Wer Honorar will, muss zuerst den Leistungsumfang beweisen!

OLG Jena, Urteil vom 30.10.2025 - 8 U 533/24 BGB § 632; HOAI 1996 § 4

Die Höhe der geschuldeten Vergütung richtet sich beim Fehlen einer Vereinbarung nach dem Preisrecht der HOAI. Dafür hat der Auftragnehmer zunächst vorzutragen, welche konkreten Leistungen beauftragt und erbracht wurden.

OLG Jena, Urteil vom 30.10.2025 - 8 U 533/24

BGB § 632; HOAI 1996 § 4

 

Problem/Sachverhalt

Der Bauherr B beauftragte den Ingenieur I im Jahr 2007 mündlich mit verschiedenen Planungsleistungen der "Haustechnik" ("Anlagengruppen Heizungs- und Belüftungsinstallation, Sanitärinstallation und Elektroinstallation") für einen Büroneubau. Zuvor übersandte I dem B unter dem 06.02.2007 ein schriftliches Angebot, das dieser nicht unterzeichnete.

Der konkrete Leistungsumfang ist zwischen den Parteien streitig. B verklagt I wegen Mängeln. I macht widerklagend Vergütungsansprüche aus dem mündlichen Auftrag über insgesamt rund 168.000 Euro geltend. Das Landgericht weist die Klage des B ab und gibt der Widerklage des I vollumfänglich statt. Dagegen richtet sich die Berufung des B.

 

Entscheidung

Mit Erfolg! Das OLG hebt das erstinstanzliche Urteil wegen wesentlicher Verfahrensmängel auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück, und zwar mit folgender "Segelanweisung": Eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütungshöhe ist zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Zwar kommt in einem solchen Fall die Regelung des § 632 Abs. 1 BGB zur Anwendung, nach der eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist.

Die Höhe der geschuldeten Vergütung richtet sich beim Fehlen einer konkreten Vereinbarung gemäß § 632 Abs. 2 BGB nach dem bindenden Preisrecht der HOAI (OLG Celle, IBR 2015, 608). Dafür ist aber erforderlich, dass I konkret darlegt, welche Leistungen in den jeweiligen Anlagengruppen in Auftrag gegeben und (auftragsgemäß) erbracht wurden (OLG Düsseldorf, IBR 2015, 146). Nur dann ist eine Honorarermittlung möglich, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Der bloße Verweis auf die HOAI-Leistungsbilder ist nicht ausreichend. Diese sind lediglich Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet hat, ergibt sich daher aus dem Inhalt des geschlossenen Vertrages. Der Inhalt eines Architekten/Ingenieurvertrages ist dabei nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts im Wege der Auslegung zu ermitteln (u.a. BGH, IBR 1999, 170). Welche konkreten Leistungen I erbracht hat und in welcher Höhe diese Leistungen zu vergüten sind, wird das LG festzustellen haben.

 

Praxishinweis

1. Die getroffenen Feststellungen deuten darauf hin, dass der Anwendungsbereich der HOAI 1996 eröffnet ist und die Parteien zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen haben. In diesem Fall folgt unmittelbar aus § 4 Abs. 4 HOAI 1996 - und nicht etwa aus § 632 Abs. 2 BGB, wie der Senat meint -, dass die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart gelten. Eine nachträgliche schriftliche Honorarvereinbarung hätte daran nichts ändern können, da sie entgegen § 4 Abs. 4 HOAI 1996 nicht "bei Auftragserteilung" erfolgt wäre.

2. Auch im Anwendungsbereich der HOAI 2021 hätte I ein Honorar nach Basishonorarsätzen (früher: Mindestsätzen) zugestanden, da zu keinem Zeitpunkt eine Honorarvereinbarung in Textform vorlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI). Allerdings hätte ein solche Honorarvereinbarung - anders als im Anwendungsbereich der früheren HOAI-Fassungen - wirksam nachgeholt werden können.

3. Der Senat weist zutreffend darauf hin, dass der Honorarermittlung die Feststellung des Leistungsumfangs vorausgeht. Der Planer hat den Leistungsumfang darzulegen und ggf. zu beweisen, soweit er ein nach Mindestsätzen berechnetes Honorar verlangt (BGH, IBR 2020, 409).

 

RA Thomas Ryll, Ludwigshafen