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BGH, Beschluss vom 18.12.2025 - I ZB 42/25 ZPO § 1059 Abs. 4

1. Gegen eine Entscheidung, mit der das staatliche Gericht die Sache gem. § 1059 Abs. 4 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht zurückverweist, ist die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft.*)

2. Nicht jede Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG steht einer Zurückverweisung an das Schiedsgericht nach § 1059 Abs. 4 ZPO entgegen. Als Ergebnis einer typisierten Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO scheidet eine Zurückverweisung aber jedenfalls bei schwer wiegenden Verfahrensfehlern, insbesondere bei einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei aus (Fortführung von BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 70/17, Rz. 26, IBRRS 2018, 3345 = SchiedsVZ 2018, 318; BGH, IBR 2019, 708; IBR 2022, 216).*)

3. Die Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO ist keine bloße Folgeentscheidung, die den Wert des Aufhebungsverfahrens nicht erhöht. Ihr Wert bemisst sich auf ein Fünftel des Hauptsachewerts.*)


BGH, Beschluss vom 18.12.2025 - I ZB 42/25
ZPO § 1059 Abs. 4


Problem/Sachverhalt
Der Käufer erwirbt ein Unternehmen für 150 Mio. Euro. Die Verkäufer sollen drei Earn-Outs zu je 50 Mio. Euro erhalten, wenn bestimmte Meilensteine erreicht werden. Die Verkäufer verlangen mit einer Schiedsklage die drei Earn-Outs. Sie werfen dem Käufer die Verletzung von Mitwirkungspflichten vor. Das Schiedsgericht verurteilt den Käufer zur Zahlung von rund 46,4 Mio. Euro, weil er den Eintritt eines Meilensteins wider Treu und Glauben i.S.d. § 162 Abs. 1 BGB verhindert habe.

Der Käufer beantragt die Aufhebung des Schiedsspruchs. Das BayObLG hebt ihn auf. Der Schiedsspruch verletze das rechtliche Gehör des Käufers und sei unzureichend begründet. Auf den Hilfsantrag der Verkäufer weist es die Sache an das Schiedsgericht zurück. Gegen diese Zurückverweisung wendet sich der Käufer.


Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Käufer wird durch die Aufhebung und Zurückverweisung beschwert. Sie hat aber keinen Erfolg. Nach § 1059 Abs. 4 ZPO kann das Gericht, wenn die Aufhebung beantragt worden ist, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen. Das ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Schiedsgericht das rechtliche Gehör verletzt hat.

Nur schwer wiegende Mängel des Schiedsspruchs oder des -verfahrens führen zur Aufhebung - gleichwohl sieht das Gesetz diese Möglichkeit vor. Auch von Schiedsgerichten ist zu erwarten, dass sie dem im Aufhebungsverfahren festgestellten Mangel abhelfen. Schließlich ist es prozessökonomisch, wenn das schon mit der Sache vertraute Schiedsgericht in einem zweiten "Durchgang" entscheidet. Danach ist es eine Frage des Einzelfalls, ob sich eine Sache für eine Zurückverweisung eignet, obwohl das rechtliche Gehör verletzt worden ist.

Diese Ermessensentscheidung ist vom staatlichen Gericht zu treffen und im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Der Senat zeigt Aspekte typisierten Ermessens auf: Allein der Widerspruch des Käufers hindert die Zurückverweisung nicht. Denn § 1059 Abs. 4 ZPO lässt den Antrag einer Partei ausreichen. Schwerwiegende Verfahrensfehler, vor allem eine augenfällige, gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei schließen die Zurückverweisung aus. So liegt es insbesondere, wenn eine Partei wegen des Verfahrensfehlers einen Schiedsrichter im wiedereröffneten Verfahren ablehnen könnte.


Praxishinweis
Das BayObLG hatte dem Schiedsgericht die "Stofffülle" zugutegehalten und auch deshalb den Gehörsverstoß nicht als gravierend angesehen. Das billigt der BGH. Bemerkenswert ist, dass der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung den Streitwert erhöht. Bei einer Berufung ändert der Zurückverweisungsantrag den Streitwert nicht.


VorsRiOLG Dr. Tobias Rodemann, Ratingen
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