Nur der Bau "aus einer Hand" ist ein Verbraucherbauvertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 - 5 U 266/21 BGB § 650f Abs. 1 Satz 4, § 650i Abs. 1

1. Der Anwendungsbereich des § 650i Abs. 1 BGB ist nicht auf die Errichtung oder den Umbau eines privaten Wohngebäudes beschränkt, sondern erfasst auch die Neuerrichtung eines Bürogebäudes.
2. Von einem Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i BGB Abs. 1 Alt. 1 BGB ist nur auszugehen, wenn der Werkunternehmer mit dem Bau eines vollständigen Gebäudes beauftragt wird. Daran fehlt es, wenn der Unternehmer nicht alle Leistungen zu erbringen hat, die allgemein als wesentlich für ein Gebäude angesehen werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 - 5 U 266/21

BGB § 650f Abs. 1 Satz 4, § 650i Abs. 1

 

Problem/Sachverhalt

Der Besteller ließ durch den Unternehmer ein Bürogebäude als Neubau errichten. Er beauftragte den Unternehmer zunächst mit den Rohbauarbeiten. Zu späteren Zeitpunkten wurde der Auftrag erweitert und der Unternehmer wurde zusätzlich noch mit der Verlegung des Estrichs, mit der Ausführung von Trockenbauarbeiten, mit Zimmererarbeiten und mit Arbeiten am Treppenhaus beauftragt. Der Unternehmer verlangt vom Besteller Sicherheit nach § 650f BGB. Dieser wendet ein, dass er Verbraucher sei, ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB geschlossen wurde und er daher nach § 650f Abs. 6 BGB keine Sicherheiten leisten müsse. Zu Recht?

Entscheidung

Nein! Nach § 650f BGB kann der Unternehmer vom Besteller eine Sicherheit nach § 650f BGB verlangen. Der Besteller hat vorliegend als Verbraucher gehandelt, indem er das Bürogebäude zur Altersvorsorge errichten ließ. Die Verwaltung des eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. Zwischen den Parteien ist jedoch kein Verbraucherbauvertrag zu Stande gekommen. Von § 650i BGB sind zwar neben Wohngebäuden auch Bürogebäude erfasst, allerdings wurde der Unternehmer nicht mit der Errichtung aller wesentlichen Elemente des Gebäudes beauftragt, so dass eine Herstellungsverpflichtung für das Gebäude insgesamt nicht angenommen werden kann.

Praxishinweis

Ein Verbraucherbauvertrag ist nur dann zu bejahen, wenn sich der Unternehmer zum Bau des gesamten Gebäudes verpflichtet. Der BGH hat mit Urteil vom 16.02.2023 (Az.: VII ZR 94/22) entschieden, dass die gesetzliche Definition in § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB voraussetzt, dass der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Dafür reicht es schon nach dem Wortlaut nicht aus, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus eines Gebäudes übernimmt.

 

RAin und FAin für Bau- und Architektenrecht Dr. Grete Langjahr, München

© id Verlag