Rechtsfolgen der Vertragsaufhebung nach wechselseitigen Kündigungen?

KG, Urteil vom 15.05.2025 - 27 U 117/23 BGB § 174 Satz 1, §§ 275, 326, 642; VOB/B § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, 2

1. Erklären beide Parteien die Kündigung und machen anschließend deutlich, dass sie den Vertrag nicht fortsetzen wollen, gilt der Bauvertrag als einvernehmlich aufgehoben.

2. Fehlt eine Vereinbarung über die Rechtsfolgen, bestimmen sich die gegenseitigen Ansprüche nach der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufhebung. Maßgeblich ist, ob eine der Parteien damals wirksam zur außerordentlichen Kündigung berechtigt war.

3. Bestand für keine Seite ein solches Kündigungsrecht, behält der Auftragnehmer seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen.

 

KG, Urteil vom 15.05.2025 - 27 U 117/23

BGB § 174 Satz 1, §§ 275, 326, 642; VOB/B § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, 2

 

Problem/Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) hat für den Auftraggeber (AG) Trockenbauarbeiten in einer Hochschule zu erbringen, darunter die Erstellung der Decke eines Hörsaals. Der AN macht die weitere Ausführung von der Annahme seines Nachtragsangebots vom 04.07.2018 abhängig. Der AG fordert den AN dreimal schriftlich zur Abhilfe auf, erstmalig am 29.06.2018.

Ab dem 13.08.2018 stellte der AN nach Androhung seine Arbeiten ein. Die Aufforderung des AG am 14.08.2018 zur Arbeitsaufnahme blieb seitens des AN unbeantwortet. Die formunwirksame Kündigung des AG vom 27.08.2018 wies der AN zurecht zurück. Dennoch hielt der AG an dem von ihm ausgesprochenen Baustellenzutrittsverbot fest.

Der AN kündigte sodann mit Schreiben vom 07.09.2018 wegen ernsthafter und endgültiger Annahmeverweigerung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 VOB/B. Der AG beauftragt ein Drittunternehmen mit der Fertigstellung der Arbeiten. Der AN erhebt u.a. Zwischenfeststellungsklage dahingehend, dass ihm eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen zusteht. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts geht er in Berufung.

 

Entscheidung
Ohne Erfolg! Das KG wertet die wechselseitigen unwirksamen Kündigungen der Parteien als einvernehmliche konkludente Vertragsaufhebung. Entscheidend ist, dass beide Seiten nach den Kündigungen erkennbar kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Bauvertrags hatten. Mangels ausdrücklicher Regelung über die Folgen richtet sich die Abwicklung nach der materiellen Lage im Zeitpunkt der Aufhebung.

Maßgeblich ist, ob eine der Parteien zu diesem Zeitpunkt zur außerordentlichen Kündigung berechtigt war. Hier stand dem AG ein Kündigungsrecht zu, weil der AN die Arbeiten unberechtigt eingestellt hatte (s. Parallelbeitrag Jahn, "Kündigung wegen Verletzung der Abhilfeverpflichtung", ibr-online-Werkstatt).

Die Kündigung scheiterte lediglich an formellen Mängeln, da die Erklärung nicht von einer bevollmächtigten Person abgegeben worden war (s. Parallelbeitrag Bolz, "Vollmachtlose Kündigung wird zurückgewiesen: Kündigungserklärung entfaltet keine Wirkung!", ibr-online-Werkstatt). Materiell lag jedoch ein wichtiger Kündigungsgrund vor. Insbesondere bestand für den AN kein Leistungsverweigerungsrecht (Parallelbeitrag Jahn, "Vertragsdurchführung vor Preisgewissheit!", ibr-online-Werkstatt).

 

Praxishinweis
Wenn keine Partei mehr Vertragserfüllung verlangt und die Arbeiten eingestellt sind, gilt der Vertrag als im gegenseitigen Einvernehmen beendet (vgl. Jahn, in: Bolz/Jurgeleit, VOB/B, § 8 Rz. 234 m.w.N.). Für die Abwicklung ist dann entscheidend, wer zum Zeitpunkt der Aufhebung ein Kündigungsrecht hatte.

War der AG zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, entfällt der Vergütungsanspruch des AN für nicht erbrachte Leistungen. War der AG nicht zur Kündigung berechtigt oder bestand auf beiden Seiten kein Kündigungsrecht, bleibt es bei der Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

Denn der Vertragsbeendigung wird sich in der Regel nicht entnehmen lassen, dass der AN bereit war, auf diese Vergütung zu verzichten. Da ein solcher Verzicht einen Erlass nach § 397 BGB darstellt, sind an eine entsprechende Einordnung hohe Anforderungen zu stellen.

 

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Maximilian R. Jahn, Frankfurt a.M.

© id Verlag