Wie verjähren Arglist-Fälle nach der Schuldrechtsmodernisierung und der Übergangsvorschrift des EGBGB?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2014 Az.: 4 U 149/13

Arglist-Fälle verjährten nach altem Recht innerhalb von 30 Jahren. Dem Grundsatz nach gilt diese Frist nach wie vor für Altfälle. Wieso tritt die Verjährung trotzdem früher ein?

Ausgangssituation:

In Fällen des arglistigen Verschweigens von Mängeln besteht eine längere Verjährungsfrist als die „gewöhnliche“ Verjährung der 2- und 5-jährigen Gewährleistungsfrist. Früher waren dies 30 Jahre, heute gilt die neue regelmäßige Verjährungsfrist. Die Übergangsvorschrift des EGBGB hat ihre Tücken.

Beispiel:

(Nach OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2014 Az.: 4 U 149/13)

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt den Bauträger wegen Mängeln an dem Wärmedämmverbundsystem (WDVS), das unzureichend verklebt und verdübelt war, in Anspruch. Das Gebäude wurde im Jahr 1996 fertig gestellt, die Mängel hat die Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch erst im Jahre 2011 bemerkt und eine Klage erst im Jahre 2012 erhoben.

Es ist klar, dass die fünfjährige Gewährleistungsfrist längt abgelaufen war, deswegen stützt sich die Klägerin auf ein Organisationsverschulden der beklagten Bauträgerin – mit der Begründung, diese habe die von ihr eingeschaltete Generalunternehmerin nicht sorgfältig ausgesucht und überwacht, weswegen sie selbst ein Organisationsverschulden treffe, das einem arglistigen Verschweigen des Mangels gleichkomme.

Weil das „alte Schuldrecht“ vor der Schuldrechtsmodernisierung gilt, verjährte der mit Arglist verbundene Anspruch in 30 Jahren grundsätzlich gemäß der damaligen regelmäßigen Verjährungsfrist.

Gleichwohl konnte sich die Bauträgerin erfolgreich auf die Verjährung berufen, weil nach der Übergangsregelung des EGBGB, dort Art. 229 § 6 Abs. 4 die entsprechende Verjährungsfrist des „neuen Schuldrechts“ kürzer ist bzw. früher endet. Nach neuem Schuldrecht besteht für den Arglist-Fall die Regelung des § 634a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die eine 10-jährige Frist vorsieht. Gemäß der Übergangsregelung ist diese kürzere Frist ab dem Stichtag 1.Januar 2002 zu berechnen und zu prüfen, ob sie früher endet, als die „alte“ Frist. Dies ist der Fall, weil die „neue“ Frist wegen der 10-jährigen Höchstfrist spätestens zum 31.12.2011 endete, sodass mit diesem Tag die Verjährung eingetreten ist.

Hinweis:

Zum Beginn der Frist auch in Arglist-Fällen ist nur auf die Abnahme abzustellen, da es für die Berechnung nicht auf eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ankomme, nach deren Ablauf sich der Sekundäranspruch in Geld erst entwickelt. Es ist also eine einheitliche Betrachtung vorzunehmen, worauf das Gericht ausdrücklich hinweist.

Wegen der vergleichsweisen langen „alten“ Frist von 30 Jahren kann es noch eine Weile dauern, bis diese Frist auch dem Grunde nach nicht mehr in Betracht kommt, wie es nach § 6 Abs. 1 des Art. 229 EGBGB richtig wäre. Entscheidend wird aber immer die spezielle Regelung des Abs. 4 sein, wonach die kürzere oder früher endende Verjährungsfrist einschlägig ist.

Wegen der jedenfalls eingetretenen Verjährung hatte das Gericht über das Bestehen eines Organisationsverschuldens oder eines arglistigen Verhaltens nicht zu entscheiden.

 

Rechtsanwalt Johannes Jochem

RJ Anwälte, Wiesbaden