Fristverlängerung durch Verhandlung während Mängelbeseitigungsfrist!

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 - 12 U 134/24 BGB § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 631 Abs. 1

1. Die werkvertraglichen Mängelrechte kommen vor Abnahme nur zur Anwendung, wenn und sobald das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Besteller dementsprechend nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann.

2. Verhandeln die Parteien während einer laufenden Nacherfüllungsfrist über die Mängelbeseitigungspflicht, kann darin eine konkludente Verlängerung der gesetzten Nacherfüllungsfrist zu sehen sein mit der Folge, dass ein vor Ablauf der (verlängerten) Frist erklärter Rücktritt verfrüht wäre. Jedenfalls erwiese sich ein ohne Fristverlängerung erklärter Rücktritt als treuwidrig.

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 - 12 U 134/24

BGB § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 631 Abs. 1
 

Problem/Sachverhalt
Der Besteller (B) beauftragt den Unternehmer (U) im September 2021 mit der Verlegung eines Dielenbodens. Am 24.10.2021 rügt B, ohne das Werk abgenommen zu haben, Mängel der Werkleistung und fordert U auf, diese bis zum 12.11.2021 zu beseitigen.

Am 11.11. und 08.12.2021 kommt es zu Treffen zwischen B und U, in denen über die Modalitäten einer möglichen Mängelbeseitigung verhandelt wird. Der Termin am 08.12.2021 endet damit, dass sich B über das weitere Vorgehen zunächst mit seiner Frau besprechen möchte. Am 13.12.2021 erklärt B den Rücktritt vom Vertrag und verklagt U im Anschluss auf Rückzahlung des Werklohns.
 

Entscheidung
Ohne Erfolg! Gewährleistungsrechte kann U schon deshalb nicht geltend machen, weil eine Abnahme fehlt. Der Vertrag war am 13.12.2021 auch noch nicht in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen. B ist auch nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Bei Erklärung des Rücktritts am 13.12.2021 war die Frist zur Nacherfüllung noch nicht abgelaufen. Zwar hat B dem U eine Frist nach § 323 Abs. 1 BGB gesetzt. In der Folge hat es zwischen B und U aber am 11.11. und 08.12.2021 Termine betreffend eine Mängelbeseitigung gegeben. U durfte daher davon ausgehen, dass ihm eine Gelegenheit zur Nacherfüllung weiterhin gegeben werden würde.

Das Verhalten des B in Form des am 13.12.2021 ohne Einräumung einer weiteren Nachbesserungsfrist erfolgten Rücktritts stellt daher auch einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB dar. Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich. U hat insbesondere zu keiner Zeit die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sondern diese gerade angeboten.

Praxishinweis
Es zeigt sich wieder einmal, welche Risiken es bergen kann, wenn B sich zu schnell auf Rechte beruft, die grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer Nacherfüllungsfrist voraussetzen. Geht die Sache dann noch vor Gericht, so besteht die Gefahr, dass die (kostenintensive) Klage schon deshalb scheitert. Dass der bloße Ablauf einer Frist nicht immer reicht, zeigt das hiesige Urteil auf. Vielmehr sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entscheidend wird oft sein, ob U ausreichende Zeit und die hinreichende Möglichkeit zur Nacherfüllung hatte. Vorliegend durfte U darauf vertrauen, dass er noch nacherfüllen kann.

Denn B hat es versäumt, gegenüber U klarzustellen, wie er sich die Nacherfüllung unter Berücksichtigung der Gespräche vorstellt und binnen welcher Frist diese nun erfolgen soll. Aber auch U sollte sich in solchen Konstellationen nicht zu sehr in Sicherheit wiegen. Nur wenige andere Umstände des Einzelfalls - und die Sache kann zu seinem Nachteil ausgehen. Eine klare Kommunikation hilft daher auch hier am ehesten weiter.

 

RiOLG Dr. Tobias Friedhoff, Frankfurt a.M.