1. Der Unternehmer haftet für einen Werkmangel aufgrund seiner verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung grundsätzlich unabhängig von der Mängelursache.
2. Der vom Unternehmer geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der Summe der vereinbarten Leistungen und Ausführungsart sowie den anerkannten Regeln der Technik, sondern - darüber hinaus - auch nach dem angestrebten Zweck und der Funktion des herzustellenden Werkes.
3. Es spielt es für die Mängelhaftung des Unternehmers dem Grunde nach keine Rolle, aus wessen Verantwortungsbereich die Mängelursache herrührt. Dies gilt selbst bei Beiträgen durch Vorgaben des Bestellers.
OLG Koblenz, Urteil vom 19.09.2024 - 1 U 977/23; BGH, Beschluss vom 12.11.2025 - VII ZR 160/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
BGB §§ 633, 634; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3
Problem/Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) verlangt vom Auftraggeber (AG) Werklohn i. H. v. über 1,2 Mio. Euro für die Beseitigung von Rissen eines zuvor vom AN erstellten Straßenbelags. Schadensursächlich für die Risse sind nach Ansicht des Sachverständigen ausschließlich Faktoren, die im Verantwortungsbereich des AN liegen. Der AN meint, schadensursächlich sei allein die vom AG im Leistungsverzeichnis (LV) vorgegebene Bindemittelsorte 25/55-55 A.
Diese sei ungeeignet gewesen. Bedenken habe er aufgrund der hohen Fachkenntnis des AG nicht anzeigen müssen. Das überzeugt den AG nicht. Der AN erhebt Klage.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Bei den Leistungen des AN handelt es sich um - nicht besonders vergütungspflichtige - Mängelbeseitigungsarbeiten. Grundsätzlich haftet der AN für einen bestehenden Mangel seines Werkes aufgrund seiner verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung unabhängig davon, worin die Mängelursache begründet ist. Es spielt für die Mängelhaftung dem Grunde nach keine Rolle, aus wessen Verantwortungsbereich die Mängelursache herrührt. Dies gilt selbst bei Beiträgen durch Vorgaben des AG.
Der in den Verantwortungsbereich des AN fallende Mangel ist in der Rissbildung des Straßenbelags zu sehen. Dabei kann er sich nicht auf eine Enthaftung wegen Vorgaben des AG zur Ausführung innerhalb des LV berufen. Ist der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des AG zurückzuführen, haftet der AN, es sei denn, er hat Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung angemeldet (vgl. § 13 Abs. 3, § 4 Abs. 3 VOB/B).
Diese Grundsätze - auf die sich der AN beruft - führen indes nicht zu seiner Entlastung. Eine Entlastung kommt im Ansatz nur bei Ungeeignetheit der Vorgaben des AG im LV in Betracht. Diese Voraussetzung kann nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht angenommen werden. Bedenken hat der AN nicht angemeldet. Selbst bei unterstellter Ungeeignetheit der Vorgaben des LV entfällt die Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht des AN nicht aufgrund einer besonderen Fachkenntnis des AG.
Praxishinweis
Dass der AN für Mängel grundsätzlich immer haftet, ist in § 13 Abs. 3 VOB/B nachzulesen. Anders ist es insbesondere, wenn er - idealer Weise vor der Ausführung - (schriftlich) Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (= Planung + LV etc.) angemeldet hat (§ 4 Abs. 3 VOB/B). Die (vermeintlich) eigene Fachkunde des AG entbindet den AN in der Regel nicht von seinen Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten (OLG Düsseldorf, IBR 2023, 121; OLG Schleswig, IBR 2018, 615; a. A. OLG Nürnberg, IBR 2014, 666).
Die Prüfungspflichten des AN sind jedoch nicht grenzenlos. Beruht etwa das LV auf der Planung eines Sonderfachmanns und erkennt dieser eine bestehende Problematik nicht, muss der AN nicht klüger sein und kann sich auf dessen Aussagen verlassen, soweit sie nicht offensichtlich unzutreffend sind. In einem solchen Fall ist er von der Verpflichtung zur Prüfung und Mitteilung etwaiger Bedenken frei (OLG Köln, IBR 2016, 270).
RA Dr. Stephan Bolz, Mannheim
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