Unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substanziierung!

BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VI ZR 226/23 GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2

Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substanziierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (hier: Bestreiten des Unterschiebens eines Fehlzitats - Kohl-Protokolle).*)

BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VI ZR 226/23
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2


Problem/Sachverhalt
Die Ehefrau und Alleinerbin des vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl nimmt u. a. ein Presseunternehmen (B) auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von insgesamt 128 Äußerungen aus dem Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" in Anspruch, u. a. folgende im SPIEGEL vom 06.10.2014 veröffentlichte Passage: 

"Aber in den Interviews mit Schwan zeigte sich auch ein anderer Kohl, ein Mensch, der es nie verwunden hat, als Tölpel aus der Pfalz dargestellt zu werden. 'Die ganze Voreingenommenheit - 'der ist kulturell ein Barbar!' - wurde systematisch präpariert. Der Weltbürger Schmidt. Der Weltbürger Brandt. Und jetzt kommt dieser Pfälzer, der nicht einmal richtig Deutsch kann', sagte er." 

Die Klägerin (K) hat behauptet, Dr. Kohl habe diese Äußerung nicht getätigt, sie befinde sich auf keiner der ihr vorliegenden Aufnahmen der Gespräche. Das OLG gab der Klage insoweit statt. Der Vortrag der B, die Ausführungen der K würden bestritten, es handle sich um ein Zitat Helmut Kohls, er habe sich genauso geäußert wie dargestellt, genüge nicht. 

Trotz Hinweises habe B zu dem genauen Zeitpunkt und den weiteren Umständen bzw. vor allem zum thematischen Kontext der eher knappen Äußerung im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast keine weiteren Angaben gemacht.


Entscheidung
Der BGH hebt das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und verweist die Sache an das OLG zurück. Das OLG hat die Anforderungen an die Substanziierung überspannt und hierdurch das rechtliche Gehör der B verletzt. Der Vortrag der B genügt "offenkundig den Anforderungen an einen hinreichend substanziierten Parteivortrag." Für ein Fehlzitat im engeren Sinne, von dem das OLG ausgegangen ist, kommt es nicht auf den Kontext der Äußerung an, sondern nur darauf, ob sie überhaupt getätigt wurde.


Praxishinweis
Die Entscheidung liegt auf der Line des BGH, wonach ein Vortrag schon dann hinreichend substanziiert ist, wenn er subsumierbar ist, d.h. seine rechtliche Relevanz beurteilt werden kann. Für das Bestreiten eines Fehlzitats kommt es rechtlich weder darauf an, wann noch in welchem Kontext die Äußerung gefallen ist, sondern nur darauf, ob der Betreffende die Äußerung überhaupt getätigt hat. Bemerkenswert ist, dass der BGH seine Ausführungen in den Kontext der sog. sekundären Darlegungslast der B stellt.

Die sekundäre Darlegungslast greift in den Fällen, in denen die darlegungs- und beweispflichtige Partei Umstände aus der Sphäre des Gegners oder "negative Tatsachen" (z.B. das Fehlen des Rechtsgrunds) beweisen muss, näheren Vortrag und den Beweis zu ermöglichen.

Muss die darlegungs- und beweisbelastete Partei den Nachweis führen, dass ein bestimmtes Geschehen nicht stattgefunden hat - etwa die Vereinbarung eines Pauschalpreises - so trifft den Gegner, der ein solches Geschehen behauptet, eine sekundäre Darlegungslast dahin, dass er die genauen Umstände individualisierbar darlegen muss; der Negativbeweis ist schon dann geführt, wenn die beweisbelastete Partei nachweist, dass dieses behauptete konkrete Geschehen nicht stattgefunden hat.

Im konkreten Fall war allerdings auch dem beklagten Presseunternehmen, welches bei den Gesprächen zwischen dem Buchautor und dem vormaligen Bundeskanzler nicht dabei war, weitergehender Vortrag nicht möglich.


VorsRiOLG Thomas Manteufel, Köln
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