Umplanung ist (hier) vom vereinbarten Pauschalhonorar umfasst!

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2024 - 3 U 350/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen) HOAI 2013 § 7

1. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung kommt in Betracht, wenn der Bauherr einen fertig geplanten und abgenommenen Entwurf nachträglich abgeändert haben will und dafür vom Architekten erneut Grundleistungen erbracht werden. Im Übrigen lösen Anpassungen und Konkretisierungen grundsätzlich keine zusätzlichen Vergütungsansprüche aus.
2. Der Architekt kann keine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn die Umplanung nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien von der ursprünglichen Pauschalhonorarvereinbarung umfasst ist.

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2024 - 3 U 350/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

HOAI 2013 § 7

 

Problem/Sachverhalt

Der Bauherr (B) beauftragte den Architekten (A) durch schriftlichen Vertrag vom 12./15.03.2019 mit Planungsleistungen für die Renovierung und den Umbau eines Einfamilienhauses. Die Planung sah zunächst die Herstellung von Dachgauben vor. Auf dieser Grundlage wurde ein Bauantrag eingereicht. Nachdem sich herausstellte, dass die Herstellung der Dachgauben "nicht funktioniert", einigten sich die Parteien auf eine Flachdachaufstockung, um - wie von B erwünscht - die Verwendung bodentiefer Fenster zu ermöglichen. Nachdem B den Vertrag kündigt, streiten die Parteien u.a. über zusätzliche Vergütungsansprüche des A wegen der vorbeschriebenen Umplanung.

 

Entscheidung

A hat keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung! Der Senat stellt zunächst dar, unter welchen Voraussetzungen zusätzliche Vergütungsansprüche im Allgemeinen in Betracht kommen können (Leitsatz 1). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, könne hier jedoch offenbleiben. Denn nach der erstinstanzlich vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass auch die Planungsänderung von der Pauschalhonorarabrede umfasst sei (Leitsatz 2). Der Senat stützt sich dabei auf - umfassend von ihm gewürdigte - Zeugenaussagen, denen zufolge A mehrfach verneint hätte, dass infolge der Umplanung "Mehrkosten" entstünden.

 

Praxishinweis

1. Warum die ursprüngliche Planung mit Dachgauben nicht "funktionierte", lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Sollte die Planung beispielsweise nicht genehmigungsfähig gewesen sein, wären Mehrvergütungsansprüche schon aus diesem Grund ausgeschieden (zuletzt z.B. KG, IBR 2025, 185).

2. Dass die Umplanung von der ursprünglichen Pauschalhonorarvereinbarung umfasst gewesen sein soll, erscheint zweifelhaft. Denn die Pauschalierung dürfte sich nach der gebotenen Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB auf die Planung mit Dachgauben bezogen und nachträgliche, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Änderungen gerade nicht umfasst haben.

Soweit A nach der durchgeführten Beweisaufnahme mehrfach bekundet haben soll, keine zusätzliche Vergütung geltend machen zu wollen, wären z.B. ein Erlass (§ 397 BGB) oder Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Einwendungen bzw. Einreden gegen den zunächst entstandenen Mehrvergütungsanspruch in Betracht zu ziehen gewesen.

3. Anders als Leitsatz 1 suggeriert, ist der Abschluss der Entwurfsplanung keine zwingende Voraussetzung für zusätzliche Vergütungsansprüche wegen - vom Auftraggeber veranlasster - Änderungen der Entwurfsplanung (so aber auch OLG Hamburg, IBR 2019, 561). Entsprechendes kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht wirksam vereinbart werden (Kues/von Kiedrowski/Bolz/Ryll, AGB-Klauseln in Bauverträgen, Kap. 3, § 19 Rz. 269 f.).

RA Thomas Ryll, Ludwigshafen

© id Verlag