mathias Preussner, Konstanz