Höhe der "großen" Kündigungsvergütung beim Gerüstbauvertrag?

KG, Urteil vom 18.11.2025 - 21 U 16/25 BGB § 648; VOB/B § 1 Abs. 1 Satz 2

1. Die Vergütung eines Gerüstbauers verringert sich jedenfalls dann auf die "große" Kündigungsvergütung gem. § 648a BGB, soweit sie werkvertragliche Leistungen abgilt und die vorzeitige Beendigung des Gerüstbauvertrags dazu führt, dass diese Leistungen reduziert werden.*)

2. Haben die Parteien eines Gerüstbauvertrags einen Grundpreis vereinbart, der Auf- und Abbau des Gerüsts sowie eine vierwöchige Grundvorhaltezeit abgilt, ist es zulässig, wenn der Gerüstbauer den durch den anderweitig beauftragten Abbau des Gerüsts erzielten Erwerb mit einem pauschalen Abschlag von 30% auf die Grundpreise veranschlagt.*)


KG, Urteil vom 18.11.2025 - 21 U 16/25
BGB § 648; VOB/B § 1 Abs. 1 Satz 2


Problem/Sachverhalt
Die Parteien schließen einen Gerüstbauvertrag. Der Vertrag besteht u.a. aus einer Grundposition und gesonderten Positionen für die Vorhaltung des Gerüstes. Von der Grundposition sind der Aufbau, der Abbau und eine Grundvorhaltedauer von vier Wochen umfasst. Die über diese Grundvorhaltezeit hinausgehende Dauer der Vorhaltung sollte mit den entsprechenden Vorhaltepositionen vergütet werden.

Während der Bauausführung - also während der Gebrauchsüberlassung des Gerüstes an den Auftraggeber (AG) - einigten sich die Vertragspartner darauf, dass der AG aus dem Vertrag mit dem Gerüstbauunternehmen ausscheidet und ein anderer Auftraggeber in diesen Vertrag eintritt. Der Gerüstbauer beansprucht mit seiner Schlussrechnung die Vergütung für die Grundpositionen. Von der Vergütung für die Grundpositionen nimmt der Gerüstbauer einen Abschlag von 30% vor, da er das Gerüst für den bisherigen AG nicht abzubauen hatte. Der AG zahlt nicht. Der Gerüstbauer klagt.

Entscheidung
Mit Erfolg! Bei einem Gerüstbauvertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag, auf den zum Teil Mietrecht und zum Teil Werkvertragsrecht anwendbar ist (OLG Düsseldorf, IBR 2022, 229; OLG Hamm, IBR 2014, 197). Wenn die Vertragspartner vor dem Abbau des Gerüstes vereinbaren, dass der Gerüstbauer das Gerüst nicht abbauen, sondern einvernehmlich einem anderen Auftraggeber zur Verfügung stellen soll, dann - so das KG - ist das werkvertragliche Element betroffen. Das führt zur Abrechnung des Gerüstbauvertrags nach den Grundsätzen des § 648 Satz 1 BGB. Der Gerüstbauer hat demnach einen Anspruch auf die "große" Kündigungsvergütung.

Dass über den Eintritt eines anderen Auftraggebers in den Gerüstbauvertrag Einigkeit herrschte, ändert daran nichts (vgl. BGH, IBR 2018, 380). Das KG billigt dabei den pauschalierten Abzug von 30% für den ersparten Abbau des Gerüstes. Im Übrigen spricht das KG dem Auftragnehmer die vollständige Vergütung für die Grundpositionen zu. Der pauschale Abzug von 30% wird durch das KG dabei auf der Grundlage einer Schätzung bestätigt (§ 287 ZPO). Auch der Umstand, dass der Gerüstbauer im Auftrag des neuen Auftraggebers mit dem vorgehaltenen Gerüst Vergütung erzielt, ist nicht relevant. Insoweit handelt es sich nicht um die anderweitige Verwendung von Arbeitskraft, sondern lediglich um eine anderweitige Verwendung von Kapital.

Praxishinweis
Das KG spricht dem Gerüstbauer Vergütung in Höhe von 70% der Grundpositionen mit einer großzügigen Anwendung von § 287 ZPO zu. Aber zumindest Darlegungen zur Kalkulation des Preises für die Grundposition, also die Aufteilung des Preises auf Aufbau, Abbau und Grundvorhaltezeit, hätten vom Gerüstbauer verlangt werden können (vgl. BGH, IBR 2015, 201; OLG Dresden, IBR 2020, 285). Gerüstbauer müssen davon ausgehen, dass die Gerichte häufig einen strengeren Maßstab anlegen.


RA und FA für Bau- und Architektenrecht Volker Schmidt, Dresden
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