Rechtliche "Vergabeberatung" ist Anwaltssache!

LG Gießen, Urteil vom 12.01.2026 - 6 O 41/25 RDG §§ 2, 3, 5; UWG §§ 3, 8

1. Das Erbringen von Rechtsdienstleistungen ist dem "Vergabeberater" nicht gestattet.

2. Die "Erstellung eines Vertragsentwurfs", die "Aufstellung von Eignungs- und Bewertungskriterien", die "Vorbereitung und Durchführung eines rechtssicheren Vergabeverfahrens", die "Sicherstellung einer rechtskonformen Durchführung der Vergabe", die "Beratung zu Verfahrensdesign und Verfahrensumsetzung nach UVgO, VgV und/oder GWB", die "Erstellung und Prüfung der Bewerbungsbedingungen als Bestandteil der Vergabeunterlagen und der Beantwortung von Bieterfragen", sind als Rechtsdienstleistungen einzuordnen.

Solche Rechtsdienstleistungen sind keine Nebenleistungen zur Haupttätigkeit.

LG Gießen, Urteil vom 12.01.2026 - 6 O 41/25

RDG §§ 2, 3, 5; UWG §§ 3, 8


Problem/Sachverhalt
Der Landkreis schrieb eine "Ausschreibungs- und Einführungsbegleitung eines CAFM-Systems" aus. Dieser Auftrag umfasste u.a. folgende Leistungen:

a) Erstellung des Vertragsentwurfs,
b) Erstellung der Eignungs- und Bewertungskriterien,
c) Vorbereitung und Durchführung eines rechtssicheren Vergabeverfahrens,
d) Sicherstellung einer rechtskonformen Durchführung der Vergabe,
e) Leistungen mit Fachkompetenz im Vergaberecht,
f) Beratung zu Verfahrensdesign und Verfahrensumsetzung nach UVgO, VgV und/oder GWB,
g) Erstellung und Prüfung der Bewerbungsbedingungen als Bestandteil der Vergabeunterlagen,
h) Beantwortung von Bieterfragen, soweit dies eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert.

Die Ausschreibung verlangt nicht, dass der Bieter zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) befugt ist. Der Landkreis wird auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit Erfolg?


Entscheidung
Ja! Der Landkreis muss eine derartige Ausschreibung zukünftig unterlassen. Die Ausschreibung stellt eine unlautere geschäftliche Handlung (§ 3 UWG) dar. Der Landkreis fragt mit der Ausschreibung außergerichtliche Rechtsdienstleistungen bei Personen ab, die nicht die Qualifikation als Rechtsanwalt aufweisen mit der Absicht, die Leistungen gegebenenfalls auch an diese Personen zu vergeben. Die ausgeschriebenen Tätigkeiten stellen jeweils Rechtsdienstleistungen gem. § 3 RDG dar, da sie eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordern.

Deren Erbringung ist Rechtanwälten vorbehalten und anderen Personen untersagt. Es liegt auch kein Ausnahmetatbestand vor, der doch noch zur Zulässigkeit führen würde. Insbesondere handelt es sich bei den ausgeschriebenen Leistungen nicht um bloße Nebenleistungen zur Hauptleistung. Sie sind zentraler Bestandteil der Tätigkeit der "Ausschreibungs- und Einführungsbegleitung CAFM".


Praxishinweis
Eine weitere Entscheidung für die Debatte um die unzulässige Rechtsberatung durch Architekten und Ingenieure. Der BGH (IBR 2024, 22) hat das Thema jüngst am Beispiel unwirksamer Skonto-Klauseln wieder in den Fokus gerückt (vgl. Ryll, BauR 24, 1099). Die einzelnen Grundleistungen der Leistungsbilder der HOAI, die oft zur Leistungsbeschreibung herangezogen werden, können Rechtsdienstleistungen enthalten.

Ob diese erlaubten Nebentätigkeiten darstellen, wird diskutiert (Ryll, a.a.O.). Die hier streitigen Leistungen ähneln denen der HOAI - Architekten sind daher gut beraten, zu prüfen, ob es sich bezogen auf ihre Tätigkeit um zulässige Nebentätigkeiten handelt. Die Folgen eines Verstoßes sind für Architekten wie Bauherrn erheblich (vgl. Rodemann, BauR 25, 389).


RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Florian Dressel, Köln
© id Verlag