Zur Auswirkung eines Zielkonflikts zwischen vorgegebenem Kostenrahmen und anderen Beschaffenheiten des Bauvorhabens auf das Architektenhonorar.*)
OLG Bamberg, Urteil vom 02.10.2025 - 12 U 123/24
BGB §§ 275, 326
Problem/Sachverhalt
Die Gemeinde (G) lobt im Jahr 2013 einen Planungswettbewerb zur Sanierung eines Freibads und Zusammenlegung mit einem Hallenbad aus. In den Auslobungsunterlagen heißt es, dass ein Kostenrahmen für die KG 300 bis 700 von "ca. 4,2 Mio. Euro (brutto)" festgelegt worden sei. Architekt A beteiligt sich und erringt den ersten Preis. Im anschließend geschlossenen Architektenvertrag vereinbaren die Parteien, dass die Planung "gemäß Wettbewerbsauslobung und Wettbewerbsbeitrag" zu erarbeiten sei. Nach Vertragsschluss werden zuvor nicht erkennbare Baugrundprobleme bekannt, zudem äußert G diverse Ergänzungs- und Änderungswünsche. Ende 2014 legt A eine erste Kostenermittlung (vertiefte Kostenschätzung) vor, die auf gut 13,5 Mio. Euro endet.
Die Parteien einigen sich auf verschiedene Anpassungen, die zu einer Reduzierung der Baukosten auf gut 9 Mio. Euro führen. Da G selbst nur gut 2 Mio. Euro finanzieren kann und eine Erhöhung der ursprünglich eingeworbenen Fördergelder nicht erreichen kann, kündigt sie Anfang 2015 den Architektenvertrag ohne vorherige Fristsetzung. A macht restliches Architektenhonorar auch für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen i.H.v. zuletzt gut 134.000 Euro geltend, G widerklagend die Rückzahlung von gut 82.000 Euro.
Entscheidung
Während A in der ersten Instanz obsiegt, spricht ihm das OLG die Honorarforderung ab und verurteilt ihn zur Rückzahlung des erlangten Honorars. Die von A geschuldete Leistung sei von Anfang an unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) gewesen. Denn es sei, was A im Prozess unstreitig gestellt habe, nicht möglich gewesen, den Vertragsgegenstand "Planung gemäß Wettbewerbsauslobung und Wettbewerbsbeitrag" innerhalb des von G gewünschten Kostenrahmens zu erreichen. Dabei handele es sich trotz der "ca."-Angabe um eine Beschaffenheitsvereinbarung, die durch den entsprechenden Verweis auf die Auslobung auch Gegenstand des Vertrags geworden sei. Aufgrund der anfänglichen Unmöglichkeit komme es auf die nachträglichen kostenerhöhenden Einflüsse (Baugrund und Extrawünsche) nicht an.
Bezugspunkt für die Unmöglichkeit seien alle Planungsziele einschließlich der Kosten, nicht nur, wie A meint, die technische Baubarkeit. Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch aus § 326 Abs. 2 BGB, der dem nach freier Kündigung des Bestellers gleicht, lägen nicht vor, da nicht nur G, sondern auch A die Unauskömmlichkeit des Kostenrahmens erkennen musste. Die Kündigungserklärung der G sei als Rücktritt zu verstehen, der nach § 326 Abs. 5 BGB ohne Fristsetzung möglich gewesen sei. Daher habe A auch erhaltene Zahlungen zurückzugewähren.
Praxishinweis
Einen Architekten- oder Ingenieurvertrag mit einem Kostenziel (oder einer Kostenobergrenze), das aufgrund der quantitativen oder qualitativen Planungs- und Überwachungsziele für den Planer erkennbar nicht eingehalten werden kann, darf dieser ohne einen entsprechenden Vorbehalt nicht unterzeichnen. Das gilt auch für solche nach Realisierungswettbewerben oder öffentlichen Vergabeverfahren. Die Rückzahlung von Honoraren ist dabei fast schon die harmloseste Rechtsfolge, wenn der Planer darauf vertraut, dem Bauherrn die Wahrheit erst nach Vertragsschluss zu eröffnen. Denn gem. § 311a Abs. 2 BGB kann der Besteller auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Der Planer muss den Besteller dann so stellen, als hätte er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Ob das die Differenz von Ist-Kosten zur Kostenvorgabe umfasst (in diese Richtung OLG Frankfurt, IBR 2018, 632), ist derzeit höchstrichterlich nicht geklärt, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Allerdings kann insoweit ein Mitverschulden des Bestellers zu berücksichtigen sein.
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Prof. Dr. Heiko Fuchs, Köln