Generalübernehmer mit Planungsleistungen in Verzug: Keine Kündigung nach § 5 Abs. 4 VOB/B!

OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 24 U 179/11; BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - VII ZR 228/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

1. Die Regelung des § 5 Abs. 4 VOB/B findet keine Anwendung, soweit sich der Auftragnehmer (hier ein Generalübernehmer) auch zur Erbringung vo Planungsleistungen verpflichtet und es um Ansprüche wegen Verzugs mitdiesen Planungsleistungen geht.

2. Das schließt die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund wegen Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers allerdings nicht aus.

OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 24 U 179/11; BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - VII ZR 228/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

VOB/B § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 3

Problem/Sachverhalt

Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) schließen einen Vertrag über die Renovierung und Modernisierung der Fassade und des Innenausbaus eines Objekts. Der AN ist auch zur Planung der notwendigen Maßnahmen verpflichtet. Die Planung der Fassade ist mangelhaft und verzögert sich deshalb. AG und AN heben den Vertrag für die Fassade auf. Auch der Innenausbau erfolgt nicht fristgerecht. Der AG kündigt insoweit den Vertrag und lässt die restlichen Leistungen durch Dritte ausführen. Anschließend verlangt er vom AN unter anderem die Mehrkosten für die Fertigstellung der Fassade in Höhe von 213.000 Euro.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Ein Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten für die Herstellung der Fassade könne sich ausschließlich aus § 8 Abs. 3 VOB/B ergeben. Zwar sei § 5Abs. 4 VOB/B auf Planungsverzögerungen nicht anwendbar, stattdessen bestehe aber gegebenenfalls ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Bestehe ein Kündigungsgrund, seien Mehrkosten auch bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung zu erstatten. Dies sei aber hier zu verneinen. Denn der AG habe die Verzögerungen durch angeordnete Planungsänderungen herbeigeführt.

Praxishinweis

Generalunter- und -übernehmerverträge begründen häufig Pflichten des Auftragnehmers zur Planung und Errichtung von Bauwerken. Nur für die Bauleistung kann nach herrschender Meinung die VOB/B vereinbart werden. Hinsichtlich der Planung gilt nach der durch die vorliegende Entscheidung bestätigten Judikatur die VOB/B nicht, sondern das BGB. Nicht ganz konsequent räumt die Rechtsprechung dennoch dem Auftraggeber ein nach dem BGB nicht bestehendes Recht ein, nach §1 Abs. 3 und 4 VOB/B Planungsänderungen anzuordnen (vgl. BGH, IBR 2007, 565), wendet § 6 Abs. 2 VOB/B auch bei Behinderungen im Planungsstadium zu Gunsten des Unternehmers an und sieht als einzig in Betracht kommende Anspruchsnorm für Mehrkostenerstattungsansprüche des Auftraggebers auch im Falle verzögerter Planung § 8 Abs. 3 VOB/B. Alles nicht sehr stimmig.

RA Dr. Helmut Miernik, Düsseldorf

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