Kein Abzug neu für alt im Werkvertrag!

BGH, Urteil vom 27.11.2025 - VII ZR 112/24 BGB §§ 634, 635, 637

Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.*)

BGH, Urteil vom 27.11.2025 - VII ZR 112/24
BGB §§ 634, 635, 637


Problem/Sachverhalt
Der Besteller macht einen Vorschuss i.H.v. 120.000 Euro geltend wegen Mängeln eines im September 2010 fertig gestellten Fahrsilos, insbesondere großflächigen Rissbildungen und Unebenheiten der Betonoberfläche. Das Landgericht gibt der Klage statt. Das OLG kürzt den Vorschuss wegen einer vorzunehmenden Vorteilsaugleichung in Form eines Abzugs neu für alt auf 80.000 Euro. Gegen diesen Abzug wendet sich der Besteller.
Entscheidung

Mit Erfolg! Der BGH entscheidet, dass gegenüber dem Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten im Werkvertrag ein Abzug neu für alt grundsätzlich nicht vorzunehmen ist! Der auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhende Grundsatz der Vorteilsausgleichung, der auch für die Mängelrechte gilt, soll verhindern, dass der Geschädigte besser steht, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Er setzt voraus, dass Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind. Bisher hat der BGH die Vorteilsausgleichung in den Fällen abgelehnt, in denen der erlangte Vorteil in Form einer längeren Lebensdauer oder ersparter Unterhaltungsaufwendungen ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruht.

Für das seit dem 01.01.2002 geltende Recht entscheidet der Senat nunmehr, dass eine Vorteilsausgleichung durch einen Abzug neu für alt aufgrund der Beseitigung des Mangels selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Einem solchen Vorteilsaugleich stehen die Regelungen der werkvertraglichen Mängelrechte entgegen.

Die werkvertraglichen Mängelrechte unterscheiden nicht danach, wann ein Mangel auftritt, gerügt und beseitigt wird. Das Gesetz enthält keine Einschränkung der Mängelbeseitigungspflicht durch Gewährung eines Vorteilsausgleichs. Vielmehr hat der Unternehmer ohne Einschränkung sämtliche zur Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen zu tragen. Auch im Fall der Mängelbeseitigung durch Neuherstellung sieht § 635 Abs. 4 BGB durch den Verweis auf die Rücktrittsregelungen allenfalls den Ausgleich von Nutzungsvorteilen hinsichtlich des alten Werks vor, nicht aber einen Ausgleich für Vorteile, die auf der Neuherstellung beruhen. Ein Abzug neu für alt ist auch mit der Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs nicht zu vereinbaren.

Der Nacherfüllungsanspruch wird als modifizierter Erfüllungsanspruch vom Gegenseitigkeitsverhältnis zum Werklohnanspruch des Unternehmers erfasst. Durch die Umsetzung des Nacherfüllungsanspruchs erhält der Besteller erstmals das Werk in der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein volles Äquivalent für die von ihm geschuldete Vergütung. Vorteile, die durch die späte Beseitigung des Mangels entstehen, haben keinen Bezug zum Synallagma des Werkvertrags und zur Äquivalenz zwischen Herstellung und Vergütung. Sie sind daher nicht als Rechnungseinheit mit den Kosten der Nacherfüllung verbunden.

Praxishinweis
Der VII. Zivilsenat klärt grundsätzlich, dass gegenüber dem Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Ersatz der Mängelbeseitigungskosten ein Abzug neu für alt nicht in Betracht kommt. Der Unternehmer ist ohne Wenn und Aber zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Würde man den Abzug neu für alt ansetzen, hätte der Besteller zu keinem Zeitpunkt für den vereinbarten Werklohn eine mangelfreie Leistung erhalten. Der für das Grundstückskaufrecht zuständige V. Zivilsenat hatte dies mit Urteil vom 13.05.2022 (IBR 2022, 430) ebenfalls mit ähnlicher Begründung bereits entschieden. Der BGH lässt offen, ob in Ausnahmefällen eine Kürzung des Vorschussanspruchs wegen Mitverschuldens in Betracht kommt, wenn die Mängelbeseitigung relativ spät erfolgt, dieser Zeitablauf vom Besteller bewusst herbeigeführt wird und dem Unternehmer deshalb wesentlich höhere Mängelbeseitigungskosten entstehen.


VorsRiOLG Thomas Manteufel, Köln
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