1. Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mängelursachen im Einzelnen zu bezeichnen.
2. Die bloße Vermutung des Auftraggebers, dass irgendwelche, nicht näher bezeichneten Mängel an der Leistungen des Auftragnehmers vorhanden seien, reicht zur Darlegung von Mängeln und Gewährleistungsansprüchen nicht aus.
OLG Naumburg, Urteil vom 02.11.2023 - 2 U 44/20; BGH, Beschluss vom 09.07.2025 - VII ZR 233/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
BGB §§ 273, 320, 633, 634
Problem/Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) verlangt Werklohn i.H.v. über 45.000 Euro für Reparaturarbeiten an einer Biogasanlage. Der Auftraggeber (AG) beruft sich u. a. auf sein Zurückbehaltungsrecht wegen (vermeintlichen) Mängeln. Er ist aber nicht in der Lage, diese zu konkretisieren. Der AN erhebt Klage.
Entscheidung
Mit Erfolg! Konkrete Mängel der Leistung des AN trägt der AG in Bezug auf die der Klageforderung zugrunde liegenden Werkleistungen nicht vor. Soweit der AG vorträgt, dass sämtliche vom AN vorgenommenen Arbeiten mangelhaft gewesen seien, ist dieses - vom AN ausdrücklich bestrittene - Vorbringen zum einen bereits widersprüchlich, weil der AG selbst ausführt, mangels Kenntnis von irgendwelchen Mängeln hierzu nicht vortragen zu können. Zum anderen fehlt aber auch jede Darlegung zu den Symptomen der pauschal behaupteten Mängel.
Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der AG den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mängelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (vgl. z. B. BGH, IBR 2000, 164; IBR 1999, 460; IBR 1990, 209). Die bloße Vermutung des AG, dass irgendwelche, nicht näher bezeichneten Mängel an der Leistung des AG vorhanden seien, reicht zur Darlegung von Mängeln und Gewährleistungsansprüchen, die ein Zurückbehaltungsrecht begründen könnten, jedoch nicht aus.
Soweit der AG vorträgt, die vermeintlichen Mängel der Leistung weder symptomatisch beschreiben, noch näher konkretisieren zu können, ist nicht ersichtlich, warum ihm entsprechender Vortrag nicht möglich gewesen sein sollte, da er bzw. seine Mitarbeiter offenbar Fehlfunktionen der Anlagen wahrnahmen, die jeweils zu den Aufträgen an den AN führten, und deren Beschreibung ihm daher ohne Weiteres möglich gewesen wäre.
Praxishinweis
Im VOB/B-Vertrag ist eine konkrete Mängelrüge und ein damit verbundenes Mängelbeseitigungsverlangen u. a. Voraussetzung für die zweijährige "Quasi-Hemmung" der Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 VOB/B. An ein ordnungsgemäßes Mängelbeseitigungsverlangen werden dabei an sich keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es ist ausreichend, wenn der Auftraggeber die äußeren - also optisch, akustisch oder haptisch wahrnehmbaren - Merkmale des Mangels möglichst exakt beschreibt (sog. Symptomtheorie, siehe nur BGH, IBR 2018, 134) und den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung auffordert.
Die pauschale Behauptung des Auftraggebers, das Dach des Gebäudes weise Undichtigkeiten auf, wird diesen Anforderungen z. B. nicht gerecht. Erforderlich ist es zumindest, die Schadstellen und aufgetretenen Schäden zu nennen und zu beschreiben (siehe OLG München, IBR 2017, 416). Auch die bloße Anzeige eines Mangels verbunden mit dem Hinweis, man komme in Kürze auf die Sache zurück, genügt nicht (vgl. OLG Frankfurt, IBR 2018, 680).
RA Dr. Stephan Bolz
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