Unklare Klauseln sind unwirksam!

OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2026 - 6 UKl 1/25 BGB §§ 305, 307; UKlaG § 1, 4

1. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und transparent darzustellen.
2. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist, sondern Treu und Glauben gebieten es auch, dass die Gefahr von Missverständnissen oder Fehldeutungen durch eine unklare, mehrdeutige oder unvollständige Fassung der Klausel möglichst vermieden wird.


OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2026 - 6 UKl 1/25
BGB §§ 305, 307; UKlaG § 1, 4

Problem/Sachverhalt
Die Beklagte (B) baut Fertighäuser für Verbraucher und verwendet in ihrem Vertragsformular folgende Klausel: "Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass sich die Baustelle rechtzeitig vor Baubeginn der Bauarbeiten in einem Zustand befindet, der die ungehinderte Ausführung ermöglicht. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

a) das Baugrundstück über das öffentliche Straßennetz mit Lastzügen und Sattelschleppern bis 18 m Länge, 2,50 m Breite und einem Gesamtgewicht bis zu 40 t und einer Achslast bis zu 12 t angefahren und der unmittelbare Fundament- bzw. Kellerbereich durch Lieferfahrzeuge mit ungelenkten Hinter-Trailer-Achsen über eine befestigte Grundstücksauffahrt und Fahrtrasse/Baustraße erreicht werden kann und keine besonderen Erschwernisse vorhanden sind, z.B. Grundstücksauffahrt mit mehr als 10% Steigung."

Der Kläger (K) ist ein in der Liste gem. § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein und verklagt den B u.a. auf Unterlassung der Verwendung der vorgenannten Klausel. Die Klausel ist seiner Auffassung nach gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, da nicht klar werde, was B mit "keine besonderen Erschwernisse" im Einzelnen meine, bzw. welche konkreten Zustände davon erfasst seien.

Zudem sei die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da dem Besteller die Verantwortung für die Beschaffenheit des öffentlichen Straßennetzes übertragen werde. B ist der Auffassung, die Klausel halte einer Inhaltskontrolle stand, da sie an die gesetzliche Mitwirkungsplicht des Bestellers gem. § 642 BGB anknüpfe.

Entscheidung
Das OLG Schleswig bestätigt die Unwirksamkeit der Klausel und verurteil B, es zu unterlassen, die Klausel zu verwenden oder sich bei bestehenden Verträgen auf sie zu berufen. Die Klausel ist intransparent, da nicht klar ist, was mit "keine besonderen Erschwernisse" gemeint ist und benachteiligt zudem den Besteller unangemessen, da nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der Besteller nicht nur dafür zu sorgen hat, dass sein Bauplatz ab dem Übergang vom öffentlichen Straßennetz erreichbar ist, sondern nach dem Wortlaut auch für die Befahrbarkeit des öffentlichen Straßennetzes bis zum Baugrundstück einzustehen hat.

Letzteres kann der Besteller jedoch nicht beurteilen, da er nicht über das notwendige Fachwissen verfügen dürfte, ob gegebenenfalls kleinere Straßen, die zum Baugrundstück führen, mit den großen Bau- und Lieferfahrzeugen befahren werden können.

Praxishinweis
Das OLG Schleswig führt aus, dass es B im Rahmen der Vertragsverhandlungen obliegt, zu prüfen, ob das öffentliche Straßennetz bis zur Baustelle geeignet ist, die Baumaterialien zu transportieren, da nur er das notwendige Fachwissen hierzu besitzt. Da wiederum nur B über das Fachwissen verfügt, zu beurteilen, ob der Bauplatz ab dem Übergang vom öffentlichen Straßennetz für die Baufahrzeuge erreichbar ist, muss er meines Erachtens auch insoweit die Gegebenheiten vor Ort prüfen oder konkret vorgeben, welche Zufahrt erforderlich ist. Somit wäre die Klausel meines Erachtens auch dann unwirksam, wenn in ihr klar zum Ausdruck gebracht wäre, dass sie nicht für die öffentlichen Straßen gilt.

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Jürgen Ripke, Hannover  
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