Schlechtleistung oder nachträgliche Reduzierung des Leistungsumfangs?
1. Wer sich auf nachträgliche Änderung des in einem schriftlichen Vertrag niedergelegten Leistungssolls durch eine (mündliche) Abrede beruft, muss diese beweisen.
2. Einer Vertragsurkunde kommt grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu.
KG, Urteil vom 09.09.2022 - 21 U 1015/20; BGH, Beschluss vom 15.01.2025 - VII ZR 181/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
BGB § 204 Abs. 1, 2, §§ 286, 288, 305c, 307, 631, 633, 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1
Problem/Sachverhalt
Ein Besteller (B) beauftragte 2006 einen Unternehmer (U) mit der tischlermäßigen Überarbeitung von Altbaufenstern. Gut ein Jahr später erteilte B dem U einen weiteren Auftrag bezüglich desselben Bauvorhabens. Danach hatte U Maler- und Lackiererarbeiten an besagten Altbaufenstern zu erbringen. U führte die Maler- und Lackiererarbeiten ohne vorherige tischlermäßige Aufbereitung ("malerfertige" Vorbereitung) aus.
Der Bauherr rügte die Mangelhaftigkeit der Leistung. U lehnte die Verantwortung für die tatsächlich mangelhafte Leistung mit dem Argument ab, lediglich die Maler- und Lackiererarbeiten geschuldet zu haben. B habe den Leistungsumfang nachträglich reduziert, indem er U auf den Einwand hin, die Tischlerarbeiten müssten vor den Malerarbeiten erfolgen, angewiesen habe, die Fenster direkt zu lackieren, damit alles für eine bevorstehende Besichtigung "schön" sei. B bzw. sein Rechtsnachfolger klagt nun auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung.
Entscheidung
Mit Erfolg! Wer sich auf eine nachträgliche Änderung des Umfangs einer schriftlich vereinbarten Leistung durch eine mündliche Abrede berufen will, muss diese mündliche Abrede beweisen. U hätte die mündliche Vereinbarung mit B beweisen müssen, dass er die Tischlerarbeiten zur "malerfertigen" Vorbereitung der Altbaufenster nicht mehr erbringen sollte. Dieser Nachweis ist U zur Überzeugung des KG nicht gelungen. Denn der Aussage des B, U solle die Fenster wegen einer bevorstehenden Besichtigung streichen, um einen guten optischen Eindruck zu erwecken, sei nicht zu entnehmen, dass U die Tischlerarbeiten nicht mehr vornehmen sollte.
Auch wenn die zeitliche Umkehr der Reihenfolge der Leistungen fachtechnisch nicht sinnvoll sei, sei der Äußerung des B keine Reduzierung des Leistungsumfangs auf die bloßen Malerarbeiten zu entnehmen. Maßgeblich bleibe der in den beiden Vertragsurkunden schriftlich fixierte Leistungsumfang. Danach schuldete U eindeutig sowohl Tischler- als auch Malerarbeiten. Den Vertragsurkunden komme daher die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu.
Praxishinweis
Die Entscheidung berührt zwei sauber zu trennende Themenkreise. U hat die vertraglich geschuldeten Leistungen mangelhaft erbracht. Er hat B zwar darauf hingewiesen, dass erst "der Tischler kommen müsse", und B hat trotzdem auf dem unmittelbaren Lackieren bestanden. Dennoch geht es im Fall nicht um die Frage, ob U für die mangelhafte Leistung aufgrund ordnungsgemäßer Bedenkenanzeige nicht haftet. Denn U stützt sich allein darauf, in der Anweisung des B, die Fenster ohne vorherige Aufarbeitung durch einen Tischler lackieren zu sollen, liege eine nachträgliche "Herausnahme" der Tischlerleistungen aus dem von U geschuldeten Leistungsumfang.
Eine Leistungsreduzierung war mit der Aussage des B nach Überzeugung des KG aber nicht verbunden. U blieb daher für die behauptete Reduzierung des Leistungssolls beweisfällig, weil es ihm nicht gelungen war, die den beiden Vertragsurkunden zukommende Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu widerlegen. Die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit setzt voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen (BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - I ZB 63/16, IBRRS 2017, 3284).
Es handelt sich um eine tatsächliche Vermutung beruhend auf dem Satz der Lebenserfahrung, wonach schriftliche Verträge in besonderer Weise durchdacht sind und daher den Willen der Erklärenden regelmäßig richtig und vollständig wiedergeben (BGH, NJW 2008, 2852). Für die Praxis bedeutet das die dringende Empfehlung, Änderungen von Verträgen, insbesondere wenn sie ursprünglich schriftlich festgehalten wurden, ebenfalls wenigstens kurz schriftlich zu fixieren. Vorsorglich sollte immer dann, wenn eine Anweisung des Bestellers zu Mängeln führen könnte, eine schriftliche Bedenken- und Behinderungsanzeige erfolgen.
RAin Carla Witte, Düsseldorf
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